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Bd. 13 (1879) Metternich - Ostindien
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Nothtaufe -

od. auch seine nächsten Angehörigen, oder selbst An-dere aus der Gefahr zu reiten? Darf nur dann dasLeben des Nächsten (nur Eines? od. Mehrerer?) ge-fährdet werden, wenn das eigene Leben gefährdet ist,od. auch schon, wenn nur die Gesundheit, od. sogarwenn noch niederere Güter gefährdet sind? Heißt es:Leben um Leben, Gut um Gut"? Beispiele zu die-sen Fragen dürften etwa folgende sein: Zwei odermehr Schiffbrüchige retten sich auf ein Brett, es zeigtsich aber, Laß es nur Eiuey über Wasser zu haltenvermag. Ein Irrenarzt wird von Einem der Wahn-sinnigen angepackt und sieht mit Gewißheit voraus,daß er zwar keine tödliche, wohl aber eine Verletzungdavontragen wird. In einer Fenersnoth kann dasHaus nur durch Niederreißen des Nachbarhauses,bei einer Überschwemmung landwirthschaftliches Ei-genthum nur durch Überleitung auf anderes Gebietgerettet werden. Es ist nicht zu leugnen, es handeltsich in allen diesen u. ähnlichen Fällen um nichts Ge-ringeres als um die Verletzung des Rechtes einesAnderen, welcher an dem N. völlig unschuldig ist.Es wird zwar richtiger verlangt, daß auch der im N.Befindliche denselben nicht selbst verschuldet habendarf. Allein er eben war es, welchen das Unglücktraf, er ist es also auch, welcher dasselbe zu tragenhat. Auf der anderen Seite aber ist der Selbsterhalt-ungstrieb in der menschlichen Natur so lebendig, daßein sittlicher Heroismus nicht als Rechtspflicht auf-gelegt werden kann. In dem Conflicte stellte sich dasStrafrecht daher allmählig immer mehr auf Seitedes im N. Begriffenen. Schon ein altes Rechtssprich-wort lautet:Roth kennt kein Gebot", n. selbst diestrengePeinlicheHalsgerichtsordnnngKaiserKarlsV.ließ wenigstens den Diebstahl ini Falle der Gefahrdes Verhungerns straflos. Im Allgemeinen jedochist die Theorie des N-es vollständig ein Product derneuen Zeit. Man verdankt sie der Wissenschaft undbes. der Philosophie seit dem vor. Jahrh. Die Ge-setzgebung folgte erst in der neuesten Zeit nach. Al-lein weder hier noch dort ist die Entwickelung zu einemvollen Abschlüsse gediehen. Von der Gesetzgebungwerden noch immer weitere Ausdehnungen des R-s-rechtes als bereits gewährt verlangt, z. B. Wegfallder Beschränkung, daß nur Lebens- u. Gesundheits-gefahr, nicht auch die Gefahr des Eigenthnms undVermögens, ferner daß nur die eigene Noth n. dieder Angehörigen, nicht auch die jedes Dritten znmN. berechtigen, endlich, daß die Noth eine unver-schuldete sein solle. Aber auch über die Auslegungdes Gesetzes ergeben sich gar manche Zweifelsfragen.Eine feststehende Jurisprudenz jedoch hat sich bei derSeltenheit der zur Entscheidung der Gerichte kom-menden Fälle noch nicht gebildet. Wir beschränkenuns unter diesen Umständen lediglich auf die Wieder-gabe der Bestimmung des Deutschen Strafgesetzbuchs.Dasselbe handelt im 4. Abschnitt seines AllgemeinenTheils (Gründe, welche die Strafe ansschließen" rc.),nachdem es in 8 52 die Nöthigung durch Drohungvorausgeschickt hat, im 8 53 zunächst von der Noth-wehr u. fährt sodann in 8 54 fort wie folgt:Einestrafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn dieHandlung außer dem Falle der Nothwehr in einemunverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigen-den Nothstande zur Rettung aus einer gegenwärtigenGefahr für Leib od. Leben des Thäters od. eines An-gehörigenbegangenworden ist." AlsAngehörigeaber

- Nothwehr.

sind erklärt vondem Gesetzt 52 Absatz 2):Verwandteu. Verschwägerte auf- u. absteigender Linie, Adoptiv.n. Pflegeeltern u. -Kinder, Ehegatten, Geschwisterderen Ehegatten u.Verlobte." Schaper in v. Hollzen-dorfss Handbuch, Thl. II (1871), S. 132. BeM.

