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die dahin führen, daß ein so einfaches Verlangen der
Die Landtagssession 1871—1872.
Staatsregierung, daß ihr eine klare und unzweideutigeFormel durch die Gesetzgebung gegeben werde, kraftwelcher sie im stände ist, ein ihr v.on der Verfassung zu-gesprochenes staatliches Recht auszuüben*), ein Recht,ohne dessen Ausübung in einem gewissen mäßigen Gradedie Staatsregierung nicht glaubt, die Verantwortung fürdie Sicherheit unserer staatlichen Fortentwickelung, dieVerantwortung für die Erfüllung ihrer Aufgaben überallübernehmen zu können, — daß ein so einfaches Ver-langen der Staatsregierung von so verschiedenen Seitenbekämpft wird.
Es ist ja möglich, daß sehr viele der Herren, diesonst die Regierung zu unterstützen pflegen, in diesem Falleaber es nicht zu thun entschlossen sind, die Dinge besserkennen, als die Staatsregierung, und daß sie dieselbenbester übersehen, daß die Gefahr von ihnen mit derSicherheit, wie von dem Herrn Abgeordneten Stroster(Heiterkeit) für unbedeutend und die Regierung fürschwarzsehend und ängstlich mit Recht gehalten werde.Nun, dann mögen die Herren kommen und selbst einmalregieren und probieren — dann werden sie mehr darübererfahren, als sie in ihren Provinzen zu hören bekommen.
Das Bedürfnis, eine Frage zu übertreiben in ihrerBedeutung, liegt ja an und für sich naturgemäß undlogisch im Interesse eines jeden Gegners einer Vorlage.Der hat natürlich in der Diskussion das Bestreben, alledie Gefahren und Nachteile, die aus der Annahme dieses
*) Artikel 23, Alinea 1 der preußischen Verfassung lautet: Alleöffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten stehenunter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden.