^ ^ Militärgesctze —
i s! beschäftigt sich mit allen Verbrechen n. Vergehen, für^
- welche das Militärstrafgesetz znm mindesten Gefäng- ^nißstrafe androht, während vor letztere alle jene Ver-
. gehen gehören, welche Arreststrafe »ach sich ziehen.Gerichtsherr ist der Truppeubefchlshaber, wel-chem die höchste Disciplinarstrasbefngniß znsteht, mit-, hin stufenweise der selbständige Bataillons-, Regi-s ' ments-, Brigade-, Divisions-Armeecorps-Com-
> mandeur, der Gouverneur und Commandant ineiner Festung oder an einem größeren offenen Orte.
^ Der Gerichtsherr spricht nicht selbst Recht, sonderni - ordnet nur die gerichtliche Untersuchung an; dieselbes wird durch ein Untersuchnngsgericht (Auditeur, beim^ Regimentsgericht durch einen die Untersuchung füh-x renden Offizier u. ein oder zwei Offiziere als Bei-^ sitzer) geführt u. hat auf Grund eines Thatberichtes7- (spoeios kaoti)des unmittelbaren Vorgesetzten (Com-? pagniechefs rc.)die Thatsachen so weit festzustellen,
? daß darüber entschieden werden kann, ob der Fall^ überhaupt eine gerichtliche Procednr erfordert ».dann,E ob vor einem höheren oder vor einem niederen Ge-E richte; sodann befiehlt der Gerichtsherr die Abhalt-4 ung des Gerichtes selbst (Sprnchgericht für die nie-? dere Gerichtsbarkeit, Standgericht für das höhereKriegsgericht). Für höhere Gerichtsbarkeit bestehendie Divisionsgerichte, denen indessen auch, wo An-
> ' gehörige verschiedener Truppentheile betheiligt sind,A auch die niedere überwiesen wird; für niedere Ge-
richtsbarkeit dagegen die Neginicntsgerichte. Corps-
- gerichte besorgen Fälle höherer n. niederer Gerichts-
> barkeit über alle diejenigen Militärangehörigen,welche nicht dem Divisionsgericht unterstehen, so weitder Bereich des Corps geht, d. i. über Artillerie,
' technische Truppentheile, Militärschnlen Angehörige. rc. Endlich üben die Garnisonsgerichte höhere undniedere Gerichtsbarkeit, bei allen Vergehen rc. imGarnisondienste u. gegen Ruhe u. Ordnung, zugleich
- auch für alle Militärpersonen, welche von ihremTruppentheil, Corps ab- u. an den Garnisonsort com-mandirt sind od. in dessen Bereich sich aushalten. Das
- Urtheil des Gerichts wird durch den Auditeur resp.
! das Generalauditoriat begutachtet, sowie sämmtliche
Gerichtsacten durch die Corpsauditeure n. das Gene-ralanditoriat geprüft werden, n. erfolgt danach dessen
- Bestätigung, wenn die Strafe bis zu einem JahrGefängniß geht, durch den Gerichtsherrn, wenn bis
)- zn zwei Jahren, durch den cominandirenden General,wenn bis zu fünf Jahren, durch den Kriegsminister,
, u. bei Offizieren u. noch höheren Strafen durch den. Kriegs- (d. i. Landes-) Herrn. Mit der Bestätigungerhält das Urtheil Rechtskraft. Eine Berufung kenntdas Militärgericht nicht. Lagai.
Militärgesetze, Gesetze, welche sich auf die Ver-Pflichtung zum Kriegsdienste, auf die Organisationdes Heeres, auf dessen Verwaltung, aus Qnartier-sc und Vorspannleistung, ferner auf die Rechte der ein-^ zelnenMilitärpersonen,aufdieMilitärrechtspflegerc.
