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9 (1873) Spanien - Vives
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Taubstunnncnbildung.

irreleiten kann. Sprecknibungen knüpfen sich von vorne herein an die Anschauungen,wie solche die Umgebung und Bildertafeln darbieten, welche nunmehr in methodischerStufenfolge geordnet eigens für den Taubstummenunterricht hcransgcgeben sind. Lese-Übungen dienen zur Einübung der Sprachformen wie zur Vermehrung der Anschauungen.Selbst zu kleinen Aufsätzen, Beschreibungen einer Reise u. dgl. bringt man's, mehr nochzu Geschäftsaufsätzen, Rechnungen, Quittungen, Contracteu und Briefen.

Der Religionsunterricht, der erst durch die neue deutsche Schule eine seinerWichtigkeit entsprechende Stellung und Behandlung, eine würdigere Form und einen wirk-sameren Inhalt gewonnen hat, umfaßt die biblische Gesch ichte und läßt wie in den Volks-schulen auf derselben die Lehren der christlichen Kircke von selbst erwachsen, welche sodannim Katcchismnsnnterricht in bestimmter Ordnung vorgeführt werden. AuchKirchenlieder werden benutzt und Stücke der Liturgie beim öffentlichen Gottesdienste er-klärt (Priester, Auszug aus der Liturgie-zum Gebrauch für Taubstumme), mit

Gebet aber jeden Tag der Unterricht begonnen und geschlossen. Der Nechenunterrichtabsolvirt die Bruchlehre (rein und angewandt) und steigt ans bis zur einfachen Reguladetriund Jnteressenrechnung. Der Realnnterricht umfaßt Geographie und Naturkunde.

Ob Stenographie zu lehren und zugleich als Unterrichtsmittel anznwcnden sei,die Frage ist 1829 in einer Pariser Schrift aufgeworfen und von Jäger in den freimüthigeuJahrbüchern X, S. 225 verneint worden, hauptsächlich weil sie sich nicht zum Communi-cationsmittel eigne. Bei der jetzigen Verbreitung der Stenographie dürfte die Fragewieder in Erwägung zu nehmen sein, da der Gebrauch der Schnellschrift für den Taub-stummen, der zur Articulation nicht gebracht worden ist, doch eine große Erleichterungfür die Mitthcilung an seine nächste Umgebung darbieten würde.

Als Lehrziele bei diesen Lehrgegenständen werden in der Regel in den Taub-stummenschulen die einer cinclassigen Volksschule angenommen und von den fähigerenSchülern erreicht, wenn für tüchtige Lehrkräfte in ausreichender Zahl gesorgt und einvoller Cursus von mindestens sechs Jahren in geschiedenen Abthcilungen von einer 16bis 20 Schüler nicht übersteigenden Zahl, deren jede ihren eigenen Lehrer hat, absolvirtist. Die formelle Ausbildung, wie solche in der Volksschule gewonnen wird, kann dannzngesichert werden, nicht aber der Umfang der sachlichen, da dem Taubstummen dieZuführung des Stoffs im großen Ganzen vorenthalten bleibt, welche dem Vollsinnigenaußerhalb des Unterrichts zuTheil wird. Der Lehr cursus ist in Len deutschen Taub-stummenschulen bisher von verschiedener Länge, er wechselt zwischen 3—4, 4—5, 5—6 und6—7 Jahren; in den beiden ersten Fällen beschränkt man sich darauf, einem jeden Kinde nurdas Minimum der Bildung zu geben, welches für seine bürgerliche Brauchbarkeit allenfallsausreicht. In gegliedertem vollständigen Anstalten dauert er mindestens sechs Jahre,vom achten bis vierzehnten Lebensjahre, so daß er bei den Protestanten mit der Confir-mation abschlicßt, die gewöhnlich unter Assistenz eines Taubstummenlehrcrs vor sichgeht, bei den Katholiken mit der heil. Communion. Ich glaube wenigstens nicht, daßdie bischöflichen Ordinariate auch von den taubstummen Kindern einen früheren Zcitpnnctverlangen. Die Ueberzeugnng von der Nothwcndigkeit einer längeren, wenigstens acht-jährigen Schulzeit für Taubstumme bricht sich immer mehr Bahn. Wenn Hcinickeseine Schüler schon binnen 2—3 Jahren dahin gebracht haben will, daß sie nicht alleinklar und vernehmlich sprechen und declamircn, sondern wachend und träumend in ihrerarticulirten Sprache zu denken vermöchten, so wird das jetzt für einen eben solchenSchwindel angesehen, wie wenn sich jetzt noch Taubstummenanstalten rühmen, ihretaubstummen Schüler während einer vierjährigen Schulzeit vollständig für das spätereLeben vorbereiten zu können. Vgl. Hill S. 48 und 200. Die Befähigung für denUnterricht in der Wortsprachc, sagt Sägert S. 9, tritt für Taubstumme gewöhnlich erstmit der Epoche der Schichtzähnc bezw. mit dem vollendeten siebenten Lebensjahre ein.Nach den statistischen Ausweisen im Coblenzcr Bericht wird das achte bis zehnte Lebens-jahr als der geeigneteste Zeitpunct zur Ausnahme in die Taubstummcn-Anstalten angesehen;