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Presse.
Die octroyirte Verfassung vom 5. Decbr. 1848 be-stimmte, daß unter keinen Umständen die Preßfrei-heit durch Censur, Concessionen, Cautionen, durchPostverbote u.Verkehrsbeschränknngenbeeinträchtigtwerden dürfe. Bei Preßvergehen sollten nur imFalle erwiesener Mitschuld Verleger, Drucker undBertheiler verfolgt werden, verantwortlich war alleinder Autor, auch sollten Geschworene über die Schulddes Angeklagten entscheiden. Gleichzeitig wurde derZeitungsstempel abgeschafft. Die Reaktion, die indem Proceß Waldeck zu einem das Ansehen desStaates herabsetzenden Ausdruck kam, schrieb die^ herrschende Aufregung dem angeblichen Mißbrauchder P. zu, u. 5. Juni 1850 wurde eine Preß-Ber-orduung erlassen, welche die Preßfreiheit, den Post-debit u. den Betrieb des Preßgewerbes, bezw. desBuchhandels, wesentlich beschränkte u.dieCautions-pslicht wieder einführte. Am 12. Mai 1851 wurdeem neues, vom Landtage angenommenes Preßgesetzerlassen, welches nach Ausscheidung der rigoroseste»Bestimmungen dem Rcichsprcßgesctz als Grundlagegedient hat. Dieses viclberusene Preßgesetz der Re-actionsperiode war trotz alledem (s. Thilos Com-mentarzinnPreßgesetz) das beste unter den bestehen-den Preßgesctzen Deutschlands und des Continents,weil es in die Hand des Richters allein das Urtheilüber den strafbaren Inhalt einer Druckschrift legtund der Staatsgewalt weder Präventiv-, noch Ne-pressivuiaßregeln gestattet, die Unterdrückung undSuspension eines Blattes nicht kennt, dem Redactenrselbst im Fall einer Verurtheilnng die Befngniß, einBlatt zu redigiren, nicht abspricht, die Concessions-pflicht für unzulässig erklärt u. Verleger, Drucker u.Redactenr von der Strafe befreit, wenn ihnen nureine entschuldbare Ordnungswidrigkeit und Fahr-lässigkeit zur Last fällt. Wenn das prcuß. Preßgesetzgroße Härten im Gefolge gehabt hat, so liegen sienicht im Tenor des Gesetzes, sondern in den vomRichter angezogenen Paragraphen des Strafgesetz-buches u. in Übergriffen der Preßpolizei.
Bayern erhielt 4. Juni 1848 ein Preßgesetz und> vollständige Freiheit der P., über Preßvergehen ha-ben die Schwurgerichte zu erkennen. Am 17. März^ 185V trat als Ergänzung hinzu ein Preßstrafrechtz 7. M Schutz gegen Mißbrauch der P., welches aber4 nach Einführung des Reichs-Strafgesetzbuches vom4 IS. Mai 1871 außer Anwendung gekommen ist.; Das Königreich Sachsen gelangte erst 18. Novbr.; 1S48 zu einem Preßgesetz, welches unter der Ein-. Wirkung reactionärcr Bestrebungen 14. Mai 1851j durch ein neues Preßgesetz ersetzt wurde, aber diest Cautionen n. andere Beschränkungen der Preßfreiheitst nujiihrte, die erst 24. März 1870 wieder aufgehoben- wurden. Das System der außerordemlichen Strafenst'! u.dervorläufigen Beschlagnahme wurde beibehalten,fj r die Strafbarkeit bei Preßerzeugnisseu, die nicht zurh f Kategorie der Zeitungen und Zeitschriften gehörten,staus den Herausgeber, Verleger, Drucker n. auf denst , ^rbreiter der Schrist ausgedehnt. Durch ein sehr»beralesPreßgesetz, welches den 27.April 1848 alsDatum trug, zeichnete sich das damalige KönigreichHannover ans. Württemberg stellte durch Ver-ordnung vom 24. Decbr. 1864 sein altes, ans demJahre 1817 hcrrührendes Gesetz über diePreßfrei-wieder her. Baden hatte trotz der Karlsbader° '""e, die noch in Geltung standen, 23. Decbr.
