Druckschrift 
Bd. 14 (1879) Ostindienfahrer - Radeburg
Entstehung
Seite
648
Einzelbild herunterladen
 

648

Presse.

sche Druckschriften durften nur nach Stellung einerCaution erscheinen, die in der Regel 5000 Thalerbetragen sollte. Die Berantwortlichkcit erstreckte sichnicht allein ans den verantwortlichen Redacteur, son-dern auch auf alle Theilnehmer am Druck u. an derHerausgabe einer periodischen Druckschrift. DiePreßjury u. die Öffentlichkeit bei Prestprocessen soll-ten abgeschafft werden, auch die Veröffentlichung vonGerichtsverhandlungen u. der Sitzungsberichte poli-tischer Körperschaften verboten werden können. Dain den einzelnen Bundesstaaten aber besonder? Preß-gesetze erlassen wurden, so kamen die Bestimmungendes Bundestages nur thcilweise zur Ausführung.

In Österreich (vgl. Helfert, Wiener Journali-stik) blieb das rigorose Censurgesctz vom Jahre 1810bis zum 14. März 1848 in Kraft. Nur gelehrteWerke sollten mit der größten Nachsicht behandeltu. ohne äußerst wichtige Grunde nicht verboten wer-den. Von dieser milden Behandlung durch die Cen-sur waren ausgeschlossen: Compilationen, Brochü-ren, Jugend- u. Volksschriften, Unterhaltungsbücher,Zeitungen und Zeitschriften. Gestrichen sollte Alleswerden, was der Religion, der Anhänglichkeit andas regierende Haus u. der bestehenden Regierungentgegen ist. Die Censur befand sich leider in LenHänden gänzlich unfähiger Männer, dieerbarmungs-los Alles strichen, was über ihren Horizont ging, u.sinnentstellende Abänderungen Vornahmen. Außerder Censur gab es noch eine Nachcensur durch dasRcvisionsamt n. die Hof- u. Reichskanzlei. Nur diewenigen privilegirten amtlichen LanLeszeitungendurften Inserate bringen. Als in den Märzstürmendie Censur aufgehoben wurde, herrschte die zügel-loseste, durch kein Preßgesetz eingeengte Preßfreiheit,die in Preßfrechheit ausartete. Am 1. April wurdeein provisorisches Preßgesetz publieirt, welches dieStudentenlegion in einem Autodafe auf öffentlichemPlatze den Flammen überlieferte, aber faktisch auchvon der Regierung fallen gelassen od. doch nicht ge-handhabt wurde. Am 18. Mai erschien darauf eineprovisorische Vorschrift für das Verfahren in Preß-fachen, welche die Berurtheilung in die Hände vonGeschwornenlegte. Ende Juni befanden sich in Wienbereits einige hundert Klagen inPrcßsachen in Hän-den des Staatsanwalts. Bei dieser Überfülle geriether in Verlegenheit, gegen welches Blatt er mit demersten Prcßproceß Vorgehen sollte, ließ daher dieKlagen fallen u. erst als der anständigere Theil desPublicums nach einem Lebenszeichen der richterlichenGewalt lechzte (Helfert, Wiener Journalistik, S. 164)u. Majestätsbelcidignugen schlimmster Art ungerllglhingingen, trat die Preßjury in Wien 24. August1848 zum ersteumal in Lhäligkcit und zwar gegenemen Artikel des Studenten-Courier, welcher dieEinstthruug dcr Republik in Österreich geforderthatte.Aus die Richter, Geschworuen u.die Staatsanwalt-schaft wurde aber im Schwurgerichtssaale selbst einsolcher Druck ansgellbt, daß die Organe der Rechts-pflege sich einschüchternließenu.Freisprechung erfolgte.Erst als die Pöbelherrschaft ihren Höhepunkt über-schritten hatte u. die Reaction im Anzuge war, fanddie Preßjury ihre Fassung wieder, fiel aber in dasentgegengesetzte Extrem u. sprach selbst bei mildern-den Umständen das Schuldig ans. Am 1. Novbr.erfolgte die Katastrophe n. die Erklärung des Bela-gerungszustandes, welcher die Preßfreiheit snspen-

dirte. Am 14. März 1849 wurde ein Repressiv,gesetz in Preßsachen publieirt. Die Preßfreiheitexistirte ohnehin nur noch nominell, aber selbstdieser Schatten verschwand mit der kaiscrl. Verord-nung vom 6. Juli 1851, welcher das Verwirr-nungssystem einführte und den Verwaltungsbe-hörden die Competenz beilegte, periodische Druck-schriften ganz zu unterdrücken. Der demoralisireudeuBevormundung der P. machte das Preßgesetz vom

