Südamerika.
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Amtsführung zu unterbrechen, ihre Bildung an den Schulen zweiten Grades vervoll-ständigen, — was ihnen gar sehr not thut. Die Einrichtung der Hilfslehrer hat über-haupt bisher den Erwartungen nicht entsprochen: dieselben bleiben notgedrungen auf einenengen Jdeeenkreis beschränkt, ihre ganze Stellung gestattet ihnen nicht über den gedanken-losen Mechanismus hinwegzukommen, weder in Beziehung auf ihr Wissen, noch auf dieMethode. Später soll der Unterricht für frei erklärt werden; nur haben die Privat-lehrer Gewähr für ihren sittlichen Charakter zu leisten. Die Regierung ist zu allembereit, leider hat sie mit dem zähesten aller Hindernisse, mit der Kraft der Trägheit zukämpfen.
Niemand darf also eine Schule gründen oder leiten, ohne dem Staat eine Gewährfür seine Sittlichkeit und Fähigkeit zu leisten; eine weitere Bedingung ist Voll-jährigkeit. Tie Fähigkeit wird nach der Instruktion vom 3. Januar 1855 durch eineüber alle Fächer des Unterrichts sich erstreckende Prüfung dargethan, und zwar eineschriftliche und eine mündliche (von einer Stunde Dauer). Die Fragen für die ersterewerden am Anfang jedes Jahres von dem Studienrat (s. unten) durch ein Programmjestzestellt: das Los bezeichnet die Fragen, welche die Kandidaten zu beantworten haben.Tie Lehrstellen im öffentlichen Unterricht werden zur Bewerbung 30 Tage vor der Er-öffnung der Prüfung in den Zeitungen ausgeschrieben. Der Generalinspektor führt denVorsitz in der von der Regierung ernannten Prüfungskommission. Über die mündlichePrüfung wird nicht besonders abgestimmt, wol aber wird dieselbe von den Richtern beider Rangordnung der Bewerber berücksichtigt. Diese Bestimmungen gelten für Lehrerund Lehrerinnen wie auch für Hilfslehrer. Es ist sehr schwer, Mädchen zu finden, welchesich dazu verstehen, Hilfslehrerinnen zu werden; einerseits wollen sie nicht außerhalb ihrerWohnung Unterricht erteilen, andererseits nehmen die Hauptlehrerinnen sie nicht gerne imSchulhause auf. Am Ende hat man es den letzteren überlassen, sich Gehilfinnen selbstzu suchen — natürlich aber müssen die, welche sich finden, sich der Prüfung unterwerfen.Kraft des Erlasses vom 28. November 1855 ist ein Hilfslehrer oder eine Hilfslehrerinnötig in jeder Schule, welche mehr als 50 Kinder hat, zwei aber, sobald die Zahl derKinder 100 übersteigt, und drei, wenn ihrer mehr als 150 sind.
Im Budget des Finanzministeriums findet sich ein Posten für die Ruhegehalte;die Lehrer, welche sich in der Erfüllung ihrer Amtspflichten auszeichnen, können besondereEratialien erhalten; auch erteilt man ihnen wol ein Nebenamt, welches ihnen etwaseinträgt. Übrigens ist es den öffentlichen Lehrern untersagt, irgend einen Handel oder einGewerbe zu betreiben; wenn sie irgend eine Verwaltungsstelle nebenbei übernehmen wollen,ist die Erlaubnis des Generalinspektors einzuholen.
Diesem Beamten, dem insxootor Zonal, steht im Municipio da Corte auchdie Oberaufsicht über den Primär- und Sekundärunterricht zu. Er ist als solcher Mit-glied des Studienrats (Oonselbo äirootorio). Die übrigen Mitglieder dieser Be-hörde, deren hauptsächlichste Aufgabe es ist, zur Vervollkommnung der Methoden undüberhaupt zur Verbesserung des Schulwesens beizutragen, sind weiter von Amts wegendie beiden Rektoren (des Externats und des Internats) des 6olloZio cls koäro II(s. nachher III), und vier zu wählende Räte (Oonsollroiros olootivos). Der Assessorensind es 5, wovon 2 Geistliche von Amts wegen, und 3 zu wählende. Ein Sekretär mitI Assistenten expediert die Geschäfte. Überdies gehören dazu 17 äoloZaäos äo kroZuemas(Kirchspielabgeordnete), 11 für die Stadt Rio allein, ohne Gehalt, welche bestimmt sind,je in ihren Bezirken den Inspektor zu vertreten. Die Aufgabe des Inspektors ist beson-ders alles zu überwachen, auf die Berichte der Delegierten über den Unterricht und überdie Schulzucht einzugehen, alle persönlichen Angelegenheiten der von ihm BeaufsichtigtenM ordnen, den Vorsitz bei den Prüfungen und Konkursen zu führen, die pädagogischenKonferenzen und somit die Beschlüsse über die Wahl der Schulbücher, über die Aus-stattung der Schulzimmer und über alles, was als Fortschritt anzubahnen, was als Mis-brauch zu bessern ist, zu leiten; endlich einen eingehenden Jahresbericht an den MinisterPSdag. Enchklovädie. IX. 2. Aufl, 21