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9 (1887) Spanien - Vives
Entstehung
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Urlaub.

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Stelle eingereicht und mit den nötigen Nachweisungen über die Besorgung des Diensteswährend der Abwesenheit des urlaubsuchenden Lehrers begleitet werden. Die betreffendenhöheren Instanzen sind die Bezirks- und die Provinzial- resp. Landesschulbehörden. Anden höheren Lehranstalten dürfen die Direktoren in den meisten Ländern sowol selbst,jedoch nach vorgängiger Anzeige bei der Vorgesetzten Behörde, auf einen oder mehrer Tageverreisen, als auch Lehrer beurlauben. So namentlich in Preußen, wo den Direktorenbei dringenden Veranlassungen eine viertägige Abwesenheit vom Wohnorte gestattet und dieBefugnis, den Lehrern einen achttägigen Urlaub zu erteilen, eingeräumt ist. Hinsichtlichdes Gehaltsbezugs bei längerer Abwesenheit vom Amte fehlt es in vielen Staaten anstrikten Bestimmungen. In Preußen soll auf die ersten IU 2 Monate des Urlaubsder Gehalt unverkürzt gezahlt werden; für weitere 4*/e Monate tritt ein Gehaltsabzugzum Betrage der Hälfte des Gehaltes ein, und bei fernerem Urlaube soll kein Gehaltmehr gewährt werden. Bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Herstellung derGesundheit findet auch für die über 1 H /2 Monate hinausgehende Zeit der unumgänglichnotwendigen Abwesenheit des Beamten kein Abzug vom Gehalte statt (Königl. Kab.-Ordrev. 15. Juni 1863). Anderwärts gelten andere Normen, und daneben wird in dem einzel-nen Falle den besonderen Umständen von einer einsichtsvollen Kommunalbehörde oderStaatsregierung Rechnung zu tragen sein. Der pflichtgetreue Lehrer ist anders als derpflichtvergessene anzusehen. Der arme Familienvater kann weniger nach der Strenge desgesetzlichen Buchstabens behandelt werden, als der wolhabende und alleinstehende Mann.Eine in früherer Zeit vielfach besprochene Frage betraf die Urlaubsverweigerungfür Lehrer, die zur Volksvertretung gewählt sind. Sie ist zugleich mit der Frageüber den Urlaub der zu Volksvertretern gewählten Staats- und Kirchendienern zu ver-schiedenen Zeiten in verschiedenen deutschen Ländern in den ständischen Versammlungenund zwischen der Regierung und den Ständen verhandelt worden, am eingehendsten inBaden. Hier hatte sich in der Verhandlung über den Urlaubsstreit das merkwürdigeResultat ergeben, daß in beiden Kammern auch nicht eine einzige Stimme sich fand,welche die Urlaubsverweigerung der Verfassung entsprechend erklärte. Seitdem der Grund-satz, daß die Staatsverfassung über der Staatsverwaltung, das Verfassungsrecht überdem Berwaltungsrechte steht, und daher die Zusammensetzung und die Wirksamkeit derLandesvertretung durch keine bloße Verwaltungsmaßregel gehemmt werden darf, mehr undmehr Geltung gewonnen hat, sind auch die Urlaubsverweigerungen hinsichtlich der Teil-nahme an den ständischen Verhandlungen wie für die Beamten überhaupt, so auch fürdie Lehrer in Wegfall gekommen, und auch wenn Lehrer zu Vertretern der Kirchen-gemeinden gewählt sind, wird ihnen der Zutritt zu den Landes- oder Provinzial-synoden ohne besonderen Urlaub, und ohne daß sie für einen Stellvertreter selbst ein-zustehen haben, gestattet. Vergl. Kirsch, das Volksschulrecht. Lpz. 1855, 1.393 ff.Wiese, Das höhere Schulwesen in Preußen. Berl. 1864, I. 579 f. Derselbe,Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preußen. Berl. 1886, II, 252und 275.

2) Urlaub für Schüler, d. h. die Entbindung einzelner Schüler von demBesuch der Schule bei gewissen Veranlassungen und auf gewisse Zeit, fällt mit der Über-wachung der Schulversäumnisse zusammen. Siehe diesen Artikel. v. Wcidemann.

Urteilskraft. Alles Denken ist Verarbeitung von Vorstellungen. Der Besitz vonVorstellungen, welche unmittelbar aus Anschauungen, d. h. äußeren oder inneren War-nehmungen entstehen, muß dem Denken vorausgehen; die Vorstellungen bilden den Stoffdes Denkens, und es giebt kein Kunstmittel, jemanden zum Denken zu verhelfen, wennihm jene Erkenntniselemente fehlen. Sind nun Vorstellungen vorhanden, so vollzieht sichdas Denken in zwei Hauptoperationen, im Bilden von Begriffen und von Urteilen undUrteilsreihen. Begriffe sind Denkgebilde, die durch Zusammenfassung der mehreren Einzel-vorstellungen gemeinsamen Merkmale gewonnen werden und eine mehr oder weniger all-