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Dänemark.
bezieht kein fest angestellter Lehrer in den Städten eine jährliche Einnahme von unter300 Nthlr.; die durchschnittliche Einnahme beträgt auf den Inseln 709, in Jhlland 664und in ganz Dänemark 690 Rthlr. Die Zahl der Lehrerstellen mit ihren Einkünften1867 war nemlich:
Auf den Inseln
In Jylland
In ganz Dänemark
Stellen
Rth.
Stellen
Rth.
Stellen
Rth.
^ mit
mit
mit
Zwischen 300
u. 399
Rth.
7
2482
6
2107
13
4589
400
„ 499
53
24,624
42
19,288
95
43,912
500
. 599
„
30
15,994
21
11,103
51
27,097
600
„ 699
„
33
21,755
33
21,658
66
43,413
700
„ 799
19
13,972
20
14,971
39
28,943
„
800
„ 899
„
18
15,316
10
8431
28
23,747
„
900
„ 999
„
17
16,273
12
11,349
29
! 27,622
lieber
1000
35
39.899
13
15,288
48
i 55,187
212
150,315
157
104,195
369
! 254,510
Dazu kommt noch 1 Lehrerstelle in Frederikshavn, für welche die Regulirungssummenicht bestimmt ist. Alterszulagen, Pensionirung und Unterhalt der Wittwen sind wieauf dein Lande.
3. Bürger- und Volksschulen in Kjöbenhavn. Die Hauptstadt des däni-schen Staates, welche, beiläufig gesagt, für den kleinen Staat übermäßig groß zu seinscheint, aber doch an Bewohnerzahl in größerem Verhältnisse zunimmt, als der übrigeTheil des Staates und namentlich in dem Decennium von 1860—1870 von 155,143bis 180,866 Einwohner (83,876 männl., 96,990 weibl.) angewachsen ist, ja wenn mandas Dorf Frcderiksberg hinzurechnen will, indem dieses mit den Vorstädten Kjöbenhavns,auf welche der größte Theil der Zunahme kommt, ganz zusammengewachsen und dessenBewohnerzahl in dem erwähnten Decennium von 8164 auf 16,878 (7937 männl. und8941 weibl.) gestiegen ist, 197,744 Bewohner zählt, hat zahlreiche und vortrefflicheAnstalten zur Bildung des Heranwachsenden Geschlechts. Das Bürger- und Volksschul-wesen ist ebenfalls durch das Gesetz vom 29. Juli 1814 geordnet. Nach demselbensoll jede dieser Schulen 3 Classen haben, die beiden Geschlechter von einander getrenntunterrichtet und der Unterricht etwas über das für die übrigen Stadtschulen des Landesbestimmte Maß erweitert werden. Leider gelang dies anfangs nur sehr unvollständig:das Schulwesen der Hauptstadt litt an einer verderblichen Zersplitterung, indem 4 Artenvon Schulen bestanden, und zwar zum Theil unter verschiedenen Auctoritäten, und indemes der außerdem mit verschiedenartigen Obliegenheiten überhäuften Schulbehörde anEinsicht und Sachkenntnis fehlte. Da führte das Gesetz vom 20. März 1844, welchesdurch das vom 29. Decembcr 1857 nur wenige Veränderungen erlitten hat und nochjetzt gilt, eine durchgreifende Verbesserung herbei. Jetzt stehen die sämmtlichen Schulenin Kjöbenhavn unter einer gemeinschaftlichen Behörde, der Schuldirection, welchezusammengesetzt ist aus dem Oberprästdenten der Stadt, demjenigen unter den Bürger-meistern, welchem die Schulangelegenheiten überlragen sind, und einem von dem Cultus-ministerium dazu ernannten Propst oder Pastor in der Stadt. Die umnittelbare Auf-sicht über den Unterricht ist dem Schuldirector übertragen, zu welchem Amte stetsein bewährter und erfahrener Schulmann gewählt wird, dessen Pflichten und Befugnissedurch ein besonderes Reglement bestimmt sind, und der in der Schuldirection Sitz, aberkeine Stimme hat. Außerdem besteht noch in jedem Kirchspiele der Stadt und derVorstädte eine Schulcommission, welche zusammengesetzt ist aus einem dazu vondem Ministerium ernannten Pastor oder residirenden Capellan und zwei andern Mit-