1831 die Censur wieder aufgehoben u. nur für dieperiodische P. n. solche Druckschriften, welche die Ver-fassung und Verwaltung anßerbadischer deutscherBundesstaaten zum Gegenstand hatten, beibchalten,sah sich aber gezwungen, da der Bundestag Wider-spruch erhob, dieses Preßgesetz für aufgehoben zuerklären. Die Censur wurde jedoch so milde gehand-habt, bes. in Mannheim, daß dis liberale Journa-listik der vormürzlichen Zeit sich in Baden ein Heimsuchte. Am 1. März 1848 wurde das Preßgesetzvom 28. Dec. 1831 reactivirt und 10. April 184Sdurch ein noch freieres Gesetz ersetzt, das jedoch 15.Febr.1851verschiedenenPreßbeschränknngen weichenmußte, welche, in Ausführung eines Bnudesbe-schlusses, 24. Jan. 1857 eine noch größere Verschärf-ung erfuhren. Kaum war aber infolge des Kriegesvon 1866 der Bundestag gestürzt, so wurden auchdie Concessionen, Cautionen und polizeilichen Ver-warnungen, sowie die Verkehrsbeschränknugeu wie-der aufgehoben und 12. April 1868 ein neues frei-sinniges Preßgesetz erlassen. Die meisten anderendeutschen Staaten, bes. die thüringischen, erfreutensich liberaler Preßgesctze.
Die Gründung des neuen Deutschen Reiches machtedieser Vielheit der an sich so verschiedenen Preßgesctzeein Ende. Am 5. Febr. 1874 kam der Entwurfeines Reichs-Preßgesctzes im Reichstage zur Vor-lage. Grundgedanken desselben sind: Verwerfungder Präventivmaßregeln u. Annahme des Nepressiv-systems, Beseitigung des Concessionssystems, Weg-fall der Cautionen u. der Stempel-, bezw.Jnseraten-steuer, Beseitigung der Entziehung der Preßgewerbe-befugniß, freie Zulassung ausländischer Preßerzeug-nisse. Aus den bisherigen deutschen Preßgesctzenbehielt der Entwurf bei: die Theilung der Verant-wortlichkeit des Redacteurs mit dem Autor, Verlegeru. Drucker, die Verpflichtung zu thatsächlichen Be-richtigungen, die Stellung von Pflichtexemplaren u.die vorläufigen Beschlagnahmen, endlich das Verbotder Vorschiebung von Scheinredactcuren. Der Ent-wurf fand im Reichstage keine günstige Aufnahmeund es wurde eine Commission gewählt, welche dieanstößigen Bestimmungen entfernen od. amendirensollte, als da waren: das Verbot der politischen Pla-cate u. der Colportage durch jugendliche Personen,der Berichtiznngszwang, die Verantwortlichkeit alsThäter, der durch den Redactenr zu führende Fahr-lässigkeitsuachweis u. die Beschlagnahme. Die Bun-desregierungen gingen nach laugen Verhandlungenaus die Verbesserungen der Commission ein und LasPreßgesetz für das Deutsche Reich vom 7. Mai 1874trat 1. Juli 1874 in Krast. Dasselbe gibt in seinerjetzigen Gestalt nur im Z 21 über die Verantwort-lichkeit hinsichrlich des Inhalts einer Druckschrift An-laß zu Bedenken; im übrigen zählt es zu den bestenu. liberalsten aller existircnden Preßgesctze. Selbstin England, an der Wiege der Preßfreiheit, wurdeerst l.Oct. 1861 die P. finanziell durch Abschaffungder sogen. Papierstcuer entlastet, nachdem schon 15.Juli 1355 die Stempelsteuer u. fünf Jahre früherdie Jnseratenstener gefallen war. Den Elsaß-Loth-ringern istdas Reichs-Prcßgesctz leider nicht gewährtworden. Für die P. im Reichslaude wurde daSviel strengere franz. Preßgesetz beibchalten, welchesder Verwaltung eine zu große Gewalt einränmt u.die locale P. des Landes an ihrer gesunden u. freien