LEX
1567
Lex Ampia Labiena , de Cn. Pom-peio , wurde A. V. 662 von Tribunisplebis, dem T.AmpiounbT. Labieno,gegeben , daß Pompeius M. die LudosCircenses in einem Triumph. Habite,mit einem Lorbecr-KrantzeaufdemKop-fe, die Scenicos aber mit dergleichenKrantze und in einer Toga pnetextaraifansehen möchte.
Vellei. Uhr. II. cap. 40. ad eumVosllus fcs Bceclerus l.c.
Lex Annalis , f. Lex Villia annalis.
Lex Annonaria war ein Gesetz V0NVersorgung der Stadt Rom mit Ge-treyde und andern Victualien, derglei-chen insonderheit waren Lex Appuleia,Iulia , Clodia und Sempronia, so an ih-ren Orten zu sehen.
Lex Antia, fumtuaria, war ein Ge-setz, welches Alitius Restio ungefehrA.V, 680 gab, und darinne verordnete,wie viel auf eine Mahlzeit verwendetwerden, auch daß obrigkeitliche Perso-nen nirgends hin zu Gaste, ausser zu ge-wissen Personen gehen sollen a). Wel-ches Gesetz zwar gut war, aber nichtlange gehalten wurde, daher auch An-tius nach dessen Gebung zu keinem Gast-Gebote mehr gekommen, damit er nichtmit ansehen dürfe, wie wenig man sichnach seinem Gesetze richte b).
a) Gell. lib. II. c. 24.
b) Macrob. Sät. libr.II. c.3. Rolln.lib. VIII. c.j;.
Lex Antonia , («) de Dictatura,wurde von dem AI. Antonio, alsTriumulro reipubiic« constituendaegegeben, daß sich niemand unterstehensolle, einen Dictatorem zu erwehlen,oder sich zu dergleichen erwehlen zu lassen,bey Strafe, daß beyde hinzurichten ie-dermann erlaubet seyn feste.
Appian de B. C. lib. III. ap. Pitisc. inLex Antonia.
Lex Antonia , ( ß ) iudiciaria, war,nach weichem M. Antonius, als Bür-germeister, die Centuriones und Alau-das in die dritte Dscurie, so der Tribu-norunvxranoium war, versetzen wolle,es aber nicht zu stande brachte, weil ernoch, ehe es geschahe, für einen Feinddes Vaterlandes erkläret wurde.
Cic. Phil. V. c.p.
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Lex Antonia, (>) de cooptandis Sa-Cerdotibus, war ein anderes Gesetz des %Aierwehnten M. Antonii, als Bürgern,«-sters, welches von Erwehlung der Prie- ^ P Solsier handelte, das aber auch, wie anderedessen Gesetze, bald wieder abgeschafftwurde. j
Lentul. ad Cic. Famil. lib.XII. Ep.14.
Cie. Pbil. XIII. cap. ;. Manut. de g |Le gg-c-*-
Lex Antonia , ( A) de Mense Iulio, -J
war noch ein Gesetz des Bürgermei- ''Esters M. Antonii, darinne befohlen wur- ^ ,de, den Monat (Xuintfilem in Zukunft ft'jIulium zu nennen, weil iulius Caesar in fjV,
selbigem, nehmich IM. Idus oder den 12gebohren worden. ***
Macrob. Sät. lib. I. C.12 . .
Lex Appuleia , («) de Agris diul*dundis, wurde A. V. 653 von dem L.Appuleio Saturnino , einem Tribunoplebis, gegeben, daß einem jeden altenSoldaten 100 lugera Landes I» Sifricazugetheilet werden sollen, dergleichen erauch mit den Ländereyen in Gallia cisii-pina gethan haben wolle, woraus Ma-rius die Cimbros wieder vertrieben hat-te, so auch zum Theil geschehen.
Aur. Victor de Vir. Illußr. eap. 7?,Appian. de ß. C. Iibr.I. Sigon. deAnt. lur. Ital. lib. II. cap. 2. Rostn.lib. VIII . c. /0.
Lex Appuleia, (ß) de Coloniis,wurde von nur besagtem Appuleio ge-geben, nach dem Marius befugt seyn solle,in iede Colonie z Römische Bürger zu be-nennen, weil aber die Abführung derColonien nicht zu stande kam, unterbliebauch solche Benennung.
Cic. pro Balb. c. 21.
Lex Appuleia, (y) frumentaria, wakein Gesetz, welches eben solcher Appu-leius geben wolle, nach dem ein ScheffelWeihe oder Gerste dem Volcke um einenSemillem, und trientem aus den Rö-mischen Korn-Speichern gelüsten wer-den solle, weiches aber Caepio, als da-mahliger Quaestor vrbanus, mikGewülthintertrieb.
Cic. ad Herenn. libr. I. c. a. & Au*gustin. de Leg. ap. Pitisc. in LexAppuleia.
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