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Bd. 13 (1879) Metternich - Ostindien
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Mvnaldeschi

N.anTyrone, im O. an Armagh u.im S. an Lonth;!128S,igO^(23,42«IIIM) mit(1871)112,785 Ew.l(ans 1 Hjlcm 87, in ganz Irland 64), 1861 betrug'die Bevölkerung 126,340, 1851 noch 141,823 und1841 sogar noch 200,442 Seelen; etwa 73°/, der-selben ist katholisch. Die Grafschaft ist größtentheilshügelig; an der NWGrenze ist der Slieve Beagh382m u. an der OGrenze derÄnlyash 317m hoch.Sie hat zahlreiche kleineSeen u. kleine Flüsse (Black-water, Fine rc.); jedoch keiner der letzteren ist schiff-bar. Das Mineralreich liefert Torf, gute Bausteine,Marmor und Blei; Steinkohlen kommen auch vor,werden aber nicht ansgebeutet. Von der Gesammt-oberfläche sind 44°/, Ackerland, 45°/, Wiesen undWeiden u. lz °/, Wald. Products des Ackerbauessind: Getreide, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Flachs rc.Der Viehstand betrug 1875: 10,166 Pferde, 4416Maulthiere u. Esel, 85,677 Stück Rindvieh, 18,873Schafe u. 21,500 Schweine. Außer Ackerbau undViehzucht treiben die Bewohner noch Lcinweberei.Der Ulsterkanal u. einige Eisenbahnlinien durchschnei-den die Grafschaft. 2) Hauptstadt der Grafschaft,am Ulsterkanal, Eisenbahnstation, unregelmäßig ge-baut ; kath.Seininar, Markt- u. Leinwandhalle; 1871:

з, 632 Ew. In der Nähe viele Kornmühlen.H Berns.

Monaldeschi, Giovanni, Marchese von M.,

stammte aus einem adeligen Geschlecht in Ascoli;er ging nach Schweden und wurde 1652 durch denGrafen de la Gardie, den er bald aus ihrer Gunstverdrängte, Stallmeister der Königin Christine; 1653

и. 54 war er als schwedischer Gesandter in Polen u.an mehreren italienischen Höfen und wurde nach derAbdankung der Königin als Oberststallmeister ihrReisebegleiter. 1656 ging er ein Licbesverhältnißmit einer französischen Dame ein n. schrieb derselbenBriefe mit Äußerungen der größten Jndiscretionenüber die Königin. Als er auch jene Dame verließ,schickte diese aus Rache die Briefe an die Königin,welche sich damals in Fontainebleau aushielt. DieKönigin ließ M. 10. Nov. 1657 in der Abenddäm-merung als Hochverräter in der sog. Hirschgaleriedes Schlosses in Fontainebleau von drei verlarvtenTrabanten erstechen. Vgl. Relation äs 1a mort sieöl., Par. 1701. Van der Velde hat den Stoff zueinem Roman (Christine u. ihr Hof) u. Laube zu einemTrauerspiel Bi., Lpz. 1845, benutzt. Klemschmidt.'

ll/Ionamlein, 1 . Klasse des Linueschen Pflanzen-systems, s. Pflanzensysteme.

Monarchianer,s.JesusChristus(Bd.X,S.640).

Monarchie (v. Gr.), diejenige Staatsform, beiwelcher die Staatsgewalt in der Person eines Ein-zigen, des Monarchen, als concentrirt erscheint, sodaß die Attribute der Staatsgewalt zu Attributendieser Person werden u. der Monarch als Träger u.Repräsentant derselben auftritt. Das Charakteri-stische der M., das monarchische Princip, be-ruht daher darin, daß die Herrschaft über das Staats-wesen dem Monarchen zu eigenem Rechte und nichtals die Folge einer bloßen Übertragung zustehenmuß, so wie daß der Monarch die oberste Staats-hoheit u. die ganze Fülle derselben in sich zu vereinigenhat, daher auch die eigentlichen Staatsacte und Re-gierungshandlungen nur vonseinerPerson ausgehen.Das Letztere schließt indessen keineswegs aus, daßdas Zustandekommen dieser Handlungen, die Vorbe-rathung u. Ausführung derselben immerhin mancher-

