und der Kirchenordnung der Waldenser. 575
Die einfache Hurerey wird beinahe eben so gestraft, dochmit dem Unterscheid, daß alles ietztgemeldete nur zwey Sontagenach einander, ja auch wohl zuweilen nur an einem Son- undan einem andern Tage zu geschehen pflegt.
Hat jemand entweder aus Schwachheit oder anderer Um-stände wegen den Glauben verleugnet, und die päbstische Messebesucht: so muß er ebenfals auf erstbeschriebene Weise dreimalhinter einander, und darunter wenigstens einmal an einem Son-tage öffentlich Kuchenbusse thun, ehe er wieder in die Gemeineder Gläubigen aufgenommen werden kan. Will jemand von derkatholischen Religion zu der wahren Kirche übergehen, muß erebenfals seine vorigen Jrthümer öffentlich und in Gegenwart dergantzen Gemeine abschwören. Wider die Gotteslästerer hat manzwar auch besondere Verordnungen, doch mus ich es hier, zurEhre meines GOttes öffentlich rühmen, und ihm hertzlich dafürdaneben, daß bey meiner drey und zwantzig jährigen Amtsfüh-rung daselbsten, und ob ich schon 12 Jahr denen sämtlichen Kir-chen als ?rLie 8 vorgestanden, mir nicht ein einiges Exempel ei-nes Gotteslästerers vorgekommen; ich auch Grund zu zweifelnhabe, daß wenn einer noch hundert Jahr leben tönte, er auch nurei,: eintziges mal den Namen GOttes unter diesen Christen wür-be misbrauchen hören.
Unter eben dieser Zucht stehen auch nicht weniger die Sab-bathsschänder, und alle diejenigen, so am Tage des HErrn undvor der Sonnen Untergang Brod gebacken, grosse Lasten voneinem Ort zum andern getragen, oder andere dergleichen schwereArbeit verrichtet.
Alle Glücksspiele sind hier fremde und unbebaute Dinge,und nur Fremde siehet man, jedoch sehr selten mit Karten oderWursteln spielen: solle aber wider alles Ver muthen jemand kön-nen überführet werden, daß er mitqespielet, so wird er ebenfalsnach Beschaffenheit der Zeit, des Ortes, und der Person, mitsehr harter und schwerer Strafe dafür angesehu.
Alles