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Tiberio abgekommen ist , bald aber■vindiäa , da einer in der Stadt entwe«dervey einem Bürgermeister, oder Stadt«Richter frey gelassen wurde b), ausserRom aber von einem Proconsule c),oder dessen Legito d) , welches jedochauch andere verneinen e); doch aberbey einem Pfaeside f), und Praefecto Ae-gypti g). Wobey dieCerimonien ungefehrdiese waren: der Herr gab dem Knechteeine Maulschelle b), drehete ihn sodenn imRing herum i), und sagte: Hüne homi-nem liberum eße volo; der Praetor aber,oder wer es war, legte ihm die Vinäi«Asm, so ein kleiner weisser Stab war,auf den Kopf, und sagte: Aio, te libe-rum eße more Quiritium. Worauf ersich zu dem LiLtore wandte und sagte:Secundum tuam caußam, ficuti dixi ,ecce tibi vindißa ! da denn auch derLictor die vindictam nahm, und demKnecht etwas damit auf bett Kopf undRücken, allein auch mit der Hand indas Gesichte schlug k), welches denn baldvor dem Richter «Stuhle geschahe, baldaber auch nur in traniitu, wenn derPraetor ins Bad, zu Schau. Spielenoder sonst wohin gieng l). Wenn die«ses geschehen, gieng solcher freygelasseneKnecht in den Tempel der Feroniae,und, nachdem ihm die Haare abgescho-ren worden, bekam er daselbst einenHut, als ein Zeichen seiner Freyheit m).Jedoch kunte er solchen Hut vermuthlichauch anderswo erlangen, weil der engeTempel der Feroniae kaum groß gnugdarzu gewesen seyn würde. Indessenmuste er doch darzu nieder knien, wenner ihm aufgesetzt wurde n>, und wenndas alles geschehen, wurde desFreyge.kassenen Nahme in die Acta eingeschrie.den und die Ursache feiner Freylassungmit beygefügt o). Es kunte aber auchein Knecht durch ein Testament seinesHerrn frey gelassen werden, und zwarerhielt einer dadurch Ubertatem dire-ßam , wenn es ungefehr im Testamentehießt Stichus, feruus rneus , liber eßöp)s oder Fideicominißuriam , wenn eshnß : Rogo,- precor, fidei tu* committotftc. wobey ihre Freyheit annoch aufden Willen des Erdens ankam g). Unddiese Art der Freylassung gründete sich
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denn auf das Gesetz der XU. Tafeln:
Pater familias vti super familia pecu-niaue jua legafjit, ita ius cflo t). Übet
dieses alles aber waren noch 3 Arten,die Freyheit einem Knechte zu geben,
nehmlich per epifiolam, inter amicos undconuiuii adhibitione s), dergleichen ma«numiili naturales hiessen t). Ersterevon diesen Arten war, wenn ein Knechtsonst wo lebete , und sei» Herr ihm zu-schrieb, daß er frey seyn soll«, detglei»chen Briefabervott5 Zeugen untetschne«ben und besiegelt seyn muste u). Intetamicos wurde einer frey gelassen, wennder Herr des Knechts wenigstens auch 5gute Freunde beystimme harte und vorihnen feinen Knecht frey e>klarere x)jthat er aber solches schriftlich, so mustendie ; Zeugen das vocument auch unter«schreiben und besiegeln y). Conuiuii ad-hibitione geschahe es entlief), wenn einHerr Gaste hatte und seinem Knechtehieß, sich mit an den Tisch zu setzen odekzu legen, welches denn geschehen kante,es mochte ein Die; fafius oder nejaßusseyn 2). Indessen aber durfte niemandseine Knechte zum Nachtheil oder in stau.dem seiner Creditorum frey lassen, weilsonst auch ein Theil der Schulden mitihnen bezahlet werden kunte aa). Sodurfte auch keiner frey gelassen werden,der ehedem, als ein Missethäter, gebun«den worden, oder auf der Tortur gewe«fett war bb) 5 hingegen aber mochte er,da er frey gelassen wurde, auch selbst sei'nes Herrn Nahmen und Vornahmenannehmen, wobey er seinen ehmahligenNahmen als das Cognomen behielt cc),Also da Ciceronis Knecht Tito hieß,hieß er als ein Freygelassener MarcusTullius Tiro , nachdem als sein HerrMarcus Tullius Cicero hieß dd). DenHut trugen die, welche durch ein Testa-ment, oder die Vindictam frey gewor«den waren, die aber, so per epistulam,inter amicos und adhibitione conuiuiidie Freyheit erlanget, sollen dergleichennicht getragen haben ee) j welche aberauch die Togam nicht trugen, wie dieübrigen , welche iustam libertatem er-langet hatten stst). Ihre vormahligenKetten hiengen sie den Laribus auf gg)-Hierbep aber kunte auch einen Knecht
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