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Zur Geschichte des Stifts Gerresheim
Entstehung
Seite
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lompsten derselbigen folgen lassen, auch daran sein sollen, das wircklichsolche gefolgt werden, wie auch, das alle diejenigen, so einiche Jura,guter und Pertinentien gemelter Abdehen, under was schein es wolle,inhaben, dieselbige alßbald obgem. von Manderscheid zustellen unndverschaffen zngestellt werden, und zu dem ende Execntores vermeindt-lich verordnet, auch mit angemastem bevelch, craft von Jrer Chnr-fürstl. L. verlchnter ooininission die Jnhabere aus Jrer Chnrfl. L.authoritet dergestalt zu zwingen und abznschaffen, unnd geinelte vonGerolstein in alle und Hede Jura, guter und posssssionss vslczuasi der Kirchen zu Gerreßheim einzusetzen und dabei handzuhaben.

Wan nun aber aus oben referiertem vermeinten GeistlichenMandat öffentlich zu ersehen, das daßelbig neben deine es wiegemelt nichtig!) unnd Wider Recht, auch durchaus stracks zu entgegensei unserer von unvordencklichen Jaren hero als unnser LandenFreiheit, Altherkhomen und Privilegien herbrachter und habenderhoch- unnd gerechtigkeit, nemblich keine einiger fremder und außwendigerGeistlichkeit Proces, Ladung, Citation, Inhibition, Mandaten, Bann-brief, Ordnung, Reformation, Decreten und dergleichen in unserenLanden zu gestatten, anzunehmen, zu insinuieren, zu verkhündigen,zu üben, zu exeguieren, oder sonsten ins werck zu richten, in Massenes auch von unseren Voreltern und unns bei hohen straffen unndPfeenen allezeit verpotten gewesen unnd noch verpotten ist unnd dasderhalben durch solches vorgemeltes vermeindtes Mandat wider itzgernrteunnser Landenn Freiheit, altherkomen unnd Privilegien, auch unnsereHoch- unnd gerechtigkeit in Vielwege gehandlet unnd attentiert, unnddan nit erfindlichen, das einiche außwendige Geistliche Obrigkeit beiMenschen gedenken ehemalen in possessiono vol ciuasi gewesen odernoch sei, in unnseren Landen einiche Geistliche .lurisckiotion fernerunnd weiter dan unsere Bureltern und wir in etlichen unns nnvergreiff-lichen selten zugelassen zu exercieren, sonder vielmehr öffentlich amtage, das wir in uraltem unnd weit über Menschen gedencken her-brachten gebrauch allezeit gewesen und noch sein, die frembde auß-lendische Geistliche .lurisckietion, in diesen unnd dergleichen anderenfellen, in unnseren Fürstenthumben nit zu gestatten, sonder anßzu-kheren und anßznhalten, ingestalt auch solche herkhomen unnd gebrauchin des heiligen Reichs Religionsfridden fundiert. Demnach erclerenwir unns hiemit öffentlich und bedencklich, das wir in obg. vermeintehiebefür durch unsere Voreltern unnd folgend durch unns hochstraff-liche verbottene Insinuation angeregtes Geistlichen Mandats unnd