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ein Lucaner, verurtheilet wurde, weil erdie llrurier zweymahl feindlich über-fallen, welche denn solchem Aelio dafüreine Statuam zu Rom aufrichteten undihn noch darzu mir einer güldenen Kro-ne beschencktcn.
Plin. H. N. lib. XXXIIII. c. tf.
Lex Aelia Fttfia, de Obnunciatione,soll nach einigen nur ein Gesetz, nachmanchen aber zwo besondere seyn, da-von ersteres der Bürgermeister Q AeliusPaetus, A. V. 586 ; das andere aberP. Furius f. Fuiius Philo , A. V. 617gegeben beyde indessen von den Comitiisgehandelt, und sonderlich gcwolt haben,daß so oft mit dem Volcke gehandelt wer-de, die Augures darbey Acht haben sol-ten, was sich etwan für Zeichen sehenliessen, den Obrigkeiten aber frey stehen,zu odnuntiiten, oder wider die Gebungeines Gesetzes zu protestiren.
Cic. pro Sext. c.14. Manut. de Legg.c.8- Rostn. lib. VIII. c. ;.
Lex Aelia Sandia , de Vindicibus,Wolke, daß ein reicher und wohlhabenderfür einen andern reichen u. wohlhabendenBürge werden solle, ob wohl sonst dasgantzc Gesetz gar zweifelhaft ist, dieweilin den MSCtis des Ciceronis davonnichts stehet, wo dessen gedacht werdensoll.
Cic. Top. cap. 3. Manut. de Legg.cap. /s.
Lex Aelia Sentia , de Manumiflioni-bus, wurde A. V. 756 von den Bürger-meistern Sex. Aelio Catulo und C. Sen-tio Saturnino gegeben, und handeltesonderlich von Freylassung der Knechte,besonders aber, daß ein Knecht, der ge-brandmarckct oder öffentlich gestöupet.Worden, wohl freygelasscn, aber keinRöm. Bürger solte werden können; itemdaß Knechte zum Nachtheil der Credi-torum nicht sollen freygelassen werdenkönnen, ausser einen, als stetes des Ver-storbenen ; daß keiner unter 20 Jahreneinen Knecht solte freygeben können, aus-ser vor Gerichte; daß kein Patron seinenFreygelassenen dasHeyrathcn verbietensolte; oder sie verbinden, ihm zu ge-ben, was sie verdieneten, und endlich,daß ein undanckbarer Freygelassener in
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die Knechtschaft solte wieder zurück ge-zogen werden können.
lustinian. Inßit. libr. I. tit. <j. 6. 7.Manut de Legg. cap. /4. Rostn.lib. VIII. c. 15.
Lex Aemilia , (*) de Censoribus,wurde A. V. 319 von dem MamercoAemilio , als Dictatore, gegeben, unddarinne die Zeit der Censorum von 5Jahren nur auf anderkhalbes gesetzt wo«fr aber die Censores ihn aus seinem Tribuversetzten, und eine achtfache Schätzungaufiegetc», denen es aber auch übel gnugergangen seyn würde, wo Aemilius nichtselbst den Pöbel abgehalten Hölle a),wie es denn auch nichts hinderte, daß ernicht 7 Jahr hernach wieder zumDicta7rote war erwchlet worden b).
a) Liv. lib. 1111 . c. 24.
b) Id. /. c. cap. j/. Rostn. libr. VIII.cap. f.
Lex Aemilia, (g) sumtusria f. ciba-ria, wurde A. V. 675 von dem M. Aemi-lio Lepido, als Bürgermeister, gege-ben , und darinne vorgeschrieben, wasfür Speisen, und wie viel derselben dieRömer sich bedienen solten a), wiewohlandere lieber den M. Aemilium Scau-rum zum Urheber davon machen, undmelden, daß er darinne die Glires oderHascl-Mause, die Austern und Muschel,auch die ausländische Böge! zu speisenverboten habe b).
a) Gell. lib. II. cap. 34. Macrob. Sät.lib. II. cap. 13. & Gronov. ad Gell.
1. c.
b) Plin. H. N. libr. VIII. c. $7. Aur.Victor de Vir. Illuflr. c. 72.
Lex agraria war ein Gesetz von Aus-und Einrheilung der Felder, dergleichenGesetze oft die gröste Unruhe zu Romverursachten, und, unter andern warenLex Caffia, Licinia, Flaminia, Sempro-nia, Apuleia und Tullia, so jedes an sei-nem Orte zu seheri.
Lex ambitus war ein Gesetz, worinneeine unrechtmäßige Bestrebung um einEhreN'Amt verboten wurde, dergleichenwaren Lex Babia, Calpurnia, lulia,Petilia, Pompeia und Tullia, so unterdiesen ihren Nahmen besonders zusehen.
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