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ErziehungsMcht und -recht.
und Pensionate dem Kinde immer etwas rauben, denn ihnen fehlt jene Ergänzung derSchule durch das eigene Familienleben. Wo daher Eltern aus Bequemlichkeit oder inUeberschätzung derjenigen Hindernisse, die in ihrer Berufspflicht liegen, sich der eigenenAusübung ihrer Erziehungspflichten entziehen, da fügen sie stets dem Kinde einen un-ersetzlichen Schaden zu (vgl. die Art. Erziehungsanstalten, Jnstitutserziehung). WelchenGewinn an Selbstvercdlung sie selbst dadurch aufgeben, hat Schreber (a. a. O.) gutgezeigt. Auch das ist beherzigenswert!), was er über die Vertheilung der Erziehungs-pflichten zwischen den Ehegatten sagt. Der Mann hat den Erziehungsplan zu entwerfen,im Einverständnisse mit der Frau fest zu stellen und diese in der Ausübung ihrerPflichten zu unterstützen. Die Hauptaufgabe der Mutter besteht neben der von Naturihr ganz besonders überwiesenen Sorge für das körperliche Gedeihen des Kindes vor-nehmlich in der treuen Ausführung jenes Planes und in der Kunst, alle die tausendLunten Einzelheiten des Familienlebens mit den Hauptgrundsätzen des Erziehungsplanesin Einklang zu bringen. Daß Uebereinstimmung zwischen den Eltern die Grundbedingungdes Gelingens ist, liegt auf der Hand (vgl. den Artikel Ehe). Es giebt Verhältnisse,in denen es zur sittlich-religiösen Pflicht der Ehegatten wird, schon vor der Schließungder Ehe sich über die Grundeinrichtung ihres Erziehungsplanes zu vereinigen. Wennaber selbst unter den einfachsten und normalsten Verhältnissen so oft gegen die ersteVorschrift gefehlt wird, daß nicht nur jeder Streit über die Grundsätze der Erziehung,sondern auch schon der geringste Schein eines solchen Zwiespaltes zwischen den Gattenin Gegenwart der Kinder vermieden werden müße, so liegt darin ein beschämendesZeugnis für den Grad sittlichen Ernstes und geistiger Cultur unserer Generation.
Was nun jene Bestimmungen des positiven Rechtes betrifft, durch welche die Gesetz-gebung das Kind in seinem Menschenrechte und in denjenigen Rechten schützt, die ihmals Glied der staatlichen und kirchlichen Gemeinschaft zustehen, so hat Kirsch in seinem»deutschen Volksschulrecht" diesem Punct (S. 37—-42) einen besondern Abschnitt gewidmetund die wichtigsten Gesetzesstellen der in Deutschland geltenden Rechtsquellen wörtlichangeführt. Die Gesetze sprechen nicht nur die allgemeine Verbindlichkeit der Eltern, ihreKinder zu erziehen, d. h. für ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, ihnen den anstän-digen Unterhalt zu verschaffen, ihre körperlichen und Geisteskräfte zu entwickeln und durchUnterricht in der Religion und in nützlichen Kenntnissen den Grund zu ihrer künftigenWohlfahrt zu legen, bestimmt aus, sondern sie heben auch die wichtigsten Pflichten derEltern im einzelnen hervor. Das österreichische allgem. bürgerl. Gesetzbuch (l. 3. 141)weist die Pflege des Körpers und der Gesundheit ihrer Kinder hauptsächlich der Mutterzu, das preußische Allgem. Landrecht (II. 2. 66 — 69) verpflichtet die Mutter im all-gemeinen, ihr Kind selbst zu säugen. Die Pflicht, für den Unterhalt der Kinder zusorgen, bis sie sich selbst ernähren können, wird in beiden Rechtsquellen vorzüglich demVater anferlegt; ihm steht nach dem Pr. A. L. R. II. 2. 74 auch die Anordnung derArt, wie das Kind erzogen werden soll, hauptsächlich zu. Die Pflicht der Eltern, ihrenKindern den nöthigen Unterricht in der Religion und in nützlichen Kenntnissen zu ge-währen, wobei der Stand und die Verhältnisse der Eltern maßgebend sind, ihnen zueiner zweckmäßigen Niederlassung behülflich zu sein und ihr Vorhaben der Verehelichungzu berathen, ist ausgesprochen im preuß. A. L- R. II. 12. 43. II. 2. 75. II. 2. 108 .II. 2. 119., im badischen L. R. 204. 1438 f. u. 1555; in der badischen Eheordnung 28.Insbesondere darf durch die Hülfe, welche Kinder den Eltern in deren Wirtschaft undGewerbe zu leisten schuldig sind, ihnen die zu ihrem Unterrichte und Ausbildung nöthigeZeit nicht entzogen werden (preuß. A. L. R. II. 3. 121 f.). Was die Wahl desBerufes betrifft, so steht diese dem Vater zu. Widerspricht die Neigung des Kindes,so kann dasselbe nach dem österreich. A. B. G. 1 . 3. 148 erst nach erreichter Mündig-keit, nach dem preuß. A. L- R. II. 2. 109—117 bereits nach zurückgelegtem 14. Jahredie Entscheidung des Gerichtes anrufen. Den Kindern wird in allen Gesetzbüchern diePflicht des Gehorsams gegen ihre Eltern auferlegt. Ueber das Strafrecht der Eltern,wo dieser Gehorsam verweigert wird, über das Maß der körperlichen Züchtigung, der