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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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1931-1932
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und das zwar den 30 Augusti , den 4Octobris und den II Nouembris b);jedoch ist es wohl richtig , daß man ansolchen Tagen einen gewissen Schmuckoder andere Gerölle der Cereris, dasman sonst beständig verschlossen gehalten,aufgemacht, und sehen lassen ; da manaber auch gcglaubet, daß solche Tageden unterirdischen Göttern der Wegoffen gestanden, auf die obere Welt her-auf zu kommen, hat man weder Heyra-then geschlossen, noch Krieg angefangen,noch Cemitia angestellet, noch sonst et-was besonderes angegeben, weil manglaubete, besagte Götter mengeten sichmit ein, und machten, daß alles unglück-lich ablieffe c).

3) Vip. /. 2/. §. 10. ff. de aur. arg.

mund.

b) Festus in Mundus, vt ait Capito.

C) Macrob .Saturn. lib.Lc.26. Struv.

Antiqu Rom. c. 8. p.379.

MVNICIPES waren die aus denStädten Italiens, welche das RömischeBürgerrecht sofern erlanget hatten, daßsie zn Rom bey den Wahlen der Obrig-keiten ihre Stimme mit neben, auch selbstum die höchsten Ehren. Aemter mit an-halte und solche auch erlangen kanten,indessen daheim in ihren Städten, nachihren Gesetzen lebete» a), dergleichenLeute waren die Curii, Coruncanii,Porcii, Alarii, Tullii 1. a. als von denenz. E. Cicero aus dem Municipis Arpinozu Rom doch selbst Bürgermeister wurde.Sie haben mithin auch den Nahmen vonMunus, Litt Ehren Amr, und Casio b).Jedoch gab es auch Municipes, die wohldas Römische Bürger-Rechr, allein dochdas ius suffragii nicht hatten , derglei-chen denn besonders auch Caritcs hies.sen nach dem sonderlich die von Ccerees auf die Art erlangeten, weil sie indem Kriege mit den Galliern die Vesta-lischen Jungfern mit ihren Heiligthü-mein aufnahmen c). Wogegen die,welche sich noch verdienter um das-Mische Volck gemacht, es auf erstre undbessere Art erlangeten d). Jedoch sylange diese in ihren Land-Städten woh-neten, hatten sie zwar alle Priuilegia ei-nes Römischen Bürgers; waren aberdoch zu feiner Curjg gerechnet, und ton-

ten daher auch bey den Comitiis curi,,tis nicht mit seyn, mit denen es aberdoch auch so viel nicht hieß e). Sonstgenossen sie alle Rechte der RömischenFreyheit s), kunten sich auch mit denRömern vcrhcnrathen , und anbey so.wohl in ihren Städten, als auch zu Rvn,ihre Ehren < Aemter verwalten g),Ihre Städte selbst hiessen Municipia,und stunden in einem bessern Wesen,als die Römischen Lolonren und Pra. ,fefiuren, weil sie ihre eigene Gesetze,Sacrg, und Obrigkeiten hatten, derglei-chen Vorzüge die Eolonicn und Prasse,sturen nicht hakten h).

a) Gell. lib- XVI. c.23.

b) Voff! Etymol. in Munus.

c) Liv. lib. V. c. 40.

d) Sigon. de Ant. Iur. Ital. libr. II,cap. 6. 7. Cellar. Antiqu. Rom,cap. z.

e) Sigon. I. c. cap. 7,

f) Cic. Verr. V. c. 62,

g) Suct. Aug. c. 2.

h) Gell. & Sigon. II. cc. Kipping,Ant. Rom. libr. /. cap. 2. §, 2. Bell.Rom. reflit. lib. ////. e. 24.

Municipia, f vorhergehenden ArtickelMunicipes.

MVNIFICES waren die Römi-schen Syldqten, welche alle und icde Sol-daten-Verrichtungen mit thun musten,und mithin kein Priuilegiunj oder Aus-nahme, wiewohl manche, davon hatten.Sie musten also nicht nur ihre Wachenthun, sondern auch Holtz, Heu, Stroh,Wasser und dergleichen mit herbey schaf-fen, und haben mithin eben daher denNahmen, quod omnia munera facere ,coacti fuere.

Veget, lib. II. e. 7, sf 19. Voll Etym,

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in Munus.

MVNVS hieß das, was guteFreunde mit in den brennenden Schei-ter-Haufeii warffen, wenn einer ver-brannt wurde, dergleichen oft in grosserMenge und von weilen Orten ir.it her-bey geschleppet wurde a); fpbenn waseinem nengcbohrncn Kinde verehretwurde b); dergleichen denn auch abge-geben wurde, wenn eines Geburts- Tagwiederkam c); wie denn auch die Mamper ihre Wcibex an solchen Tagen mit

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