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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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919-920
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sondern deren Dcdititü hiessen, welchesallerdings für einen Schimpf- Nahmengehalten wurde f). Und dieses dochnur, wenn sie entweder unter sich selbstuneinig gewesen, oder einen Feind be-kamen, gegen den sie sich nicht erhaltenkunten; allein, wenn sie in der Schlachtüberwunden worden, und sich alsdennerst ergaben, wurden sie nach Gutbefin-den des Obsi'egers tractiret, und, da siesich zu hartnäckig gewehret, auch wohlzu Knechten verkaufft, das ihrige aberingefamt preis gemacht, oder confisci-ret g).

a) Liv. lib. I. c. z8. Plaut. Ampbitr.

AB. I Sc. /. v. 70. J04.

b) Hirt. de B. A s. c. 32.

c) Caes. dc B. G. lib. II. cap.32. Liv.lib. XXVIIII. c. 3.

d) Appian .dc Bell.ciuil.lib.il. Am-mian lib. XXVI. c. p.

e) Sigon. de Ant. lur. Italice lib. I.cap. /.

f) Theophil. Inßit. lib. I. tit. j\

g) Flor. lib. II. c. 6. tsf adeum Freins-hem. /. c. Kipping. Dijsert. de Vi-Boria & Solemnibus eins §. 1.

DEDI T lTll waren zwar Freyge-lassene, weil sie aber noch als Knechte, ih-res Verbrechens halber, entweder öffent-lich gegeisselt, oder gebranntmarcket a);oder zur Strafe nur von ihren Herrenin Ketten geschlagen; oder torqvirt undschuldig befunden worden; oder mit an-dern aufLeib und Leben fechten, oder auchmit den wilden Thieren kämpfen müssen:so waren sie doch die geringsten von al-len , und kunten auf keine Art das Rö-mische Bürger-Recht, geschweige einmehrers erlangen b), bis endlich lusii-nianus die Mengerey mit so viel Artender Freyheit abschaffte, und entwederdie Leute recht frey, oder auch völlig alsKnechte gelassen haben, mithin sonder-lich von diesen Dediticiis nichts mehrwiss-n wolle c).

a) Gaius §. 3. Inflit. de lure Person.

b) Lex Aelia Sentia ap.Vlp.Fragm.(j. //. tit. 1. Suet. Aug. c. 40.

c) C. lib. VII. tit. s. & L. vn. C. dededit, libert. toll.

DEFENSOR CIVITATIS war nachden Duumuiris oder Bürgermeistern der

vornehmste in einer Stadt und also nochüber alle Decuriones oder Raths-tze»ren a). Griechisch hieß er unbanderweits auch Syndicus b), dursteaber sonst nicht aus den Decurionibusgenommen werden, sondern es mustevon den vornehmsten und reichestcnBür-gern einer nach dem andern das Amdesselben übernehmen, weil er eben zumSchutz der Bürger und gantzen Stadterwehlet wurde. Er schwur nach seinerWahl, daß er überall das Recht beob-achten wolle, und wurde sodenn vondem Praefecto Prztorio bestätiget, demer nach Unterscheid 3, oder 4 Solidosdafür entrichtete. Er richtete aber dieGeld-Sachen unter den Land-Leutenc), entschied armer und geringer LeuteStreitigkeiten, auch andrer Bürger ih.re, wenn sie nicht über ;c> Aursos be-trugen. So mochte er auch geringeVerbrechen strafen, bey wichtigen aberden Verbrecher wohl arrestircn, nichtaber strafen lassen u.s f. Anfangs ver-waltete einer solches Amt 5 Jahr d),hernach aber nur 2 Jahr e).

a) Theophil. /. /. §. /. ff. de mutier,tjj honor.

b) Arcad. I. 2. C. de Defenf. ciuit.

c) Valentin l. 3, C. de Offic. lur'ti.Alex and.

d) L. Defensores 7. C. eod. §.

e) Panciroll. de Magistrat. Municip.c.p. ßulenger. de Imper. Roman,lib. VII. c. 12.

DELATORES waren ehedem zuRom unter den Kaysern gottlose undböse Leute, die alles auffchnappeten,wassie höreten oder sahen, und es den Kay-sern hinterbrachten, auch wohl etwasselbst auf andere ehrliche Leute erdichte-ten, wenn sie wüsten, daß die Tyran-nen gern etwas gehabt, warum sie sol-che Leute anpacken, und entweder sichan ihnen rächen, oder ihr Vermögen ansich ziehen fönten. Und damit sie destofleißiger in solcher Bosheit seyn möchten,waren ihnen gewisse Belohnungen aus-gesetzt a), z. E. der achte Theil allerGüther des Beschuldigten b); oder auchgar der vierdte Theil, daher solcheAngeber auch Opadruplatores hießen c).Welches aber Nero nur auf den vierd-