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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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1465-1466
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bie höchsten Aemter mit allem Ruhmeverwaltet hatten. Und das währete solange, bis eins von ihnen, Vater oderSobn starb, wobey jener diesen auchverkauffen kante, und ungeacht er sich2 mahl selbst wieder frey gemacht, kun-te er ihn auch das drittemahl verkauf-fen, aber weiter nicht, da er hingegen«inen Knecht nur einmahl zu verkauffenvermochte, und da sich dieser die Frey.heit erworben, weiter über ihn keine Ge-walt hatte a). Dergleichen Recht überKinder, Eltern nirgends mehr hattenb). Allein diese Tyranney schrencktedoch Numa schon sofern ein, daß einDater einen Sohn nicht mehr verkauf-fen kunte, wenn er mit dessen Willeneine Frau genommen hatte c), undnachder Zeit wurde sie immer mehr und mehrmoäerirt, daß endlich auch einem Va-ter nicht mehr erlaubet war, einen Sohnnur mit Schlagen allzuhart zu tractireti,geschweige denn am Leben zu strafen 6);wohl aber wurden die Dinge so weitge«mittelt, daß wenn ein Sohn anderweitsdas Leben verwirckt hakte, und ein Va-ter kam, und klagte ihn an, ihm dassel-be geschenckt wurde, damit es nicht hieß,derLater, der ihm das Leben gegeben,sey Ursache, daß es ihm auch wieder gr-nommen werde e).

a) Dion. Halic. lib. II. c. 4.

b) lustinian. Inftit. lib. I. tit. g.

c) Sigon. de Ant. lur. C. R. lib. I. c.10 .

d) Tiraquell. ad Alex. ab Alex. lib.VI. c. 10.

«) L.3. 5. vlt.ff.de re niilit. <ss Tira-quell. 1 . c.

Ius Pratorium, s. Ius honorarium.

hs prouinciale war das Recht, wel-ches einer jeden Provintz die Römer meistaus Gnaden zustunden, und, nachdem«>n Land sich erwiesen, bald was besser,bald desto schlimmer war, indessen über-haupt doch schlechter, als der Italianer,Wie dieses schlechter als der Lateiner, unddieses schlechter als der Quirinum war.Sjlso war Italien zwar Tributbar, be-hielt aber doch seine Freyheit und eigenetadrigkeiten; die Provintzen aber warenauch tributbar, musten aber auch-"l«r zu ihrer Obrigkeit annehmen, und

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mithin sich nach ihrer Grösse und Wich-tigkeit von Proconsulibus , Propraeto-ribus, Prsesidibus u. s. f regieren undrichten, von Römischen Quaestoribusaber den Tribut bey sich erheben lassen.

Sigon. de Ant. Iur. Prouinc. lib. I. c. i.

Ius Quiritium war zwar ingemein so-viel, als duitas Romana , das RömischeBürger-Recht a); jedoch war esauch auf seine Art noch was vortreffli-chers, als das Ius duitatis Romana b),und zwar bestund es vornehmlich, wasdas Ius Quiritium publicum anbetrass,in Ittre census , militia , tributorum ,veBigalium , suffragiorum , bonorum ,und sacrorum ; was aber das Ius pri-vatum anbelangete, in dem lure liber-tatis , connubiorum , patrio , legitimidominii , nexus, teflamenti & vjuca-pionis c) , von denen ein mehrere zumTheil unter ihren besondern Titeln, be-sonders aber doch in denen JuristischenLexicis zu suchen stehet.

a) V\p.fragm. tit. 3. §> 2. Plin. lib. V.Epist. f.

b) Id. lib. X. Ep. 22. & 4. & Cellar.ad eurnd. I. c.

c) Sigon. de Ant. Iur. C.R. lib.I. c. /.

Ius regium ap. Iudseos, f Rex.

Ius suffragiorum , s. Suffragia.

Ius Tejlatnentorum, s. Testamentum.

Ius Tutelarum, s. Lex. luridicutnin Tutela.

IV ST A waren zwar unter andernbey der Leichen-Bestattung eines Ver-storbenen , wenn der nächste Erbeauch etwas Erde auf deffen Grabwarf, und anbey mit einer gewissen ArtBesen das Haus kehrete, woraus derTodte getragen worden, da anderweitsleicht alles verunreiniget werden kunte,was in solches Haus kam a). Und die-ses hieß denn lufta peragere b), lieftasoluere c). Indessen wiederfuhr der-gleichen keinem, der vom Wetter erschla-gen worden d); weil solches auf ande-re Art expiirt werden muste, wobey dielusta nicht stat hatten e). Indessen sowenig sich finden will, worauf es rechteigentlich und umständlich mit solchenluftis angekommen, und was sie eigent-lich geheissen ; so oft und vielfältig hies-sen sie auch nur so viel, als Exfiquia,

oder