Von Erkenntnifs und Wahrfcheinlichkeit. 265
haftigkeit ties Begriffs, nach der vorhergehender»Theorie, gleich.
Zwölfter Abfchnitt.
Von
der Wahrfclieinlichkeit der Urfachen,,
W^as ich über die. Wahrfcheinlichkeit derZufälle gefagt habe, kann uns 1 auch zur Erklä-rung cler Wahrfcheinlichkeit der Urfachen beför-derlich feyn, indem die Philofophen gemeiniglichbehaupten, dafs das, was man gemeinhin Zufallheifst, im Grunde nichts, als eine geheime undverfteckte Urfache fey. Diefe Art der Wahrfchein-lichkeit mtiffen wir alfo noch vornehmlich unter-fuchen.
Die Wahrfcheinliclikeiten, die von Urfachenherriihren, find von verfchiedener Art; aber fiehaben doch alle einen gemeinfchaftlichen Urfprung,nämlich, fie kommen von der Vergefellfchaf-tung der Begriffe mit einer gegen-wärtigen Impreffion her. Da nun dieFertigkeit, welche die Vergefellfchaftung hervor-bringt, von dem häufigen Beifammenfeyn der Ge-genftände entlieht, fo mufs fie nach und nach zuihrer Vollkommenheit gelangen, und. von jedemBeifpiele, das beobachtet wird, eine neue Stärkeerhallen. Der erl’te Fall hat wenig oder keine
.Kraft;