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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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1457-1458
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I V R

J457

a) Tac. Annal. lib. XVI. c. 22.

b) !<i Hiß- üb. Illi. c. 4/.

c) Plin lib. V. Epist. 14. Tac. Annal.hb V. c.p.

1VRIDICVS war eine Person,welche die Kayser bestclleten in Italienden Leuten Recht zu sprechen. Es setztederen zuerst 4 Adrianus ein, und hießsie Exconfilares a). UnterbemMAn-tonino Philosopho hiessen sie luridici,und änderten also wohl den Nahmen,nicht aber ihr Amt und Würde b). ZuAlexandria in Egvpten befand sich auchschon lange vorher dergleichen luridkus,so Griechisch genannt wur-

de; allein noch mehr, als die in Ita-lien zu sagen hatte, weil er über alle undiere Bürgerliche Sachen zuerkennen hat-te, und dem Stathalter an Würde dernächste war. Er wurde auch von denKaysern dahin geschickt, und mochte soziemlich einem Prselläenren gleichen, wieman dergleichen auch in einigen grossenStädten, sonderlich Preußischer Landenhat c).

a) Spartian. Adrian, c. 22.

b) Capitolin. Antonin. c. //.

c) Strabo lib. XVII. p. m. ;g6.

1VRISCONSVLTI waren Leute,

welche die Rechte geziemend verstanden,und denen Fragenden Red und Antwortdavon geben kunten. Sie wurden vonden Kaysern darzu gesetzer, und nahmendenn auch die Stathalter deren einenoder mehr in die Provintzen mit, ihnenin den Rechts-Sachen mit ihrem Rathund Meynung beyrathig zu seyn, wohersie auch Affeffores und Conßtiarii hiessena). Es harten dergleichen aber auchselbst die Kayser in ihrem Gefolge mit,und gaben ihnen Ehrcnthalben den Ti-tel ihrer Amicorum b'. lind da der»gleichen ein Kayser den Nahmen eineshrisconfulti gegeben , galten ihre Re-sponsa in rechtlichen Dingen soviel, daßt>n Richter auch nicht davon abgehendurfte c).

a) Guther. de Offic. Dom. Aug.lib.hl. cap.2. <ßs Panciroil. Notit.Dignit. Imp. Orient, cap. 8. apudPitisc. in lurisconsultus.

b) Salmas adPoüion. XXX. Tyrann,cap. /2.

I V S 1458

C ) L. /. C. de \ veter. Iur. enucl. <ßfL. j. fin C. de Legg.

iVRiSDICTlO war eigentlicheine Verrichtung des Praetoris, da ernach den Gesetzen und Edieren in Pri-vak.Sachen sagte, was recht war a).Es kam darbey alles auf die z Worte,Do, Dico, Addico an b), nehmlich aufdas Do, wenn sie einem den Besitz einesDings, Ahndung, oder Freyheit seineSache auszuführen gaben; auf dasDico, wenn sie z. E. sagten, es solle ei-ner frey seyn , oder auch etwas unter-sagten ; und auf das Addico , bey denEmancipationibus. Adoptionibus und

andern, da sie einem etwas zusprachenoder zueigneten c). Es kunte aber derPrseror solche seine IurTdiction auch ei-nem andern übergeben d ), welcke Ge-wohnheit sich noch von den Königen Her-schrieb e). Da aber alles, was vor-käme, in den Gesetzen nicht enthaltenwar, supplirten solches die Praetoresdurch ihre Editfa, dergleichen dennauch ausstelleten, die als Stathalter indie Provintzen giengen und d selbst dasRecht auch zusprechen hatten s). Hier-bey hieß denn lurisdiclio libera , wenneiner so Recht sprechen kunte, daß ihnkein Oberer darinne hindern, oder manauch von ihm nicht an diesen appellirenkunte g). Und, da auch die Aedilesihre Iurisdiction hatten, kam solche meistnur an auf Maaß und Gewichte, Der-kauffung der Sclaven, und dergleichenDinge von geringer Wichtigkeit an h).

a) Sigon. de ludie, lib. I. c. 7.

b) Varr . de L.L. lib.V.c.4.

c) Sigon. l.c.

d) Papin. ff. de Off. eius, cui man-data It'.risd. & lul. ff. delurisd.

e) Tac. Annal. lib. VI. c. u. Liv. lib. I.

cap. 41.

f) Sigon. de Ant. Iur. Prouinc.lib. II. c. 5.

g) Suet. Calig. c. 16.

h)'igon. de ludie lib. I. c. 7.

I V S ist was recht und billig ist a),und wird gelehret von der Natur, derGewohnheit und den Gesetzen b). Essprachen aber solches die Könige c);oder wem sie es auftrugen d;; hernach3 i 5 die