Nothtaufe (Jähtaufe), dis Taufe eines Kinderin Nothsällen durch Laien, die Hebamme, den Va-ter rc., der in der Regel die Einsegnung durch denGeistlichen Nachfolgen soll. Die N. ist seit Augustinin Verbindung mit seiner Erbsündenlehre aufgekoni-men u. von der lutherischen, nicht aber von der refor-mirten Kirche angenommen worden. iWw.

Nothwcg, nach Römischem Rechte die Legalser-vitut, deren durch das Gericht zu bethätigende Er-Achtung gegen Entgelt sich der Eigenthllmer einesGrundstückesdem Eigenthllmereines anderen Grund-stückes gegenüber gefallen lassen mußte, wenn dieseraußerdem nicht auf sein Grundstück gelangen konnte.Heutzutage hat jeder Grundeigenthümer in gleicherLage unbedingt das Recht, einen N. zu fordern.

Nothwehr (Llocisramsn inonIMag tnitslre)wird, wie der Nothstand, durch eine Nothlage be-gründet, welche im Strafrechte als Strafbefreiungs-grund gilt, indein entweder ein förmliches Nothrechtaufgestellt od. wenigstens angenommen wird, es seidurch die Nothlage zu rechtfertigen, wenn gewisseHandlungen begangen werden, welche au sich straf-bar wären (das Nähere s. u.Nothrecht u. Nothstand)und ist die mit an sich strafgesetzwidriger Verletzungdes Gegners vollzogene Selbstvertheidigung gegeneinen bereits begonnenen od. unmittelbar drohenden(gegenwärtigen") rechtswidrigen Angriff, gegen wel-chen, wenigstens nach der Meinung des Angegriffe-nen, die gewählte Selbstvertheidigung eine geeigneteAbwehr bildet. Nicht aus den Augen zu lassen isthierbei, daß der Angreifer seinerseits im Unrechte n.umgekehrt der Angegriffene im Rechte ist u. letztererseine Rechte nur gegen ein Unrecht vertheidigt. An-ders bei dem Nothstande, wo von einem rechtswid-rigen Angriffe keine Rede ist, wo im Gegentheil derim Nothstande Befindliche derjenige ist, von welchemein Angriff auf die Rechte Anderer ausgeht. Was ^die wissenschaftliche und legislative Entwickelung derLehre von der N. betrifft, so ist dieselbe im Allgemei-nen ebenso alt, als sie bei dem Nothstande neu ist.Schon das Römische und das Altgermanischs Rechtkannten dieselbe. Gleichwol steht auch jetzt im Ein-zelnen die Lehre noch nicht fest u. bestehen noch heutewenn auch in untergeordneten Punkten Streitfra-gen. Nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (8 SS)Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenndie Handlung durch N. geboten war. N. ist diejenigeVertheidigung, welche erforderlich ist, um einen ge-genwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich od. einemAnderen abznwenden," ist gegen jeden Angriff, gleich-viel ob er Leib oder Leben, Ehre oder Vermögenbetrifft, N. statthaft; nur muß derselbe ein rechts-widriger sein. Gegenüber der Bethätigung einesRechtes, z. B. eines Züchtigungsrechtes und insbes.auch der N. selbst, ebenso gegenüber einem amtlichenEingreifen, wenn dies innerhalb der Amtsbefugnißgeschieht, ist also eine N. nicht gegeben. Ob die Ver-theidigungerforderlich" gewesen sei, ist nicht nuraus den objectiv gegebenen Umständen, sondern auchvom subjectiven Standpunkte des Angegriffenen all-zu beurtheilen. Der Richter oder Geschworene muß