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2 (1878) Dankbarkeit - Globus
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Erzichmlgskuilst. Erziehnngspflicht und -recht.

selbst verzweifelte Fälle zu heilen gelungen sind. Der war, und ohne viel Rühmens,ein Künstler in der Erziehung. Worin auch unterscheidet sich die Erziehungskunst vonder Erziehungslehre und Wissenschaft, wenn nicht dadurch, daß sie zum Wissen dasKönnen hinzufügt, ein Können, welches wie bei jeglicher Kunst seine beste Kraft aus demGenius wie aus der liebenden Hingabe an die Sache das heißt hier: an die Men-schen schöpft. A. Hauber.

ErziehMlgspcriodcn, s. Altersstufen.

Erziehungspflicht uud -recht. Unter Voraussetzung der ethischen Thatsache, das;jede Pflicht zum Rechte wird, und die Ausübung jedes Rechtes sich zur Pflicht gestaltet,kann doch von Erziehungspflicht und -recht in einem zwiefachen Sinne geredet werden,insofern dabei entweder an den Anspruch der Unmündigen, erzogen zu werden, und andie Pflicht derselben, sich erziehen zu lassen, oder an die Berechtigung der Mündigen,auf jene erziehend einzuwirken, und an ihre Pflicht, dieses auch wirklich und in derrechten Weise zu thun, gedacht wird. Eben weil die Mündigen die Pflicht haben, dieErziehung der Unmündigen zu seiten, haben diese das Recht, erzogen zu werden, undeben dem Rechte der Mündigen, das Heranwachsende Geschlecht zur Bildung des erwach-senen heraufzuziehcn, entspricht die Pflicht der Jugend, diesen Einwirkungen mit Empfäng-lichkeit entgegen zu kommen.

Der Grund dieser gegenseitigen Pflichten und Rechte liegt in der sittlichen Noth-Wendigkeit der Erziehung und diese selbst ruht ans dem Verhältnis des Individuumszur Menschheit. Wie verschiedenartig auch der Zweck der Erziehung und das Wesender menschlichen Bildung aufgefaßt worden ist, immer hat man erkannt, daß das Indi-viduum seine Bestimmung nur als Glied des Ganzen erreichen könne. Darum habenalle sittlichen Organismen, die Familie, die Gemeinde, der Staat, die Kirche, ja dieganze Menschheit an der Erziehung des Individuums ein Interesse; darum hat auchüberall, wo sich das Zusammenleben der Menschen über den bloß natürlichen Zustandzum sittlichen erhoben hat, auch die Gesetzgebung der Staaten, das Recht der Jugendauf Erziehung und die sittliche Nothwendigkeit dieser für das Bestehen und die Förderungdes Staatslebens selbst anerkennend, für die Erziehung der Jugend Sorge getragen,freilich in verschiedener Weise je nach dem Standpnncte der sittlichen Entwicklung. Denndie Aufgabe des Einzelnen kann nur verstanden werden aus der Aufgabe der Mensch-heit überhaupt, und das Individuum soll eben in sich das Ideal der Menschheit dar-stellen. Auch das engere Beisammenleben im Staate und die daraus erwachsene höhereCivilisation vermochte an sich noch nicht, wie Schwarz (Lehrb. der Erz. und desUnterr. I. t3) annimmt, die Nothwendigkeit der Erziehung in ihrer ganzen Tiefe zurErkenntnis zu bringen. Erst in dem Christenthume fand das Recht der Persön-lichkeit seine volle Anerkennung und es fand sic darum, weil das Christcnthum dieallgemeine Erlösungsbedürftigkeit und Erlösungsfähigkeit aller Menschen aussprach unddiepädagogische Aufgabe, im Dienste des göttlichen Gesetzes die individuelle Eigen-thümlichkeit zur reichsten und kräftigsten Entwicklung zu führen, zuerst in ihrem ganzenUmfange erkannte und auf die ganze Menschheit bezog." (G. Baur, Erziehungslehre§ 6 Anmerk, und S. 45). Die Einwürfe gegen die Nothwendigkeit der Erziehung,welche davon ausgeb«n, daß durch eine absichtliche Einwirkung auf Unmündige die per-sönliche Freihem verletzt werde, oder davon, daß eine Nöthigung zu sittlichen Ent-scheidungen erst dann einen Werth haben könne, wenn das moralische Urtheil überdie Bedeutung dieser Entscheidungen vorhanden sei, treffen die Sache nicht, weil aufder einen Seite jede vernünftige Erziehung den Menschen gerade zur wahren Freiheit,die der Einzelne aus sich selbst gar nicht erlangen könnte, führen will, aber auf derandern Seite das sittliche Urtheil, wo es vorhanden ist, schon eine sittliche Bildungund also Erziehung voraussetzt. Ausführlich ist auf die Widerlegung dieser Einwurfeeingegangen Gräfe in seinerMg. Pädagogik" S. 405 f. (vgl. d. Art. Erziehung).Die Nothwendigkeit der Erziehung, der leiblichen, intellcctuellen und moralischen, ist aberauch schon in der natürlichen Entwicklung des Kindes gesetzt, denn kein anderes