Das Schulaufsichtsgesetz im Herrenhause rc.
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Westpreußen. Der Herr Graf Bninski ist der Meinunggewesen/ daß dies in ausreichendem Maße geschehe. Ja,wenn die Gesetze, welche jetzt darüber bestehen, überallbefolgt würden, dann wäre es möglich, daß es soweitkäme, aber doch auch, noch nicht wahrscheinlich, denn diejetzt bestehenden Gesetze geben eine Zwiespältigkeit derVorgesetzten des Schulaufsehers; die Hierarchie geht nachoben auseinander. Aber dem Gesetze äußerlich zu ge-nügen, ist außerordentlich leicht. Schulinspektoren, dieihre Ausgabe ernst nehmen, überzeugen sich z. B., daßdie polnisch geborenen Kinder in den höheren Klassendas Wenige, was bei der Prüfung verlangt wird, vor-lesen, und dabei von keinem Worte dessen, was sie zulesen scheinen, wissen, was es bedeutet, sondern es istihnen all lioo zur Prüfung beigebracht. Die Vorgesetztendieser Lehrer, welche polnische Kinder zu unterrichtenhaben, sind bei weitem in der Mehrzahl Geistliche. Höherhinauf können wir Aenderungen treffen und werden sietreffen; wir haben mit diesen Aenderungen gewartet aufdas Schulgesetz 21 Jahre. Es ist der Anlauf genommenworden, so umfassende Gesetze wie das Schulgesetz undähnliche zu machen. Sie sehen gegenwärtig im Abgeord-netenhause die Schwierigkeit mit einem solchen. Wirkönnen über so umfassende, ich möchte sagen, verfassung-gebende Gesetze, zwar unter Umständen uns mit diesemHohen Hause verständigen, auch unter Umständen mitdem andern Hause, aber die Verständigung zwischen beidenHäusern zustande zu bringen, wird schwerer werden. Des-halb ist die Regierung zu der Ueberzeugung gelangt, daßsie zur Abstellung dringender Notstände, auf die ichnachher zurückkommen werde, mit einem kürzeren Gesetz,wo es nicht nötig ist, die Uebereinstimmung aller drei