166 Die Frühjahrssession des Reichstages 1884.
erste Vorlage ging jedoch aus den Verhandlungen des Reichstagsin so verstümmelter Gestalt hervor, daß deren Annahme den ver-bündeten Regierungen unmöglich ward. Ein zweiter, vielfach um-gearbeiteter Entwurf fand 1882—83 in den Kommissionsberatungender zweiten Session der fünften Legislaturperiode keine Erledigung.Dagegen ward damals durch die Annahme des Krankenkassen-gesetzes, am 31. Mai, ein erster Schritt auf der Bahn der neuenSozialgesetzgebung gethan: die obligatorische Krankenversicherungfür alle nicht ländlichen Arbeiter ward hierdurch angeordnet. Aufdiese Vorgänge zurückdeutend, ließ sich die durch den Staatsministerv. Bötticher zur Eröffnung der vierten Session am 6. März 1884verlesene Rede über die weiteren Ziele der Politik des FürstenBismarck also vernehmen:
„Die bedeutsamste Aufgabe des Reichstags liegt auch fürdie bevorstehende Session auf dem Gebiete der sozialpolitischenGesetzgebung. Der zu wiederholtenmalen feierlich und mit- besonderem Nachdruck ausgesprochene Wunsch Sr. Maj. desKaisers, die wirtschaftliche und soziale Lage der Arbeiterdurch organische Gesetze zu heben und dadurch den Friedenunter den Bevölkerungsklaffen zu fördern, hat im deutschenVolke volles Verständnis gefunden. Die Verhandlungenüber das im vergangenen Jahre dank Ihrer hingebendenMitarbeit zu stände gekommene Krankenversicherungsgesetzhaben den erfreulichen Beweis geliefert, daß der Reichstagsich mit den verbündeten Regierungen im Bewußtsein derBedeutung und Dringlichkeit der erstrebten sozialen Reformenbegegnet. — Der nächste Schritt auf diesem Gebiete bestehtin der endlichen gesetzlichen Regelung der Fürsorge für diedurch Betriebsunfälle verunglückten Arbeiter und deren Hinter-bliebene. Nachdem auch der im Frühjahr 1882 Ihnen vor-gelegte Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes zum legis-latorischen Abschluß nicht gelangt war, ist derselbe unterBerücksichtigung der aus dem bisherigen Entwickelungsgangegeschöpften Erfahrungen nochmals einer sorgfältigen Prüfungunterzogen worden. Dieselbe hat zu dem Plane einer ander-weitigen Ausgestaltung der in Aussicht genommenen berufs-genossenschaftlichen Organisation der gewerblichen Unter-nehmer auf der Grundlage ausgedehnter Selbstverwaltung,