^Die Ultramontanen und der preußische Staat. 71
in kleinlichste Konsequenzen verbunden ist, und gegenüberder Heftigkeit, mit der aggressiv von der andern Seiteaufgetreten wurde, zu gesetzlichen Konflikten hat führenmüssen. Die Staatsgesetze verbieten es, einem Bischofder katholischen Kirche das Recht der Entlassung einesStaatsbeamten zu übertragen; es ist da eine Kollisionzwischen dem kirchlichen Recht, wie es sich heutzutageausgebildet hat und zwischen der augenblicklich bestehen-den Staatsgesetzgebung rechtlich unvermeidlich gewesen;eine Kollision, welche zu lösen und in schicklicher Weisezu lösen ich als die Aufgabe einer weiteren Gesetzgebungbetrachte, und ich glaube, das wird eine Aufgabe sein,deren der neue Kultusminister*) sich mit Vorliebe undBeschleunigung annehmen wird. Dogmatische Streitig-keiten über die Wandlungen oder Deklarationen, welcheinnerhalb des Dogmas der katholischen Kirche vorgegangensein können, zu beginnen, liegt der Regierung sehr fernund muß ihr fern liegen; jedes Dogma, auch dasvon uns nicht geglaubte, welches soundsovielMillionen Landsleute teilen, muß für ihreMitbürger und für die Regierung jedenfallsheilig sein.
Aber wir können den dauernden Anspruchauf eine Ausübung eines Teiles der Staats-gewalt den geistlichen Behörden nicht einräu-men, und soweit sie dieselbe besitzen, sehen wir im In-teresse des Friedens uns genötigt, sie einzuschränken— (Sehr gut! Zustimmung links), damit wir neben-einander Platz haben, damit wir in Ruhe miteinanderleben können, damit wir so wenig wie möglich genötigt
°) Or. Falk, ernannt 22. Januar 1872.