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Zur Geschichte des Stifts Gerresheim
Entstehung
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als Orilinarij ernstlichen Befelch bestimmbt und angesetzt, zudemwie wir bericht, öffentlich an die kirch schlagen lassen, welchs allessich auch zu veracht des Durchlauchtigen, hochgebornen Unseres gnä-digen Fürsten und Herrn, Hertzogcu zu Gülich, Cleve und BergeHoheit nit gezicmbt und der Rotarirw dafür angesehen worden sehn sollte.

Und wir uns dann zu erinnern wissen, daß hochgedachter Unsergnädiger Fürst und Herr als der Landtsfürst und gedachts StifftsGerreßheim Patronen und Fundatoren Nachfolger, auß wolgegründetenund erheblichen Ursachen, Gottes Ehr und Dienst der Kirchen undStiffts Gerreßheim besten und die gemeine sowoll ewige als zeit-liche Wollfart zu befürderen, auff vorlengst eingenommenen Berichtmit reiflichem vorbedacht und Oormvnt des Orlliirarij ctwann ungefehrnun schier ein Jahr die wirdige und Erentugendsame Margarethenvom Lohe, des freyen adlichcn Stiffts zu dtenß Abrißin sambtettlichen adlicheu Junffern auff gerürt Stisft Gerreßheim verordnetund transkurirst, dasselb einzuhabcn, zu besitzen und vollkommentlichzu regieren, gleich eine zeitlliche Abdiß jeder Zeit gethau und Machtgehabt, und weiland wolgcmelte von Eberstein dessen allerdingeu,doch einer järlichen crkenntnuß Ir Lebenlang vorbehaltlich, erlassen,auch gemelte vom Lohe also in die wirckliche xossassioir val «guasigedachts Stiffts zu Gerreßheim eingesetzt, und Ir. Fürftl. Gnd.Uns und anderen ernstlich ausferleget, angeregte I. F. G. Ver-ordnung und fünften vorgerürte vom Lohe und Ire dahingestellteJunffern beh genulltem Stisft zu handhaben und darüber keineSwegesbetrüben zu lassen, inmaaßen das gedacht Stisft Gerreßheim unddeßcn Abdey und Prelatur mit nichten vacire sondern versehen ist,ohne das auch noch darüber vorbemelte von Gerholtstcin, Cüsterschewie gemelt des freien weltlichen Stiffts zu Essen, gar nit qualificirtnoch mechtig ist, angeregten Wähltag zu bestimmen und Euch darzuaußerhalb dem Stifft Gerreßheim zu berufen:

Wan dau Uns in all Wege gebüren will, I. F. G- bcvelchegetrewlich zu volnzieheu und denen unterthänigen Gehorsam zu leisten,auch derselben Landtsfürstlichc Obrig- und Gerechtigkeit, dergleichenFürftl. Rspntabioir in Iren Wirden, ansehen und krefften zu hand-haben und keineswegs zu gestatten, das jchtwas darwiddcr fürge-nommcn werde:

Als ist Unsere Meinung und anstatt hochermcltes Unseresgnedigen Fürsten und Herrn, ernster Bevelch, daß Ihr sambt undsonder der vermeinter Bescheidung ans Essen zu erscheinen keins Wegs