26 Micthllcrtrag.
mittel gelegter Steuern. Die M. bewirkt ferner nichtnur die Wahl einer kleineren, nicht selten gesundheits-gefährlichen Wohnung, sondern drückt auch auf dieHöhe der Hänserrente und fördert also indirect dieWohnungsnoth der arbeitenden Volksklassen. Dergrößte Übelstand besteht aber darin, daß sie mit demSteigen der Miethpreise ebenfalls steigt, ohne daßdafür auch derWohnungsgennß ein größerer gewor-den wäre, und daß dann für den Miether stets eineDoppelbesteuerung besteht, indem er auch die aufihn vom Hauseigenthümer abgewalzte, sogen, directeGebäudcstcucr für seinenWohnnngsgenuß zu bezah-len hat. In derNatur dieser Übelstände derM. liegtes auch, daß wenig gebessert ist, wenn, wie in Preu-ßen, verschiedeneWohnnngsklassen mit nach der Höhedes Miethzinses steigendem Steuerfuße festgestelltwerden; oder wenn, wie in England, aller Mieth-zins unter 20 Pfd. St. von der M. freigelassen ist,und alle Kleinhändler-, Landpächter- und Arbeiter-Miethzinse billiger tarifirt sind, u. statt 3H nur 2H °/„Miethsteuer bezahlen. Nur der wirkliche Ucberfluß imWohnungsbesitze ist ein gerechtes und tauglichesSteuerobject insofern, als sich dessen Vorhandenseininnerhalb jeder Gemeinde für ihre Angehörigen leichterfahren u. controliren läßt. Übrigens besteht dieM.in England als Staatssteuer, während sie in Preußenund Oesterreich dem Gemeindehaushalte der großenStädte als Einnahmsqnelle überlassen ist, u. z. B.in Berlin mit 6Z- und in Wien mit 7"/» aller städti-schenMiethzinseca.25"/oderordentlichenCommunal-einnahmen liefern. In Bayern wird die Haussteuerin allen Orten, in denen sich eine Anzahl vermietheterWohnungen befindet, nach dem Miethbetrag u. alsMiethsteuer vom Eigenthllmer erhoben, u. zwar fürden Staat, während Kreis u. Gemeinde nur Zu-schlagprocente dazu erheben können. S. übrigensGebäudesteuer. Vgl. Hoffmann, Die Lehre von denSteuern,Verl. 1840; Waldmann, Das Steuersystem'in Preußen, Berl. 1861; de Parieu, Iraitö äosim-xöto III., Par. 1862; Verhandlungen des volks-wirthschaftlichen Congresses 1864, Berl.; Pseifser,Staatseinnahmen II. , Stuttgart 1866; L. Stein,Finanzwisscnschaft, Lpz. 1871. Maurus.
Miethvertrag (lat. loeatio, vonäuetia), derVertrag, durch welchen Jemand (loeator), Ver-miether, dem Andern (Oonckuetor), Mieths-mann, Miether, gegen ein von Letzterem zu zah-lendes Miethgeld, Miethzins (Ugroos, Isnsio)den Gebrauch eines Gegenstandes od. einer Arbeits-kraft zu gewähren verspricht. Der Vertragsbegriffiheilt sich nach dem Gegenstände des Gebrauchs inSachmicthe (I. v. rsi) und Dienstmiethe (1. e.opsrarum oder bezw, operis). 1) Was die Sach-miethe betrifft, so wird wieder weiter unterschie-den je nach der Art des überlassenen Gebrauchs.Pacht liegt vor, wenn auch der Genuß der etwa er-zeugt werdenden Früchte der vermietheten Sacheüberlassen wird, also insbesondere, wenn landwirth-schastliche Güter (Pachtgüter) in dieser Weise über-lassen werden. Man könnte auch von Pachthäusernsprechen, wenn der Vertrag auf Überlassung einesHauses dahin lautete, daß der Pächter die Mieth-zinsen, welche das Haus trägt, einziehen u. für sichbehalten dllrse. Die gewöhnliche Vertragsart hierbeiist jedoch dann gegeben, wenn ein ganzes Haus od.eine einzelne Wohnung in einem Hause von dem
Eigenthllmer oder Nutzungsberechtigten des Hausesdem Miether zur Wohnung gegen Entgelt, Mieth-zins, überlassen wird (Wohnungsmiethe). (Nachder österreichischen Gesetzessprache heißt der M. imAllgemeinen Bestandvertrag; derjenige Bestand»vertrag aber, welcher lediglich auf Benutzung einerSache, ohne daß die Benutzung eine besondere wei-tere Arbeits- u. dgl. Anwendung bedürfte, gerichtetist, Miethe, während ein Bestandsvertrag über eisenur unter Anwendung von Arbeit, Fleiß und Mühezu erzielende Sachbenntzung Pacht genannt wird.)
