3 Mose 25. 26.
126 Halljahr.
Leibeigene.
da keine Mauer um ist; das soll man demFelde des Landes gleich rechnen, und soll loswerden, und im Halljahr ledig ausgehen.
32. Die Städte der Leviten, und die Häuserin den Städten, da ihre Habe innen ist, mögenimmerdar gelöset werden.
33 . Wer etwas von den Leviten löset, dersolls verlassen im Halljahr, es sey Haus oderStadt, das er besessen hat; denn die Häuserin den Städten der Leviten sind ihre Habeunter den Kindern Israel.
3 ^. Aber das Feld vor ihren Städten sottinan nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigen-thum ewiglich.
35 . Wenn dein * Bruder verarmet, und neben
dir abnimmt; so sollst du ihn aufnehmen alseinen Fremdling oder Gast, daß er lebe nebendir. * § Mos. 15 / 7 . s.
36 . Und * sollst nicht Wucher von ihm nehmen,
noch Uebersatz; sondern sollst dich vor deine!»Gott furchten, auf daß dein Bruder neben dirleben könne. * 2 Nos. 22/- 5 .
37. Denn du sollst ihm dein Geld nicht aufWucher thun, noch deine Speise aus Uebersatzausthun.
38 . Denn * Ich bin der Herr, euer Gott, dereuch aus Egyptenland geführet hat, daß ich euchdas Land Canaan gäbe, und euer Gott wäre.
* e. ii/ 45.
39. Wenn dein Brüder verarmet neben dir,und * verkauft sich dir; so sollst du ihn nichtlassen dienen 1 -als einen Leibeigenen;
* 2 Mos. 21 , 2. s 5 Mos. 15, 12 . Jer. 34, 14.
^o. Sondern wie ein Taglöhner und Gastsoll er bey dir seyn, und bis an das Halljahrbey dir dienen.
^i. Dann soll er von dir los ausgehen, undseine Kinder mit ihm, und soll wiederkommenzu seinem Geschlecht, und zu seiner Väter Habe.2,2. Denn sie sind meine Knechte, die ich ausEgyptenland geführet habe, darum soll man sienicht auf leibeigene Weise verkaufen.
^ 3 . Und sollst nicht mit * der Strenge über sieherrschen, sondern dich fürchten vor deinemGott. * Ei'hcs. 6, 9.
^' 4 . Willst du aber leibeigene Knechte undMägde haben; so sollst du sie kaufen von denHeiden, die um euch her sind,
^ 5 . Von den Gästen, die Fremdlinge unter euchsind, und von ihren Nachkommen, die sie beyeuch in euerm Lande zeugen, dieselbe): sollt ihrzu eigen haben,
^ 6 . Und sollt sie besitzen, und eure Kindernach euch, zum Eigenthum für und für, diesollt ihr leibeigene Knechte seyn lassen. Aber übereure Brüder, die Kinder Israel, soll keinerden andern beherrschen mit der Strenge.
^ 7 . Wenn irgend ein Fremdling oder Gast beydir zunimmt, und dein Bruder neben ihmverarmet, und sich dem Fremdling oder Gastbey dir, oder Jemanden von seinem Stamm,verkauft;
^ 8 . So soll er nach seinem Verkaufen Rechthaben wieder los zu werden, und es mag ihnJemand unter seinen Brüdern lösen,
^- 9 . Oder sein Vetter oder Vetters Sohn, odersonst fein nächster Blutssreund seines Geschlechts;oder so seine Hand selbst so viel erwirbt, so soller sich lösen.
50. Und soll mit seinem Käufer rechnen vomJahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufsHalljahr, und das Geld soll nach der Zahlder Jahre seines Verkaufens gerechnet werden,und soll seinen Taglohn der ganzen Zeit miteinrechnen.
5 1. Sind noch viele Jahre bis an das Hall-jahr; so soll er nach demselben desto mehr zulösen geben, darnach er gekauft ist.
52 . Sind aber wenige Jahre übrig bis an dasHalljahr; so soll er auch darnach wiedergebenzu seiner Lösung, und soll seinen Taglohn vonJahr zu Jahr mit einrechnen.
53 . Und sollst nicht lassen mit der Strengeüber ihn herrschen vor deinen Augen.
5 ^i. Wird er aber auf diese Weise sich nichtlösen; so sott er im Halljahr los ausgehen, undseine Kinder mit ihm.
55 . Denn die Kinder Israel sind meine Knechte,die ich aus Egyptenland geführet habe. Ich binder Herr, euer Gott.
Das 26. Capilel.
Gedrohctcr Fluch, und vcrhcissencr Segen.
1. ch^hr sollt euch keinen Götzen machen,"O noch Bild,, nnd sollt euch keine Säule
aufrichten, noch keinen Mahlstein setzen in euermLande, daß ihr davor anbethet; denn ich binder Herr, euer Gott.
2. Haltet * meine Sabbathe, und fürchteteuch vor meinem Heiligthum. Ich bin der Herr.
* 2 Nss. 20, 8. c. 23, 12.
(Anfang des 6. CapitelS.)
3 . Merdet ihr * in meinen Satzungen wandeln,
und meine Gebothe halten und thun:
* 5 Mos. 28, 1 .