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9 (1873) Spanien - Vives
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Taubstuiiimenbildung.

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5 damals bestehenden Taubstnnimenanstaltcn (Berlin, Königsberg, BreSIau, Btüustcr undErfurt) untergebracht werden konnten (vrgl. Beckedorfs Jahrbb. des preuß. VolkSschulw.

III. S. 92), wenn 1864 dort von 3131 statistisch ermittelten Taubstummen im Alter

von 8 — 15 Jahren nur 1000 d. h. noch nicht der dritte Thcil in 27 Anstalten gebildetwurden, wenn in der reichen Nheinprovinz 1860 noch von 420 im bildungsfähigen Alterbefindlichen Taubstummen 50, also der achte Theil, ohne Ausbildung bleiben mußten,weil in den dort vorhandenen 4 Anstalten für sic kein Platz war, noch trauriger, daßvon 318 taubstummen Zöglingen nur 177 dort als wirklich ansgebildet entlassen wurden.Wie ganz anders im ehemaligen Hcrzogthum Nassau, wo innerhalb eines halben Jahrhun-derts 401 nassauische Taubstumme ihre Bildung erhielten und schließlich kein taubstummesKind ohne Unterricht und Erziehung blieb, Dank der Liberalität, mit welcher Regierungund Landstände die Taubstummenanstalt in Cambcrg behandelten, die Lehrer daran be-soldeten (Gesetz vom 1. Juli 1850), ihre und ihrer Nclicten Pensionsvcrhältnisse denen derCivilstaatsdiencr adäquat rcgulirtcn, eventuell alle Kosten der Verpflegung, Kleidung undder Schulbcdürfnisse armer Taubstummen auf die Staatskasse übernahmen und die Ver-heimlichung von taubstummen Kindern dadurch unmöglich machten, daß alle Schulinspec-toren verpflichtet waren, jährlich zu bestimmter Frist alle in ihrem Bezirk befindlichen

Taubstummen von 4—8 Jahren bei der Direktion der Cambcrg er Anstalt auf einem

vorgeschricbcncn Formular anzumelden, eventuell — was wohl zu beachten und allein denrichtigen Erfolg sichert — eine Fehlanzeige zu machen (vergl. das Nähere EnchklopädieV. S. 78). Wie ganz anders ferner in Schleswig-Holstein, wo alle taubstummen

Kinder ans den Hcrzogthümern nach vollendetem 7. Lebensjahre in die Anstalt zu

Schleswig ausgenommen, dort verpflegt, bekleidet, unterrichtet, zur Erlernung eines Hand-werks angehalten und confirmirt werden auf Kosten sämmtlicher Gemeinden (vrgl. En-chklopädie VII. 728). Die dänische Regierung sorgt ebenso für ihre dänischen Uutcr-thanen. Wie ganz anders in Württemberg (s. oben), selbst in Mecklenburg (Enchklopädie

IV. S. 635), namentlich aber seit 1857 in Hannover, wo der Staat eine jährlicheSumme von circa 14,000 Thlr. zu Lchrerbesoldungcn, Freistellen u. s. w. für seine 3Anstalten (Hildcsheim, Osnabrück, Stade) auswarf und kein bekanntes bildungsfähigestaubstummes Kind ohne Unterricht blieb (vrgl. Rößler S. 17). Nach Sägcrt S. 18wurden in Preußen 1856 aus Staatsmitteln 8956 Thlr. jährlich auf die Taubstummen-bildung verwendet, welche 4 Anstalten zu gute kamen und bis heute wird dort die Für-sorge für die Taubstummen, insbesondere die Erhaltung der Taubstummenanstalten nichtals Verpflichtung des Staats, sondern als Obliegenheit der ständischen Verbände behan-delt. Bewilligen dieselben nicht die dem Bedürfnis entsprechenden Mittel, heißt cs nochim Ministerialerlass vom 9. Nov. 1868 (Stiehl Ccntralbl. 1869 S. 189), so könnenhierfür nicht die öffentlichen Fonds in Anspruch genommen werden, sondern es muß dieFürsorge für die der Provinz ungehörigen Taubstummen nach Maßgabe der vorhandenenbezw. bewilligten Mittel beschränkt werden. Es fehlt also eine gesetzliche Verpflichtungder ständischen Verbände, für diese Bedürfnisse aufzukommcn, und die bestehenden Anstaltenbleiben im übrigen auf HanS- und Kirchencollccten, auf Zuschüsse aus Polizcistrafgcldcrfonds,auf Geschenke und Verpflegnngsgclder angewiesen. Solchen in der That traurigen Zu-ständen ist die von Hill beredt geschilderte Verkümmerung der Taubstummcnbildnngssachein Preußen znzuschrcibcn, welche hoffentlich nicht auf die neuen Provinzen übergeht. InHannover wenigstens ist die Taubstummenbildung nach der Annexion zwar ebenfalls provin-cielle Angelegenheit geworden, aber die Provincialstände haben alle früher von dem hanno-verschen Ministerium geübten Rechte und Befugnisse erhalten und ans dein ihnen über-wiesenen Provincialsonds gewähren sie in liberalster Weise die Mittel dazu, den ihrerFürsorge überwiesenen Instituten nicht nur die früher von der hannoverschen Staats-regicrung gewährte, sondern nach Bedürfnis auch eiuc höhere Unterstützung angedcihenzu lassen, wie Rößler darlcgt. Die Besoldungen der Taubstummcnlchrcr steigen dortjetzt von 300 bis 800 Thlr. (nach 10 Dienstjahrcn 500, nach 25 Jahren 800 Thlr.),