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Nothwendigkeit — Notker.
sich in dessen Lage versetzen u. ermessen, ob derselbei,i der damaligen Lage (nicht wie sich etwa jetzt vorGericht das Einzelne objectiv in milderem Lichte her-misgestellt hat) das gewählte Vertheidignngsmittelsiir ersorderlich ansehen konnte u. nach billigem Ur-theil eines Unbetheiligten auch dafür ansehen durfte.Erst dann, wenn der Angegriffene noch weiter ge-gangen wäre, würde einelleberschreitung der N. vor-liegen u. die Handlung, der gewöhnlichen Strafe un-terliegen. Selbst die Überschreitung der N, aber istvon dem N.-Str.-G.-B. mit Recht dann nicht fürstrafbar erklärt, „wenn der Thäter in Bestürzung,Furcht od. Schrecken über die Grenzen der Verthei-digung hinansgegangen ist". Übrigens hängt dieFrage, ob N. oder Überschreitung derselben gegebensei, keineswegs von der Wichtigkeit pes Gutes ab,aus welches es bei dem Angriffe abgesehen war. Un-ter Umständen darf auch der Dieb getödtet werden,ohne daß eine Überschreitung der Sk. angezeigt wäre.Durchaus gerechtfertigt ist, daß das Str.-G.-B. dieN. nicht ausdieVertheidigungAngehörigerbeschränkt.Ebenso zu billigen ist es, daß man nicht mehr ver-j langt, der Angegriffene solle womöglich fliehen oder! das Eingreifen des Staates erwarten u. dgl., statt^ sich zu vertheidigen. Schaper in v. HoltzendorsiS^ Handbuch, Bd. II. (1871), S. 137. B-zold.
! Nothwendigkeit (lat. Usosssitav) nennt manj den Zusammenhang nach dein Causalgesetz, wie er! entweder logisch zwischen Begriffen nach den Gesetzeni des Schlusses (N. apodiktischer Urtheile nach Kant)! oder real zwischen empirisch wahrgenommenen Er-! scheinungen ans Grund von Beobachtung u. Experi-ment angenommen werden muß (bei Naturerschein-ungen Physische N.). Die moralische N. bezeichnetdenZusammcnhang einer Handlung mit dem Sitten-gesetz, die psychologische N. den cansalgesetzlichen Zu-sammenhang der psychischen Erscheinungen unter sich,z. B. bei der Jdeenassociation. Ob diese letztere N.eine durchgängige ist, so daß auch alle Willensacteunter dem Causalitätsgesetz stehen, ist Gegenstandder Frage nach der menschlichen Freiheit. Strengphilosophisch genommen hat dieN.Lenrcinlogischen,unbedingten, universellen Sinn, daß alles und jedes, Object, das als wirklich zu denken ist, eben damit auchf dem Gesetze der Identität nach im Wesen derWirk-! lichkeit als solcher enthalten sein müsse, während alle! N. auf empirischem Gebiete hypothetisch u. relativ ist.! Vgl. Planck, Logisches Causalgesetz und natürliche! Zweckthätigkeit, Nördl. 1877. Löffler.