17. Dec. 1862 ein Ende, obwol auch dieses Gesetz inwunderlicher Verquickungdas Präventiv- mit demRepressiv - System vereinigte. Am 9. März 1869wurde in Österreich auch die Preßjury wieder her-gestellt, nachdem schon 15. Oct. 1868 öffentliche Ver-handlung in Preßprocesscn und das Rechtsmittel derEinsprache durch Gesetz zngelassen worden waren.

Sticht minder wie in Österreich hat auch in Preu-ßen die P. wechselnde Schicksale erlebt. Die Dema-gogenverfolgungen, welche im Sommer 1819 inBerlin begannen, führten 30. Dec. desselben Jahreszum Verbot der in Frankreich, England n. den Nie-derlanden erscheinenden deutschen Zeitungen, dieCensur wurde in Deutschland aber doch sehr milde u.meist von Gelehrten gehandhabt. Ceusoren in jenerdem Absolutismus zngeneigten Zeit waren z. B. derberühmte Geograph Karl Ritter u. der nicht min-der berühmte Philologe Gottfr. Hermann. Das

18. Oct. 1819 in Berlin eingesetzte Ober-Censurcolle-gium war die Instanz, welche die Erlanbniß für den (Vertrieb aller im Anslande erschienenen Druckwerke izu ertheilcn halte. König Friedrich Wilhelm IV. fand 1die Censur zu ängstlich gehandhabt und veranlaßte sdaher 24. Dec. 1841 eine neue Censur-Jnstruction, -welche 7. April 1842 durch Circnlar-Erlaß des Po- -lizeiministers v.Rochowwieder eingeschränkt wurde. -Das Volk war aber ans seinem Schlummer erwachtund die periodische, bezw.Flugschriften-Literatur, die !sich in Preußen nicht frei entfalten konnte, schlug ^ihren Sitz in Leipzig u. in den kleinen thüringischenStaaten auf. Durch Cabinctsordre vom 4. Oclbr. !

1842 wurden in Preußen alle Schriften über 29Druckbogen von der Censur befreit, die Morgenröthcder wieder aufdämmernden Preßfreiheit. Stur ans -Lie Tagespresse warderKönig nicht gut zu sprechen.

Es erfolgte die Unterdrückung auswärtiger oppo- jsilioneller Blätter u. 20. Jan. 1843 der Erlaß einer 'neuen Censur-Jnstruction, in welcher den Ceusoren iaufgegeben wurde, keinen ungebührlichen Zwang -auszuüben u. die Untersuchung der Wahrheit nicht jzu hindern, aber Nichts znzulassen, was mit Len ^Grundsätzen der Religion n. des christlichen Glau- zbens im Widerspruch steht, zur Unsittlichkeit verführt, Zoder Theorien entwickelt, welche 'Mißvergnügen zu 7erregen u. die Verfassungen der deutschen Bundes- sstaaten zu erschüttern geeignet sind. Am 23. Febr. »

1843 wurden die Cenjurbehörden neu organisirt u. 1ein Ober- Censnrgericht zum Schutz gegen admini- zstrative Willkür errichtet, bestehend aus Mitgliedern §der Akademie der Wissenschaften, der Universität s,Berlin u. der höheren Justiz. Am 17. März 1818, ialso einen Tag vorAnsbruch derMärzrevolmion in siBerlin, wurde Lurch Gesetz die Censur aufgehoben

u. die P. den ordentlichen Gerichten, bczw. dem all- ,gemeinen Strafgesetzbuch unterstellt, für die perio-dische P. wurden Caulionen eingeführt, die Camions-bestellnng 6. April aber schon wieder aufgehoben, h