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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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1105-1106
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c) Lamprid. Alex. Scv. c. p.

d) Sueton. Aug. c. 24.

e) Lamprid./.c. Sxieton.Vitell.c.io.

EXCELSA, -^öhcn, waren inson-

derheit hohe Hügel und Berge, auf dc.nen man opferte, und glaubete, daß esGOtt besser gefalle, als wenn man esin der Tiefe, oder auf der Ebene thue,da doch GOtt dergleichen selbst verbo-ten hatte a). Weil aber doch solchesselbst Elias b), und Samuel c) gethan,ohne daß es GOtt mißfallen habe, setzt esallerhand Meynungen, wie solches <uverstehen sey. Einige wollen, daß sol-ches erlaubet gewesen, wenn die Bunds-Lade und Stifts-Hütte an keinem ge-wissen Orte geruhet, oder doch habees GOtt besonders dergleichen Männerngehcissen, oder erlaubet d). Wogegendie Jüden lehren, daß sie erlaubet gewe-sen, ehe die Stifts-Hütte errichtet wor-den, und wieder unter dieser, da dasLager fie nicht mehr in Gilgal umgeben,und was etwan deren Einschrenckungenmehr gemacht werden e), die abernicht hinreichlich sind, die Sache klargenung zu unterscheiden, und man esendlich darbey bewenden lassen muß,daß es GOtt so geschehen lassen hat k).

a) Deut. Xil; 2. M.XXII, 16-29.

b) 1 Reg. XVIII, 19.

c) 1 Sam. VHU, /2.

d j Reland. Antiqu. Vet. Hebr. P. I.c. 3. §. 8.

e) ld. ibid. §. p. Iken. Antiqu. Hebr.P.I. c. 7. §. 3.

f) SigotJ. dc Rep. Hebr. lib. II. c. 4.& ad eum Nicolai /. c.

EXCOMMVNICATIO, derBann, war bey den Jüden zweyerley,Niddui und Oberem , worzu zwar einigeauch noch den dritten, Schammatbathu», der aber mit dem Niddui einerleywar a). Niddui war aber, wenn einerzwar von den andern ausgeschlossen wur-de, doch aber noch mit auf den Bergdes Tempels, ob wohl durch das Thorder Träumenden kommen, auch sich mitin den Synagogen einfiudcn ; doch aber4 Ellen weit von den andern abtretenmusie b). Indessen durfte er sich dochbey den andern nicht niedersetzen, nochmit ihnen essen oder baden, oder Hand-

lung treiben, noch bey seiner Frau schla»fen, noch sich balbircii lassen, u. w. d. g,mehr war, wie denn sonderlich auchdessen Kinder nicht beschnitten wurden c).Jedoch durfte er gleichwohl beym Got-tesdicnste Mit seyn andere lehren, Knech.te miethen, und sich selbst vermiethcn,und wurden ihm 30 Tage zu seiner Be-kehrung darbey zugestanden, und, da ernicht um Aufhebung solches Bannesbath, muste er noch 30 Tage darinn'ebleiben. Kehrete er noch nicht um, ver-fiel er in den Bann Oberem d). Allein eheer doch auch mit diesem Banne belegetwerden kunle, muste ihm erst ein klugerund angesehener Mann seinen Fehlervorholten, und er 7 Tage zu deren Er-kennung und Bcreuunq bekommen.Ließ er diese nicht blicken, so sagte derRichter : N. eßo in Scbammatab !

bekehrte er sich aber und solle des Bannserlassen werden, sagte man : Venia tibidata efl ! oder N. habeat veniam ! e)Starb er in dem Banne, so wurde einStein auf dessen Sarg geleget, zumZeugniß, daß er verdienet gchabt, ge-steiniget zu werden ; es betrauerte ihnauch niemand, noch gieng iemand mitihm zu Grabe 5 ). Indessen waren 34Ursachen, wenn einer in bett Niddui ge.than werden kunte, z. E. wenn er einenWeisen verachtete ; wenn er was aus demGesetze oder Lehren der Schriftgelchr-ten für geringe achtete; wider einenJüden vor einem Heydn.Gerichte zeugeteu. s. f. g). Der andere Bann oder dasOberem war weit schärfer. Die Worte,womit er in denselben gethan wurde,waren : N. N. anathematizatus & ma-ledicius , super illo exsecratio ! Superillo iusiurandum ! Super illo excommu-nicatio ! h) Und mit einem solchendurfte niemand auch nicht einmahl rc-den, noch unter einem Dache schlafen,wohl aber wurde ihm eine kleine Hütteaufgerichtet, worinne er stecken mochtei). Es geschahe aber dieser Bann vorder gantzen Versammlung, da erster nurvor Gerichte geschahe, anbey wurde»Lichter darbey angezündet, und, wennsolcher geschehen, sofort wieder ausge-löschet, zur Bezeugung, daß ein solcherMensch des himmlischen Lichts berau-Mm 5 be»