4?o Zeugniß der Wahrheit
de und des Gesetzes in seiner Seele wohl er» fl ^fahren, und auch gesetzmäßig zu leben sich mit Eallem Ernst beflissen habe; daß die wahre Frei« Eheit hauptsächlich, und am ersten, die Sün«de angebe, und es daher fest bleibe: daß, üEwer Sünde thut, der sey der Sünden Knecht, ^und nicht frei; daß, wann man frei gemacht Dist von der Sünde, so werde man GOttund der Gerechtigkeit dienstbar, welches die MdBrechte Freiheit; daß der allein vom Gesetz frei ^sey, wer das thut, was das Gesetz haben will, ß> §weil nur dem Gerechten kein Gesetz gegebenist; das die wahre Freiheit nicht darin besiehe, Mdaß man sollte dürfen wider das Gesetz Hand« Wlen, sondern in dem freiwillig, ungezwun« bGgenen Liebesgehorsam des Gesetzes. Und end- Wlieh, daß da allein, und sonst nirgend, wahreFreiheit sey, wo der Geist des HErrn ist und Wherrschet. Womit also dieses Feigenblatt der du di!angemaßten Freiheit, welches mancher zum imiDeckel seiner Bosheit gebraucht, von selbst und cwegfällt. , ckj
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!4. Sonst aber will man nicht läugnen, »Wdaß eine Seele, wenn sie besagter maßen Wunter dem Gesetz stehet, wohl über manche Wzur Nothwendigkeit der Natur dienende, oder Udoch äußere indifferente, und an sich selbst ikrsinicht sündliche Dinge scharf gezüchtiget wer- Hde, und sich demnach davon enthalten muß; FlHworüber sie hernach in ihrem Gewissen nicht »Wmehr so eingeschränkt wird. Allein r. so mü- tz ^