Die Reichstagssession v. 16. Okt. bis 1. Dez. 1871.
4. Schutz deutschen Eigentums im Auslände.
16. Ilovcmbcr 1871.
Der Abg. Schmidt-Stettin brachte in derselben 22. Sitzungden Fall des angeblich von den portugiesischen Prisengerichten zuUnrecht kondemnirten und auf betrügerische Weise verkauften StettinerHandelsschiffes „Ferdinand Rieß" zur Sprache; man vergl. Bd. V,Seite 78, 79. Der genannte Abgeordnete fragte an, welche weiterenSchritte das Auswärtige Amt zur Erledigung dieser Sache gethanhabe. Der Bundeskommissar, Wirkl. Legationsrat v. Bülow, er-widerte, die portugiesische Regierung habe die diese Angelegenheitbetreffenden Aktenstücke eingesandt, und würden dieselben gegen-wärtig dem Gutachten zweier ausgezeichneter Juristen unterzogen.Der Reichskanzler fügte hinzu:
Ich habe mich etwas zu spät gemeldet; ich wolltezu den Worten, die der Herr Kommissar äußerte, nocheine kurze Erläuterung geben, in welchem Sinne diesesGutachten verlangt wird. Es ist an und für sich nichtwohl anzunehmen, daß die Gerichte eines fremden Staatesanders als nach den Gesetzen dieses Staats geurteilthaben. Etwas weiteres können wir nicht verlangen.Wäre ein Anspruch eines deutschen Bürgers aber nachden Gesetzen des fremden Landes nicht gesetzmäßig be-handelt worden, würden wir weitere Entschädigungs-ansprüche zu machen haben. Um nun sestzustellen, obdiese Sache nach portugiesischem Rechte von portugiesischenRichtern unparteiisch erkannt worden ist, haben wir dasUrteil gewiegter und mit der Materie vertrauter Juristeneingeholt, und wir werden von deren Ansicht bei demWiedervorkommen dieser Verhandlung auch dem hohenHause Mitteilung machen. Wir können natürlich nicht soweit gehen, deutsche Gerichte als eine höhere Instanz überfremde Gerichte eines unabhängigen Landes einzusetzen;