- Monarchisten.

lei Beschränkungen unterworfen sein kann; ja M-nohne dergleichen Schranken werden nur bei den un-cultivirtesten Völkern gefunden. Den Gegensatz zurM. bildet die Auffassung, welche den Ursprung derStaatsgewalt in eine moralische Person, sei diesnun eine aristokratische Körperschaft (Aristokratie)oder die ganze Gemeinde (Volkssouveränetät) ver-legt u. die mit der höchsten Gewalt bekleideten Per-sonen nicht als die Subjecte dieser Gewalt, sondernnur als deren Diener u. Vollstrecker betrachtet. DerUnterschied zwischen unbeschränkter (absoluter) u.beschränkter M. beruht nur darin, daß in der letz-teren die natürlichen Schranken, welche jedem Mo-narchen durch die Rücksicht auf das allgemeine Wohln. ans seine Stellung als Beherrscher eines geord-neten Gemeinwesens gezogen sind, sich zu äußerlichfesten Bestimmungen erhoben haben, welche auch derMonarch bei Kundgebung seines höchsten Willensbeachten muß. Hierzu gehörtauch die constitutio-nelleM., jenes System, nach welchem der Sou-verän für gewisse wichtige Regiernngshandlungenverfassungsmäßig die Zustimmung der Volksreprä-sentation einholen muß, wie er überhaupt in allenRegierungsacten an die Verfassung gebunden ist.Nur in der Despotie, als einer den Staatszweckganz außer Acht lassenden Anomalie, wird der reinenWillkür des Staatsoberhauptes ohne Weiteres dieKraft eines Gesetzes beigelegt. Als wirklich noth-wendige Conscquenzen des monarchischen Priucipsergeben sich dagegen die persönliche Unverantwort-lichkeit des Fürsten, so daß er wegen irgend einerHandlung od. Unterlassnngnichtpersönlich zurNechen-schaft gezogen werden kann, die Unzulässigkeit einerwirklich realen Theilnng der Staatsgewalt mit einemanderen Subject, so daß diesem letzteren Subject ohneMitivissen od. gar gegen den Willen des Monarchenin die staatliche Ordnung einzugreifen sreistände, end-lich die Möglichkeit, als wirklich actives Organ indie Ordnung dcrStaatsangelegenheiten einzugreiscn,so daß der Satz: Im roi^ns, rnais il ns Aouvvrnsxas (der König herrscht, aber er regiert nicht), mitwelchem man neuerdings in constitutiouellen Staatendie ganze Regierungsgewalt nur auf die verantwort-lichen Minister hat übertragen wollen, mit dem Cha-rakter der M. offenbar nicht verträglich ist. Ist diestaatliche Machtvollkommenheitmit einem bestimmtenFürstcnhause erblich verbunden, so ist eine Erb-M.vorhanden, in der sich die Succession nach der be-stehenden Thronfolgeordnuug (durch Hausgesetz od.durch die Verfassung festgestellt) zumeist nach demSalischen Gesetze, v. h. nur im Mannesstamme be-stimmt, und zwar hier wieder nach dem System derPrimogenitur. Wo aber der Fürst nicht nach Her-kunft u. Erblichkeit, sondern erst durch Berufung nachvoransgegangener Wahl die Negierung übertragenerhält, da ist eine Wahl-M. gegeben. Die M. istfast in allen Ländern der Alten Welt die herrschendeStaatsform; nur das bereits zweimal von der M.znrRepublik übergegangene Frankreich hat, Dankderneuen Verzerrung n. Entartung, welche das Monarch.Princip in seiner prakt. Handhabung durch daszweiteKaiserrhum erlitten, einen dritten Versuch mit derRepublik gemacht, u. sonst bestehen noch die Schweiz,die freien Städte in Deutschland und San Marinoals nicht monarchische Gemeinwesen. Lagai.

Monarchisten, 1) (Monarchiker) so v. w. Mon-