zr Unterthamge Vorstellung
so daß er nie etwas beschloß, nie eine Vorstellung erhielt, nie einenAusspruch thun konte, ohne auf dieses schöne Sinbild seiner Pflichtzu sehen, welches ihn erinnern muste, wie nötig es sey, genaueste Kent-nis der Sachen vorher einzuziehen, ehe er sich unterstünde einen Aus-spruch zu thun, geschweige, solchen gar ins Werk zu richten. Es ge-schiehet ohne Zweifel aus eben diesem Grunde, daß man denen, welchender Ewige, unsere Gerechtigkeit, dasSchwerdtin die Hand gege-ben, wider den Gerechtigkeit zu üben, welcher Böses thut, eben diese Ge-danken desto besser ins Gemütprägen will: wenn man ihnen die Gerech-tigkeit unter dem Bildeeiner ganz nackten Frau vorstellet, und wennman diese eben sowol die Waage in einer, als das Schwerd in der andernHand halten last; allzuzeigen, daß, gleichwie mall vergeblich das Ge-wicht der Anklagen und Vergehungen untersuchen würde, wenn mannicht nach diesem Maas Gerechtigkeit bestimmen und ausüben wolle:also man auch vergeblich sich der Ausübung der Gerechtigkeit rümenwürde, wenn man nicht vorher sorgfältig alle Sachen gleichsam abwie-gen und untersuchen wolte.
Gott hat unstreitig um dieser Ursache willen, da er unter demalten Bunde den Hohenpriestern zugleich ein richterliches Ansehen unterseinem Volke beigelegt, ihnen das Urim und Thummim auf demBmstschild zu tragen befolen: auf welchem die Namen aller StammeIsrael aufzwölfEdelgesteine gegraben waren. Da Urim fo viel ist alsdas Licht der Wahrheit, fo fol Thummim die volkommenste Gerech-tigkeit anzeigen; und nie wird vom Thummim geredet, daß nicht dasUrim vorher gehe: anzuzeigen, daß er nie würde die Gerechtigkeitauf volkommene Art handhaben können, wenn er nicht vorher hinläng-lich durch das Licht der Wahrheit erleuchtet wäre.
Da die heilige Schrift den eben fo wol mit dem Fluch belegt, derden Unschuldigen straft, als den, der den Schuldigen los-spricht: fo ist es ja unumgänglich notwendig, wenn ein Richter einemso schädlichen Fluch entgehen will, daß er alle Sorgfalt zusammen nimt,den Unschuldigen von den Schuldigen unterscheiden zu können; daß eralso nach hinlänglicher Einsicht so wol der Beschaffenheit der Sache, alsdessen, was darauf recht ist, ein recht Urtheil fälle, aoaexaliena con-