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die Bürgermeister e) ; die Decemuiri f) ;die Prsttores g); und die Aediles cu-rules h); jedoch war es mit der Zeitvornehmlich derFrsetorum Verrichtung,die solches sprachen auf ihren erhabe-nen Tribunalibus i), oder auch an je-dem andern Orte, jedoch auf ihrer 8ellacuruli ; allein nur an Diebus Fastis,da er mit erstem Morgen sich auf dasComitium, oder auf das Forum begab,und um Z Wr das Volck durch den Ac-censum vorladen ließ k). Hierbcyaberhieß auch der Ort selbst, wo das Rechtgesprochen wurde, oftmahls las 1).
a) Celsus ap. Donar. adTer. Adelpb.Aä.I. Se i. v.27.
b) Manut. de Legg. c.i.
c) Dionys! Halic. lib.ll.
d) Liv. lib. I. c. 4/.
e) Dion. Haüe. lib. Vllll.
f) Liv. lib. 111 . c.33.
g) Cic. de Legg. lib. III.
h) Inst. §. 7. de lure N. G. & C.
i ) Cic. de Orat. lib. I. c. 37.
k) Sigon. de ludic. lib. I. c. 7.
l) Cic. pro Quinä. c.24. Vlp. l-4-ff-de Interrog. all. -
las accretionis war und ist Noch.wenn einem Gantzen was zuwachst, daßes ein Theil desselben wird, und mithindem gehöret, dem das Gantze zustehet,dergleichen geschiehet in Allmüone , huc-dificatione, Pictura, Scriptura u. f. f.
Sigon de ludic. Hb.I. c.4.
las Aelianum war die Verfassung derActionum, welche Sextus Aelianus jU-samme getragen hatte.
Pompon. /. 7. ff. de Orig. lur. Sigon.de ludic. lib. I. c. p.
Ius applicationis war, wenn sich einFremder in einer Stadt an einen vor-nehmen Bürger hielt, und den für sei-nen Patron annahm, da ihm anderweitsnicht erlaubet wurde, beständig oderauch nur in die Lange da zu bleiben.
Ter. Eun. Aii. V. Sc.8■ Cic. de Orat.lib. I. c.39.
las captiuitatis kam darauf an. daßdas, was einer von den Feinden erober-te oder erbeutete, dessen eigen wurde.
Sigon de ludic. lib. 1 . c. 4.
las clientelare war, da sich Arme Ulid
Geringe in den Schutz eins Reichen und
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Vornehmen begaben, von diesem mithinbey ereignenden Fallen vertreten, ihn,aber dawider auf seine Art zu Dienstenstehen musten. Es war dergleichen mit-hin nicht allein bey den Römern, son.dcrn auch den Griechen, Thessalicrn.Jl.lyriern, Celten, und Egyptern und an-dern üblich, und betraff auch nicht nureinzele Personen, sondern auch gantzeStädte und Landschaften.
Lipen. de Stren. c. 2. prim. cct. §. 6 .Rittersh. in Leg. XII. Clajf. 3. p. /.c.2. ap. Firste, in lus clientelare.
Ius duitatis war bey den Römern vongrosser Wichtigkeit, zumahl da die Kö-nige vertrieben worden, und ein Römi-scher Bürger auch ein Priester werden,und andere obrigkeitliche Aemter erhal-ten kunte, welches Bürger-Recht ihmauch nicht wieder kunte genommen wer-den, ob er schon auch ins Exsilium ver-wiesen wurde, wohl aber, wenn er dasBürger-Recht in einer andern Stadt an-nahm; oder zu denBergwercken, obermeine Insel geschafft zu werden,verurtheiletwurde a). Indeß kunte er darbe«) nichtgegeißelt, noch ohne des Volcks Einwil-ligung am Leben gestraft werden; hattedas Recht Testamente zu machen, nachGefallen zu heyrathen, Erbschaffccn an-zutreten und zu verlassen, die väterlicheGewalt über feine Kinder und was derDinge mehr waren b),
a) Cellar. Antiqu. Rom. c. 3. p. 2p.
b) Id. ibid. p-ii.
las cognationis war, nach dem dieseoder jene Personen einander heyrathendursten oder nicht. Also war solches ininfinitum unter Personen verbothen,die gegen einander Eltern und Kinderheißen kuntrn, die Bruder und Schwe-ster, Vaters Bruder oder Schwester,item der Mutter Bruder oder Schwesterwaren, und das auch in infinitum, wo-gegen es Geschwisicr-Kindern, nach denneuen Bürgerlichen Rechten, erlaubetwar.
Hotoman. de Rit. Napt. c. 5. apttaFitste, in Ius cognationis.
Ius Coloniarum, s Colon ire.
Ius Flauianum war ein Corpus luris,Wie es sich Appias Claudius zusammegetragen, sein Schreiber aber, C. Flaum ,