Dänemark.
723
9) Führung der Rechenschaften ...... „ 6109. 42
10) Eine testamentarische Verpflichtung der Schule
in Viborg.. „ 160. —
11) Beiträge zu dem gelehrten Institut in Fredericia
(1400) und zu dem Stipendienfond derSchule in Nykjöbing (627. 58) ... . „ 2027. 58 „
12) Zuschüsse zu dem Schulwesen in Slagelse, Vor-dingborg und Kolding.„ 5000. — „
13) Verschiedene laufende außerordentliche Ausgaben „ 6659. 89 „
14) Für den Unterricht der Schüler in der Anwen-dung der Schießwaffen, approximativ . . „ 1300. — „
15) Für Ausarbeitung von Vorschlägen zu einer
künftigen Organisation des höheren Schul-wesens . „ 1500. — „
Summa: Rth. 261,592. 93 Schill.
Hiernach kostet also jeder der 1374 Schüler in den 12 zuerst aufgeführten Gelehrten-schulen (denn die 3 andern bestehen aus eigenen Mitteln) den Staat über 190 Rth.dänisch oder gegen 144 Rth. preuß. Ct., die Stipendien ungerechnet.
Die höchste Aufsicht über das ganze höhere Unterrichts wesen führt (vgl. S. 703)das zweite Departement des Kultusministeriums seit 1855. Unter demselben stehtder Unterrichtsinspector seit 1848, dem es obliegt, die Schulen zu visttiren, mitden Rectoren und Lehrern zu verhandeln, den Abiturientenprüftmgcn beizuwohnen undan der Ertheilung der Zeugnisse Theil zu nehmen. Außerdem wird sein Gutachten beijeder wichtigen Angelegenheit eingeholt, z. B. bei der Besetzung der Lehrerstellen, beiEinführung von Lehrbüchern, Stundenplänen u. a. m., und sein Einfluß auf das Ge-lehrtenschulwesen ist überhaupt factisch sehr bedeutend. Dieser Einfluß aber dürfte mehrein persönlicher als durch die Instruction zu seinem Amte begründeter sein, indem seitder Errichtung des Amtes der Conferenzrath, Prof. vr. I. N. Madvig (nur mit einerkurzen Unterbrechung vom November 1848 bis zum December 1851, da er Cultus-minister war) der Inhaber desselben gewesen ist und das Gelehrtenschulwesen in Däne-mark seiner einsichtsvollen und verdienstlichen Thätigkeit in den zwei oder drei letztenDecennicn sehr viel verdankt.
Der Rector hat die sämmtlichen Angelegenheiten seiner Schule zu besorgen, erentscheidet in letzter Instanz über die Aufnahme und Versetzung der Schüler, die Wahlder für die Schulbibliothek zu kaufenden Bücher und anderer Lehrmittel, die speciellerenBestimmungen zur Handhabung der Ordnung und Disciplin und über die dabei ein-- tretenden Fälle; er trifft bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit eines Lehrers die
^ nöthigen Vorkehrungen, damit keine Störung im Unterrichte stattfindet (in solchen Fällen
sind die übrigen Lehrer nach Anweisung des Rectors zum Vicariiren verpflichtet), under macht in seinem Namen Vorschläge an das Ministerium über Vertheilung der Schul-beneficien, Wahl neuer Lehrbücher nach den Begutachtungen der betreffenden Lehrer,Vertheilung des Unterrichtes auf die Lehrer und auf die Schulstunden (Stundenplan), kurzüber die ganze innere Organisation der Schule. Das Lehrercollegium als solchesbesitzt keine entscheidende Macht: es bildet nur „berathende Stände." Nichtsdesto-weniger ist der Rector gesetzlich verpflichtet, über alle erwähnten Gegenstände sich mit denLehrern zu berathen. lieber diese Lehrerconferenzen soll ein Protokoll geführt werden,in welches jeder Lehrer seine divergirende Ansicht eintragen lassen darf, um dadurchjeder Verantwortlichkeit in der vorliegenden Angelegenheit enthoben zu sein. Auch Pflegt insolchen Fragen, die dem Rector, welcher fast ausschließlich ein Philolog ist (s. u. S. 731),ferner liegen, das Ministerium neben dem Gutachten des Rectors nicht selten das einesLehrers einzufordern, so daß das Lehrercollegium also factisch, wie es sich gebührt, einen