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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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Seite
1031-1032
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ben Censum equestrem im Vermögt»hatten , mithin auch geringer als anderewaren <l).

2) Veget, lib. 11. c. 8 -

b) L. i. z. 4. Cod. de agentib. inrebus.

c) L. /. C. de exaüt. tribut.

d) Suet. Aug. c. 33.

DVCENTESIMA war eine Ab-

gäbe zu Rom, da von öffentlichen ver-kaufften subhastirtcn Dingen der 2ostePfennig in den Fiscum abgegeben wur-de. Es führet« sie zuerst Tiberius, anstat der Centesim*, ei», die Augustuszu Errichtung des Aerarii militaris er-richtet hatte a), wogegen sie Caligulaauch wieder abschaffte b). Und weildas den Leuten allerdings was sehr an-genehmes war, schlug man Müntzenmitden Buchstaben st. CC. welche hiessen

RemiJJio ducettteßmarum c).

a) Tac. Antial. lib. 11 . c. 47.

b) Bulenger. de Imper. Roman.lib. VI.cap. so.

c) Vrsit. de Notis Roman.h.t.

D VELLA ist der dritte Theil einerUntze, und bestehet wieder aus28excu-lis, woher sieauchdenNahmen hat,soirstaber auch aus 8 Scrupulis.

Fannius P*tus de Pander. Grac.Rom. ap. Pitisc. in Duella.

DVELLVM, ein Jweykampf,solle ehemahls unter den Christen einMittel seyn, in einer zweifelhaften Sachedie Wahrheit zu erfahren, und, da ihrerzwey mit einander aufLeib u.Leben kämpf-ten, solte der Recht haben, welcher ob-siegete, wie der Unterliegende Unrecht.Es hatte das Unwesen von den mitte»Nachtischen Völckern den Ursprung, diegewohnt waren, ihre Streitigkeitendurch dergleichen Faust. Recht auszu-machen, bis man disfalls ordentlicheVerschling auch in den Legibus Bur-gundicis, Boioricis, Alemannicis u.f.f. gethan hat. Es musten mithin dieRichter dergleichen Zweykampf verstat-ten; die Kämpfer musten Pfand oderBürgen stellen, daß es hernach bey demAusschlage des Zweykampfes auch ver-bleiben solle, und der Überwundene sichfür schuldig erkennen mithin er seine recht-liche Strafe erlegen wolle. Wenn dieses

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feine Richtigkeit hatte, wurde hernachder Zweykampf auf den 40 Tag ange.fetzt, wobey die Kampfer zu Fuß mitSchwerdt und Schild, zu Pferde aberSpeer, Schild, Schwerdt, Harnischu. s. f. versehen waren. Ein Kampfermuste darbey über 21 Jahr alt seyn, sonstaber waren davon frey die Weiber, dieMänner so über 60 Jahr alt waren, dirKrancken, die Priester, Manche und an-dere geistliche Personen. So hatte der-gleichen Kampf auch nicht stat, wennsich eine Frau ohne Willen ihres Mann-darauf berieff; der Ausfoderer ein Geist,licher, oder Bastard» die Sache offenbarfalsch, oder schon sonst gerichtlich ent-schieden, oder auch zulänglich auf an-dere Art erwiesen werden kunte u. s. f.Beym Kampfe selbst aber hatte jederKampfer sein angewiesen Gezelt, worin-ne er sich mit seinem Beicht - Vater be-fand, auf den Platz aber wurde «inSarg und Baare gesetzt. = Der Über-wundene wurde sodenn für ehrlos ge-halten, oder, nach Befinden der Sache,erst noch am Leben gestraft. Starb erauf dem Platze, so wurde er ehrlich be-graben; hingegen war der Überwinde!stey. Und wer nicht selber kämpfen kun-te, mochte einen andern stellen. Weilaber solcher Gestalt der Schwächere ge-gen den Stärckern, der Unerfahrne ge-gen den Erfahrnen u. s. f. leicht zukurtzkommen kunte, seine Sache mochte übri-gens so gut seyn, als sie wolle, oderdoch alles sofern auf eine VersuchungGottes hinaus liess, als dieser den Un-schuldigen wunderthatig retten solte,haben sich erst die Pabste, Bischöfe undConcilia sehr bemühet, solche abzuschaf-fen, auch in dem Concilio zu ValenciaA. 855 Can. i2 dergleichen Kämpfer mitdem Banne beleget; jedoch aber kaumdurchdringen können, bis sie in Franck-reich Ludovicus Sanctus, und nach undnach auch andere Könige und Fürstenabgeschaffet haben.

Fresn. Gloß. hat. in Duellum.

D V L C IA waren Kuchen mit Honig,Feigen, oder anderm Lecker -Wercke,dergleichen arme Leute einander zumNeuen-Jahre schickten, zur Vorbedeu-tung, daß alles daS folgende ^ahr wohl

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