Ivo I. Abschnitt. Allgemeine Grundgesetze.
I. Wie fern die Analogie ein Grundgesetz derSchrift ist.
§. 2. Die Analogie ist ähnliches Verfah-ren in ähnlichen Fällen, und so wohl das Ver-fahren selbst, als auch die Fälle, welche als ähnlichbetrachtet werden sollen, auf welche folglich daSVerfahren anwendbar ist, hängen von dem dunke-le» Gefühle der Absicht und Mittel ab, welches inder Folge den Sprachgebrauch gründet undausmacht. In so fern ist nun in der Sprache einejede Regel Analogie, und alle vorige Set reibege-srtze sind mit ihren Ausnahmen und Bestimmun-gen wahre Analogien. Allein man gebraucht dasWort in der Orthographie noch in einer andernBedeutung, und will, daß, wenn man ein Wortsonst nicht zu schreiben wisse, man sich nur auf eingleich lautendes besinnen , und es demselben ge»mäß schreiben dürfe. Wenn ich z. B. nicht weiß,ob ich Erduld am Ende mit einem d oder t schrei-ben muß, so darf ick mich nur auf ^»uid undSchuld besinnen, welche mich auf das d weisen.Und in so fern ist nun diese sogenannte Analogie(denn als eine wahre kann sie auf keine Weise be-trachtet werden) ein nicht nur sehr überflüssiger,sondern auch ein sehr schwankender und unsichererBesrimmungsgrund. Uedcrflüssig ist sie, weil dievorigen Schreibegesctze hinlänglich im Stande sind,die Einheit der Schrift zu befördern. Und gesetzt,der allgemeine Gebrauch wäre einem Schreiben-den in einem oder dem ander» Falle unbekannt, sowird diese Analogie ein sehr schlechter Führer fürihn kenn, weil es hier bloß von dem Zufälle ab-