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2 (1878) Dankbarkeit - Globus
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Gewerbeschulen.

gaben des Königl. Gewerbeinstituts und die der Provincialgewerbeschulen sind inihrer Grundlage dieselben und nur der Größe nach verschieden. Jenes soll, wie diesekünftigen Gewerbetreibenden und Bauhandwerkern eine theoretisch-praktische Ausbildungverschaffen; während sich aber das Königliche Gewerbeinstitut, als die höchste technischeLehranstalt des Staates, die Ausbildung von eigentlichen Technikern, die zur Ein-richtung und Leitung von Fabrikanlagen befähigt sind, zum Ziele setzen muß, sind dieProvincialgewerbeschulen dazu bestimmt, die verschiedenen Handwerker, Maurer- undZimmermeister, Brunnenmacher, Mühlenbauer, Gerber, Bierbrauer, Distillateure,Färber u. s. w., so wie Werkführer für Fabriken zu unterrichten. Daraus folgt, daßdie Anwendung des theoretischen Wissens auf die Gewerbe auch in den Provincial-gewerbeschulen vorwalten muß; denn das bloß theoretische Wissen in Mathematik undNaturwissenschaften ist für den Praktiker nur von geringem Nutzen, und es kann ihmnicht allein überlassen werden, eine mögliche Anwendung desselben erst selbst zu suchen.Auf die praktischen Unterrichtszweige, die Maschinenlehre, die praktisch-chemischen Uebun-gen, die Technologie und die Bauconstructionslehre ist deshalb ein besonderer Nachdruckzu legen. Soll aber dieser Unterricht fruchtbringend sein, so muß der Lehrer bei denSchülern der oberen Classe der Provincialgewerbeschule eine gründliche Kenntnis derelementaren Mathematik und der allgemeinen Physik und Chemie, sowie große Fertig-keit im Zeichnen vorfinden. Indem also Maß gehalten wird in dem, was gelehrtwird, ist um so mehr auf Gründlichkeit des Wissens und Sicherheit in seiner An-wendung zu sehen."

Obgleich in dieser Verfügung noch die Aufgaben des Gewerbeinstituts und derProvincialgewerbeschulen als der Art nach übereinstimmend, nur dem Umfange nachverschieden angegeben werden, ist doch vom 5. Juni 18S0, von dem an diesem Tageerlassenen Regulative für die Organisation des Königl. Gewerbeinstituts der immer be-stimmter und klarer hervortretende Zug der Entwicklung dieser Anstalt zur technischen Hoch-schule zu datiren. Die höchst interessante und lehrreiche Geschichte dieser Anstalt tritt deshalbmehr und mehr aus dem Rahmen unserer Aufgabe heraus. Wir verweisen auf diezur Feier des fünfzigjährigem Bestehens der Anstalt im Jahre 1871 von dem GeheimenOberbaurath Nottebohm, der selbst 1857 bis 1868 Director derselben gewesen und ihrals Decernent im Handelsministerium stets nahe geblieben war, veröffentlichte Festschrift(Chronik der Königl. Gewerbeakademie zu Berlin) und beschränken uns darauf, einigewenige äußere Thatsachen hervorzuheben, welche uns die Bedeutung von charakteristischenSymptomen zu haben scheinen. Zur Aufnahme wird ein Alter von 17 bis ^27 Jahrenund die Beibringung des Zeugnisses der Reife von einem Gymnasium oder einer Real-schule oder einer Provincialgewerbeschule erfordert. Die Dauer des Cursus wird auf3 Jahre bestimmt. Der theoretische Unterricht bleibt im ganzen Umfange des Lections-planes nach dem 5. Juni 1850, wie zuvor, obligatorisch; der Besuch der Unterrichts-stunden wird wie bisher strenge überwacht. Unterm 23. Aug. 1860 wird ein neuesRegulativ erlassen, welches die freie Wahl der Lehrgegenstände innerhalb der einzelnenAbtheilungen gestattet; im Anschlüsse daran wird unterm 23. Nov. 1860 den Zög-lingen der Anstalt, nachdem sie den unteren anderthalbjährigen Cursus abfolvirt haben,der Besuch der Vorlesungen an der Universität gestattet. Unterm 1. Oct. 1864 wird derbis dahin festgehaltene Testatzwang aufgehoben. Die Unentgeltlichkeit des Unterrichtswird am I. Oct. 1856 aufgehoben; es wird zunächst ein Honorar von 40 Thlr. jährlich fürden gesammten Unterricht eingeführt, dieses aber am I.Oct. durch Vorlesungshonorare ersetzt.Die Stipendien, welche schon 1848 reducirt sind, werden wesentlich beschränkt, doch bleibendavon noch immer 50 bis 60 im Betrage von je 200 Thaler (600 Mark) jährlich bestehen.

Der Organisationsplan für die Provincialgewerbeschulen vom 5. Juni1850 enthält folgende wesentliche Bestimmungen: Die Anstalt hat 2 subordinirteClassen mit Jahrescursen. Die untere Classe ist hauptsächlich für den theoretischenUnterricht und die Hebung im Zeichnen bestimmt, die obere für die Anwendung desGelernten auf die Gewerbe. Die Aufnahmebedingungen für die untere Classe sind: