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bet sey k), auch wohl mit Hörnern bar.bey geblasen, daß icderman es um sovielmehr erfahren möchte I); allein eswurden auch dessen Güter eingezogen,und er ins Exsilium vertrieben, oder indas Gefängniß qcleget m). Und eindergleichen Mensch hieß denn auch demSatan übergeben, oder auch der Bannselbst TttgtlScns *i< n).
Wer aber denn einen in den Bann thunkunte, kunte ihn auch wieder davon lossprechen o).
a) Iken. Antiqu. Hehr, P. II. c. 4. §.sO. 37. Hottinger. ad Goodwin.Mof. & Aar. lib. IIII. c.s. §. 3..
k) Id. ibid.
c) Goodwin. /. c. §. 3.
d) Maimon. ap. Hottinger. ad Good-win.' I. c.
«) Hottinger. /. c.
f) Goodwin. I. c. §. j.
g) Hottinger. ad §. c.
h) lk«n. /. c. §. 40.
i) Id. I. c. §. 4/.
k) Goodwin. /. c. §. 6.
l) Iken. /. c. §. 43.
tn) Reland. Antiqu. Vet. Hebr. P. II.c-7.%-6.
m) 1 Cor. V, 5. Hottinger. I. c. ad
§ --
o) Iken. / c. §. 43.
Bey ven Christen war die Lxeom-munication oder der Bann auch nichteinerley, sondern da durfte bald einernicht mit zum tzeil.Abendmahle gehen ;bald aber auch nicht einmahl in dieKir-che kommen. Mancher Bann war aufs, 1 5, io, bis Jahr gesetzt, man-cher bis auf das Ende deskebens, nach-dem nehmlich das Verbrechen klein odergroß war a), wie denn auch manche beydiesem das Heil. Abendmahl niemahlswieder bekommen, welches aber dasConcilium zu Nic*a änderte b). Daaber auch einer nach den Bann nichtsfragete, kunte er der weltlichen Obrig-keit zur Strafe übergeben werden c);jedoch durfte auch ein Bischof so leichtnicht damit verfahren d), wo er nicht«ine Geld - Strafe erlegen, oder auchselbst auf eine Zeit aus der Kirche aus-geschlossen seyn wölke e), vielwenigerdurfte sich dessen «in Hypodiaconus,
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LeÄor ober Cantor unterfangen f), woaber und von dem Bischöfe einer in denBann gethan worden, da und von ebendem Bischöfe muste er auch dessen wiedererlassen werden g), jedoch durfte keinGeld dafür genommen werden h). DieArt einen in den Bann zu thun war,daß ia Priester mit brennmden Kertzenum den Bischof herum stunden, welchesie beym Schlüsse des Bannes auf dieErde würfen und austraten,woraufBrie-fe in der Diceces umher geschickt, undder Bann mit dessen Ursachen bekanntgemacht wurde ; hinqegen aber, dadergleichen Mensch auf seine Büste auchwieder angenommen werden solee, mu«sie der Bischof wieder mit XIl. Priesternvor die Kirch-Thüre treten, der Ver-bannte aber sich auf die Erde legen, umVergebung bitten und Bürgen seinerBesserung stellen,woraufihm der Bischofdie Hand reichte, ihn aufhub, und in dieKirche führet«,wo die? Büß-Psalmen
Und das Kyrie eleifin, Pater ttoßer, Sal-vum fac Jeruum turnn ! gesungen i hin-gegen gebetet wurde : Prafia quafumus,Domine , huic famulo tuo dignum poe-nitentia fruftum, vtEcclefia tua fan-is a , a cuius integritate deuiauerat pec-cando , admijfiram veniam consequendareddatur innoxius i).
a) Arnd. Lex. Ecclef in DisciplinaEcclesiastica §. 4.
b) NicTn.Synod.Ca«. j%. Euseb. H.E. lib. V. c. 36.
c) Concil. Tribur. c. III. ap. Arnd./. c. §. s0.
d) Concil. Wbrm. & Meldenf. apieumd. §. sr. 43.
e) Id. ibid. §. 46. 47.
f) Consti t.Apofl.lib. VIII. c.34.
g) Concil. Arelat. I. can. 16. Cone.
Antioch. Can. 6. f}c. ap. Arnd.I. c. §. 48. .
b) Gregor. Decret. lib. V. tit. III. c.34.
i) Concil. Ataus ap. Arnd. I. c. §.83 . 84-
EXCVBIAE waren eigentlich dieWachen bey Lage, wie Vigili* die beyNacht a), ob wohl der Unterscheid auchso genau nicht allemahl beobachtet wird,zumahl noch eigentlicher Excubi* nur
die