In Deutschland sind sowol in Bezug auf Sach-miethe als auf Dienstmiethe die verschiedensten Par-ticulargesetze, Stadtstatuten und Localgewohnheitenin Geltung. Gemeinrechtlich hat man trotz Ver-schiedenheit der faktischen Verhältnisse, bes. was dieDienstmiethe betrifft, das Römische Recht und selbstNechtssätze, welche die Sklaverei voranssetzten, auf-rechterhalten. Als gemeinrechtliche sind die folgendenBestimmungen hervorzuheben: Der-Vermiether od.Verpachter ist verpflichtet, dem Miether od. Pachterden ordnungsmäßigen Gebrauch der Sache sammtihren Znbehörungen zu prästiren, die Grundabgabenu. Lasten derselben zu tragen u. etwaige nothwendigeoder nützliche Verwendungen, welche der Mieths-mann auf die Sache machen sollte, dem Letzteren zuerstatten. Dagegen ist der Miethsmann schuldig, dasMiethgeld (und zwar der Regel nach erst nach ge-machtem Gebrauch) zu entrichten, die Sache selbstpfleglich zu benutzen u. am Ende der Miethzeit so,wie sie durch den ordnungsmäßigen Gebrauch ge-worden ist, zurückzugeben. Den Miethpreis hat derMiethsmann selbst dann zu entrichten, wenn er durchirgend welche Umstände an dem wirklichen Gebrauchverhindert worden sein sollte; es müßte denn sein,daß der Grund der Verhinderung von dem Vermie»ther ausgegangen wäre, od. durch einen in der Sacheselbst liegenden Zufall veranlaßt worden wäre. DerPächter hat, wenn durch außergewöhnlicheZufälle,z. B. Hagelschlag, der Bezug der Früchte ganz odertheilweise beeinträchtigt worden sein sollte, einen An-spruch auf verhältnißmäßige Minderung oder gänz-lichen Erlaß des Pachtzinses (ksmissio msresckia),es müßte denn bei einem für mehrere Jahre abge-schlossenen Pacht der Ausfall eines oder mehrererJahre durch deu reichlichen Ertrag der übrigen wie-der ausgewogen werden od. von demPächter ans diesRecht vonvornhereinverzichtetwordenseiu. DerUm-fang des zulässigen Gebrauches richtet sich in Erman-gelung diesfallsiger nähererVerabredung nach derNa-tur u. demZwecke des vermietheten od. verpachtetenGegenstandes. Als besondere Regel gilt aber, daßder Miether, insofern nicht das Gegentheil ausge-macht worden ist, auch das Recht der Aftermietheoder des Ast erp ach tes(8ud1aoatio), d.h.dasRechthat, den gemietheten Gegenstand zu demselben Ge»brauche, zu welchem er ihn gemiethet hat, ganz od.in geringerem Umfange wieder an einen Dritten zuvermiethen, resp. zu verpachten, u. so sein Recht indem Bezüge des Aftermiethgeldes auszuüben. DerAftermiether od. Afterpachter tritt zwar dadurch kei-neswegs, wie etwa durch Cession, in den ursprüng-lichen Contract ein, so daß der ursprüngliche Miethervon seinenVerpflichtuugen befreit würde; es erlangtindessen der Vermiether, wie an den eingebrachtenSachen des ersten Miethsmauues, so auch an den