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9 (1887) Spanien - Vives
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Südamerika.

Die Lehrer am Oollsgio äs koäro II. haben nach 25jährigem Dienst ein Anrechtauf Pensionierung mit ihrem vollen ordentlichen Gehalt (oräeimäo); wenn sievor dieser Zeit dienstunfähig werden, wird ihnen eine ihrer Dienstzeit entsprechendePension berechnet. Die unmittelbare Überwachung (Lsoulisutzno) sowol des Unterrichtsals der Disciplin steht den Rektoren zu; der Generalinspektor aber nimmt von allemKenntnis in oberster Instanz. Auch die ökonomische Führung der Anstalt gehört direktzu der Kompetenz der Rektoren, deren Rechte übrigens durch formelle Bestimmungen ab-gegrenzt sind. Sie geben den Lehrern ihre Anweisungen; der Rektor des Internats wachtaußerdem über die genaue Ausführung aller Maßregeln zur Handhabung der Haus-ordnung. Die richterlichen Befugnisse des Oberstudienrats (bei Vergehen der Lehrer)sind hier dieselben wie bei den Primärschulen.

Der Sekundärunterricht ist nicht unentgeltlich; aber Nachlaß des Schulgeldes wirdsehr leicht und in weitherzigem Maßstab bewilligt*). Jeder Schüler zahlt jährlich12 Milr. Einschreibgebür (mutrieulu). Das Schulgeld für Externe ist auf 24 Milr.jedes Vierteljahr, für Pensionäre erster Klasse auf 105 Milr., für Pensionäre zweiterKlasse auf 80 Milr. vierteljährlich festgesetzt. Die Halbpensionäre zahlen für die gleicheZeit nur 40 Milr. und besuchen, wie oben schon gesagt, die Kurse des Externats.Die Externen können bei der Einschreibung erklären, daß sie nur gewisse Kurse besuchenwollen; sie bezahlen dann 4. Milr. per Kurs und per Trimester.

Öffentlicher Unterricht.

Privatunterricht.

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*) Im Jahre 1867 zählte das Lollsgio äo keäro II. auf 290 Schüler 135 Gratianer; nämlich23 Interne, 12 Halbpenfionäre und 100 Externe. Grundsätzlich können pro vso bis 25 armeInterne ausgenommen werden; ein Vorzugsrecht, nach den Waisen, wird den Söhnen öffentlicherLehrer und denjenigen zugestanden, welche sich in der Primärschnle durch Kenntnisse und gutesBetragen ausgezeichnet haben. Megl. von 1857, Art. 21.) Vgl. auch die sogleich folgendeStatistik.