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litten« Iniurie selbst schätzen, so hoch erwolte, jedoch nach seinem Stand undWürden c). Welche Schätzung aber derRichter doch vermuthlich moderirt ha-ben wird, wie noch ietzo geschiehet, dazwar mancher seinen Schimpf auch nochauf 1000 Thaler schätzet, und 15 Güldendafür zugesprochen bekömmt. Indessenwurde auch bey den Römern dißfallsdurch den Legem Aquiliam alles aufeinen andern Fuß gesetzt d). Wie dennnachher auch ein doppelter Weg belie-bet wurde, nehmlich es schwur entwederder Verklagte, daß das, was geschehen,er nicht animo iniurianäi gethan ha-be e); oder er muste dafür Gnüge thun,da er denn schwur, er erkennet«, daß erdem Beleidigten unrecht gethan hätte,mit der Formel: Nolle esse ditia ; Nollefatium ; Nolle iniuriam esse fatiam
u.s.f. wodurch des Beleidigten Ehre ge-rettet wurde 5 ), so aber jetziger Zeit wohlnicht gnung seyn, sondern etwas Strafenoch darzu erfodert werden möchte.Da aber auch einer stille schwieg, undseine Iniurie nicht ahndete, wurde er ent-weder für feige gehalten, oder selbst fürunrichtig, daß er nicht getraue, vorGerichte was anzufangen, aus Furcht,selbst in die Strafe zu verfallen.,
a) Gell. lib.XX. c.i.
b) Labeo ap. Gell. I. c.
c) Sigon. de Iudic. lib.I. c.f.
d) Manut. de Legg. c.30.
e) L. f. Lex Cornelia §. 8■ bac legesf.de Iniur.
f) MitüaVlib.XII. Epigr. 80. Plaut.Amphitr. Ati. III. Sc.2. v. 7. Te-rent. Adelph. Ati.II. Sc.j. v.8. &Torrent, ad Suet.Iul. Cas.cap.7s.
Innominales Dies, s. Dies.
INO des Cadmi Tochter und nach.mahlige Göttin LeucorKea. \.Lex.My-tbol. in Ino.
INOA waren ein Fest, so der Inozu Ehren gefeyert wurde, und, da sich inLaconien ein kleiner See fand, der ihrauch geheiliget hieß, warf man an be-sagtem Feste Brodt in denselben.Gunck es unter, so hieß es, der werdeglücklich seyn, der es hinein warf, kames aber wieder zurück, so wurde es fürkein gutes Zeichen gehalten.
Pausen, Lacon, c. 23.
INQVILIN VS war einer der zuRom wohl wohnet«, aber doch kein Bür-ger war.
8igon. de Ant. lur. Civ. Rom. libr.I,cap. /.
INQVIS 1 TORES warenMän-ner, so von dem Römischen Rathe abge-schickt ivurden, in den Provintzen zu un-tersuchen, wie es eigentlich mit einerSache bewandt sey, wenn selbiger we-gen bey ihm war Klage angebrachtworden a). Anderseits musten sie auchdie Streitigkeiten wegen der Abgabenuntersuchen, und waren beynahe, waSetwa» ietzo ein Commiilärius heis-ftt b).
a) Cic. Procem. Verr. cap. 2. Plin,lib. V. Epifl.20.
b) Frein. Glojs. Lat. in Inquisitor«.
INSCRIPTIONES , Über-schriften , waren von allerhand Art,und darbey bald Griechisch, bald Latei-nisch, bald in einer, bald in mehr Spra-chen zugleich; nicht weniger bald in Pro-se , bald in Versen, wie auch bald aufMüntzen, bald auf Steinen, die Smc-tius, Gruterus, Reinesius, Fabrettusu. a. zusamme gelesen, und in besondernWercken eäiret haben, anbey ein gros-ses Licht sowohl in den Sprachen, alsauch Historie und Alterthümern geben.
Cellar. Antiqu. Rom. App.p. 8p.
Inscriptio adium mercede war «ist«
Schrift an einem Hause, vermuthlichauf einem besondern Tafelgen, darinnegemeldet wurde, daß solches Haus undwie theuer zu vermieten sey a). Manzweifelt aber nicht, daß nicht auch der-gleichen Inscriptio» an ein Haus gehän-get worden, wenn es zu verkauffen ge-standen, wie beydes wenigstens nochitzo im Gebrauche ist.
a) Terent. Heaut.Ati. I.Sc. /. v.p2.
Inscriptio Crucis war die Überschriftüber ein Creutz, daran einer abgethanworden, welche dessen Nahmen und Ver-brechen enthielt, und das, wie manwill, auf einem weissen Tafelgen mitschwartzen Buchstaben.
Matth. XXVII, 37 ■ & Salmas apuiKipping. Antiqu. Rom. lib. II. c. 8.
§. n.
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