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1 (1876) A - Dänemark
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Confcssioils- und Coiminmalschillcil.

gewahrt bleibt; auch bleibt die Umwandlung ausgeschlossen, wo gewiße stiftungsmäßigeBestimmungen in der Mitte liegen. Uebrigens kann unter denselben Bedingungen aucheine gemischte Schule in eine cvnfessionelle umgewandelt werden. Daneben kann de»Mitgliedern der einen oder andern Confessio» auf Ansuchen gestattet werden, mit einerbenachbarten Confessionsschule in Verband zu treten, oder eine solche Schule für sichallein oder in Verbindung mit Nachbarn aus eigenen Mitteln zu gründen. Bemerkens-wertst ist, wie die Verordnung die confessionell gemischten Volksschulen doch noch ineiner Hinsicht als simultane behandelt wissen will sofern sie bezüglich der anzustellendenLehrer Bestimmungen über deren Confession trifft, so daß demnach das Bekenntnis durchdie Persönlichkeit der Unterrichtenden berücksichtigt werden solle, während allerdings derUnterricht selbst und die Lehrmittel nothwendigerweise sich nach dem Charakter derSchule zu richten haben, und hiedurch die Mitarbeit der letzteren an der religiösenErziehung des Hauses eingeschränkt wird. Geht man nun davon aus, daß der ein-geschlagene Weg durch die socialen und politischen Verhältnisse des Landes vorgezeichnetwar, so wird man nicht umhin können, die Art und Weise, wie auf diesem Wege vor-gegangen ist, als eine maßvolle anzuerkennen, wie denn. auch zum Schluß den Behördendie Directive gegeben wird, bei Würdigung und Bescheidung der Anträge aus Um-wandlung der confessionellen Schulen in gemischtemit der größten Umsicht zu verfahrenund insbesondere ins Auge zu fassen, ob die Umwandlung im Hinblick auf die localenVerhältnisse wirklich als sachgemäß zu erachten ist und ob hiedurch das Unterrichts-interesse gefördert wird." Die entscheidenden Behörden aber sind die Kreisregierungenund in zweiter und letzter Instanz das Cultministerium*). Man wird sagen müssen,es liegt in der Hand der Familie, sich die bestehende Schule zu erhalten, und keinRathhaus in Bayern ist im Stande, das Bestehende umzuwälzen, wenn ihm nicht die Häuserselbst, aus welchen sich die Volksschule füllt, die Hand dazu bieten; je nachdem daherallerdings eine Zeitströmung sich der Hausväter bemächtigt hat, wird der Boden derConfessionsschule in Schwanken gcrathen und es können dann auch übereilte Beschlüssegefaßt werden, deren Schaden wieder gut zu machen nicht leicht wäre. Ein Corrcctivgegen Uebereilung auf Kosten der Pflege der Religion möchte wohl in einer Betheiligungdes geistlichen Amtes an solchen Berathungen zu finden sein. Dies aber setzt einnäheres Verhältnis zwischen Staat und Kirche, zwischen Klerus und Regierung voraus,als ein solches dermalen in den ineisten deutschen Territorien besteht, ein Verhältnis,auf Grund dessen seiner Zeit in Preußen die Errichtung von gemischten Schulenausnahmsweise gestattet werden konnte, wenn entweder die offenbare Noth dazu drängt,oder wenn die Vereinigung das Werk freier Entschließung der von ihren Seel-sorgern berathenen Gemeinde ist und von der höheren weltlichen und geistlichenBehörde genehmigt wird" (Circularerlaß des Cultministeriums v. 27. April

Achnlich war noch anfangs der sechziger Jahre in Oesterreich die Volksschule einewesentlich confessionelle Anstalt; und es waren Simultan- oder paritätische Schulen nurdort für zulässig erklärt worden, wo kein anderes Mittel übrig bleibe und die geist-lichen Behörden kein Bedenken erheben (s. den Art.). War es dort in Preußender damalige Frieden zwischen Staat und Kirche und das noch ungebrochene Ansehender bürgerlichen Obrigkeit gewesen, was die Mitbetheiligung der Geistlichkeit un-bedenklich erscheinen ließ, so wird man in der genannten österreichischen Bestimmungeine Wirkung der in dem Concordat angenommenen Grundsätze über das Verbältnisder Schule zur Kirche zu finden haben. Dagegen hat die Gesetzgebung des Jahres1868, nebst anderen das Verhältnis der Kirche zum Staat wie zu den Individuengleichzeitig regelnden Normen, auch hinsichtlich der Schulen neue Grundsätze aufgestelltwonach die Staats- und Communalschule zur Regel erhoben, den Kirchen oder Religions-

*) Vgl. auch die Vertheidigung der Verordnung in der auf Befehl des Königs erlassenenMinisterialentschließung v. 7. Febr. 1873 an die Erzbischöfe u. Bischöfe w. Allg. Kirchenblatt 1874S. 154 f.

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