Druckschrift 
10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
Entstehung
Seite
714
Einzelbild herunterladen
 

714

Dänemark.

bezieht kein fest angestellter Lehrer in den Städten eine jährliche Einnahme von unter300 Nthlr.; die durchschnittliche Einnahme beträgt auf den Inseln 709, in Jhlland 664und in ganz Dänemark 690 Rthlr. Die Zahl der Lehrerstellen mit ihren Einkünften1867 war nemlich:

Auf den Inseln

In Jylland

In ganz Dänemark

Stellen

Rth.

Stellen

Rth.

Stellen

Rth.

^ mit

mit

mit

Zwischen 300

u. 399

Rth.

7

2482

6

2107

13

4589

400

499

53

24,624

42

19,288

95

43,912

500

. 599

30

15,994

21

11,103

51

27,097

600

699

33

21,755

33

21,658

66

43,413

700

799

19

13,972

20

14,971

39

28,943

800

899

18

15,316

10

8431

28

23,747

900

999

17

16,273

12

11,349

29

! 27,622

lieber

1000

35

39.899

13

15,288

48

i 55,187

212

150,315

157

104,195

369

! 254,510

Dazu kommt noch 1 Lehrerstelle in Frederikshavn, für welche die Regulirungssummenicht bestimmt ist. Alterszulagen, Pensionirung und Unterhalt der Wittwen sind wieauf dein Lande.

3. Bürger- und Volksschulen in Kjöbenhavn. Die Hauptstadt des däni-schen Staates, welche, beiläufig gesagt, für den kleinen Staat übermäßig groß zu seinscheint, aber doch an Bewohnerzahl in größerem Verhältnisse zunimmt, als der übrigeTheil des Staates und namentlich in dem Decennium von 18601870 von 155,143bis 180,866 Einwohner (83,876 männl., 96,990 weibl.) angewachsen ist, ja wenn mandas Dorf Frcderiksberg hinzurechnen will, indem dieses mit den Vorstädten Kjöbenhavns,auf welche der größte Theil der Zunahme kommt, ganz zusammengewachsen und dessenBewohnerzahl in dem erwähnten Decennium von 8164 auf 16,878 (7937 männl. und8941 weibl.) gestiegen ist, 197,744 Bewohner zählt, hat zahlreiche und vortrefflicheAnstalten zur Bildung des Heranwachsenden Geschlechts. Das Bürger- und Volksschul-wesen ist ebenfalls durch das Gesetz vom 29. Juli 1814 geordnet. Nach demselbensoll jede dieser Schulen 3 Classen haben, die beiden Geschlechter von einander getrenntunterrichtet und der Unterricht etwas über das für die übrigen Stadtschulen des Landesbestimmte Maß erweitert werden. Leider gelang dies anfangs nur sehr unvollständig:das Schulwesen der Hauptstadt litt an einer verderblichen Zersplitterung, indem 4 Artenvon Schulen bestanden, und zwar zum Theil unter verschiedenen Auctoritäten, und indemes der außerdem mit verschiedenartigen Obliegenheiten überhäuften Schulbehörde anEinsicht und Sachkenntnis fehlte. Da führte das Gesetz vom 20. März 1844, welchesdurch das vom 29. Decembcr 1857 nur wenige Veränderungen erlitten hat und nochjetzt gilt, eine durchgreifende Verbesserung herbei. Jetzt stehen die sämmtlichen Schulenin Kjöbenhavn unter einer gemeinschaftlichen Behörde, der Schuldirection, welchezusammengesetzt ist aus dem Oberprästdenten der Stadt, demjenigen unter den Bürger-meistern, welchem die Schulangelegenheiten überlragen sind, und einem von dem Cultus-ministerium dazu ernannten Propst oder Pastor in der Stadt. Die umnittelbare Auf-sicht über den Unterricht ist dem Schuldirector übertragen, zu welchem Amte stetsein bewährter und erfahrener Schulmann gewählt wird, dessen Pflichten und Befugnissedurch ein besonderes Reglement bestimmt sind, und der in der Schuldirection Sitz, aberkeine Stimme hat. Außerdem besteht noch in jedem Kirchspiele der Stadt und derVorstädte eine Schulcommission, welche zusammengesetzt ist aus einem dazu vondem Ministerium ernannten Pastor oder residirenden Capellan und zwei andern Mit-