> Nothzucht (Notnunft, Ltnprnm violsutnin),
> gewaltsame Schändung einer Frauensperson. NachRömischem Recht fiel sie, wie auch die gewaltsameSchändung einer Mannsperson unter das Orimsnvis. Die Carolina, germanischer Rechtsansfassungfolgend, faßte die N. als gewaltsamen Raub derweiblichen Geschlechtsehre und bedrohte sie wie dengemeinen Raub mit Tod Lurch das Schwert. ImAllgemeinen folgten die deutschen Particulargesetz-gebungen, unter Androhung von Zuchthaus stattTod, der letzteren gemeinrechtlichen Auffassung. Nurdas preußische Str.-G.-B. strafte die gewaltsameUnzucht überhaupt, gleichviel ob sie an einer Frauens-oder Mannsperson verübt war. Übrigens war dasMoment der weiblichen Geschlechtsehre auch in denübrigen deutschen Particnlargesetzgebungen znrück-getreten. Auch an unchrbaren Frauenspersonen
konnte nun eine N. begangen werden. Das Neichs-Str.-G.-B. bestimmt in 8 177: „Mit Zuchthaus(von 1—15 Jahren) wird bestraft, wer Lurch Ge-walt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahrfür Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duld-ung des außerehelichen Beischlafs nöthigt." Ist in-folge dieser Handlung der Tod der „verletzten"Person eingetreten, so tritt nach 8 178 Zuchthaus-strafe nicht unter 10 Jahren, oder lebenslänglicheZuchthausstrafe ein. Durchaus der N. gleichgestelltund wie diese bestraft ist der Mißbrauch einer ineinem willen- od. bewußtlosen Zustand befindlichenFrauensperson zum außerehelichen Beischlaf dann,wenn der Thäter sie in diesen Zustand versetzt hatte.War die Frauensperson ohne seinZuthun in solchemZustande oder ist dieselbe geisteskrank gewesen, so istdas Verbrechen des 8 176 gegeben, welches Ver-brechen im Allgemeinen als ein geringerer Grad derN. angesehen werden kann, obwol der Thatbestandinsofern erweitert ist, als denselben unzüchtige Hand-lungen überhaupt bilden u. als in einem Falle auchMannspersonen das Object der verbrecherischenHandlung sein können. Der 8 176 umfaßt nämlichdrei Fälle, deren einen die soeben bezeichnte Hand-lung bildet, während der andere gewaltsame Unzuchtan Frauenspersonen, der dritte Unzucht mit Mäd-chen oder Knaben unter 14 Jahren zum Inhaltehat. Die Strafe ist in allen drei Fällen Zuchthausvon 1 bis zu 10 Jahren. Tritt infolge der Hand-lung der Tod der verletzten Person ein, so steigt dieStrafe auch hier wie bei der N. Auch die an sichniedriger bestraften Neate der Blutschande (8 173)u. des Mißbrauchs des Amtes als Vormund u. dgl.zur Unzucht (8 174) gehen in das Verbrechen derN. u. in das des § 176 über, wenn der diesbezüg-liche Thatbestand erschöpft ist n. wird bei der Stras-ausmessung der Richter jene Verhältnisse sogar alsStraferschwerungsgründe zu betrachten haben. Frü-her trat sowol wegen N. als wegen des Verbrechensdes 8 116 die Strafverfolgung nur auf Antrag ein,die Strafgesetznovelle von 1876 hat jedoch diese Be-schränkung aufgehoben (Vgl. im Allgemeinen Fleisch-liche Verbrechen). Bezold.
Notificiren (v. Lat.), Einem etwas bekanntmachen, anzeigen; daher Notification, Bekannt-machung, Meldung, bes. wenn sie amtlich u. förm-lich geschieht. Im Wechselrecht (Deutsche Wechsel-ordnung, Art. 45—47), die Meldung, welche derInhaber eines protestirten Wechsels binnen zweiTagen, vom Tage der Protesterhebung gerechnet,seinem unmittelbaren Vormann vonder Nichtzahlungdes Wechsels schriftlich zu machen hat. Notifica-tio nsdecret, eine durch gerichtliche Verfügung ineinem Processe an eine Partei gemachte Mittheilung.Notisicationsschreibeu, Schreib enim Cnrialstilvon Diplomaten souveräner Staaten an andere Re-gierungen erlassen, um denselben etwas mitzuthei-len, was sie amtlich od. persönlich interessirt.
lyotiün (v. lat. Mtio), der Begriff, insofern ihmgewisse Merkmale zukominen.
Notiren (v. Lar.), etwas ausschreiben, in Rech-nung bringen.
Notiz (v. Lat.), kurze Aufzeichnung od. Bemerk-ung, zu späterer weitern Benutzung; Nachricht, Bemerknng, im Handel so v. w. Schlußzettel.
Notker, Name mehrerer verdienter Mönche r.
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