' beziehen. Die wichtigsten M. des Deutschen ReichesA sind: Gesetz, betreffend die Verpflichtung znm Kriegs-s A- dienst vom 9. März 1867; Gesetz, betreffend dieA Quartierleistung für die bewaffnete Macht währendA des Friedcnszustandes vom 25. Juni 1868; dasA Reichsgesctz, betreffend die Pensionirung u. Versorg-H ung der Militärpersonen des Neichsheeres rc. vomA 27. Juni 1871, nebst Nachtrag vom 4. April 1874;L das Reichsgefetz, betreffend die Beschränkungen des
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Grnndeigenrhums in der Umgebung von Festungenwom 21. Dec. 1871; das Militärstrafgesetzbuch fürdas Deutsche Reich vom 20. Juni 1872; das Reichs-gesetz über die Kriegsleistnugen vom 13. Juni 1873;das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874; das Reichs-gesetz über die Dienstverpflichtung znm Landsturmvom 12. Febr. 1875; das Reichsgesetz über die Na-turalleistung für die bewaffnete Macht im Friedenvom 13. Februar 1875; das Reichsgesetz, betreffenddie Ausübung der militärischen Controle über diePersonen des Benrlaubtenstandes rc. vom 15. Feb-ruar 1875. z-
Militärgonlierncnr, s. Gouverneur.
Militärgrenze Gcogr., s. n. Kroatien. — DieMilitärgrenze verdankt ihre Entstehung dem KönigMatthias Corvinus, welcher vor den Türken überdie Donau u.Save geflüchteten Bosniern u. Serbenmit der Verpflichtung znm Kriegsdienste Wohnsitzein Kroatien anwies, das sogen. Capitanat Zengg,später Karlstädter Grenze. Im 16. Jahrh. nahmFerdinand I., Schwager König Ludwigs II. von Un-garn, unter gleicher Bedingung aus der Türkei flüch-tige Uskoken auf und übergab ihnen dieWarasdinerGrenze, n. durch späteres Aufnehmen weiterer Flücht-linge unter gleichen Verpflichtungen erweiterte sichdas Institut, so daß mit Ausgang des 17. Jahrh.die Kroatische Grenze die drei Grenzgeneralate, dasKarlstadter, das Warasdiner n. das Banal Grenz-generalat zählte. Schon von Rudolf II. hatten dieneuen Ansiedelungen Neligions- u. Abgabenfreiheiterlangt, und Kaiser Leopold I. gab auch den längsder Save, Theiß und Maros gelegenen Ländereieneine der Kroatischen Grenze gleiche militärische Ver-fassung n. bildete 1702 die Slavonische Grenze, dieaber 1747 einen beträchtlichen Theil an Ungarn ver-lor, dagegen durch Ausbildung des Grenzwesens imBanat 1774 seine nachmalige Ausdehnung gewann.1763 verlegte Maria Theresia eine Abtheilung derGrenzer in das Land zwischen Donau u. Theiß, umhier, wie an der Save, mit ihren leichten, bewaff-neten Fahrzeugen, Tschaiks, daher die AbtheilungTschaikisten, die Flnßgegenden gegen die Räubereiender Türken zu sichern; 1764 gründete sie die Szekler-,1766 die Walachische Grenze, welche zusammen dieSiebenbürgische Grenze bildeten. 1807 erhieltdie Grenze ihr bis 1850 giltiges Grundgesetz undwurde in vierGeneralate eingethcilt: dasKroatische,das Slavonische, das Banaler od. Ungarische n. dasSiebenbürgische. Znm Lohne für dieLeistnngcn derGrenzer in den Wirren von 1848 gegen Ungarnwurde die M. 1849 zn einem eigenen Kronlandeerhoben und erhielt 1850 ihr neues Grundgesetz mitbedeutenden Vorrechten. 1851 wurde die Sieben-bürgische M. der Civilverwaltung untergeben unddie M. in diedreiHauptabtheilungen: die Kroatische,die Slavonisch-Serbische u. die Banatische Grenzeeingetheilt. Mit dem Eintritt Österreich-Ungarns in^ die Reihe der constitntionelleu Staaten wurden auchdie persönlichen n. bürgerlichen Rechte der Grenzer! erweitert, namentlich auch die Erwerbung von Grnnd-
- eigcnthnm erleichtert n. die Niederlassung von Frcm-^ den gestattet,bis, nachdem I.Nrv. l872dieKroatisch-> Slavonische M. dem Königreich Kroatien-Slavouien,! die Banater M. Ungarn zugetheilt worden, 15. Aug.;!l873 die Einrichtung der M. überhaupt beseitigt! ^ wurde. Vgl. Neigebanr, Die Südslaven u. deren