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5 (1887) Der Reichskanzler Fürst Bismarck : 1870 - 1871
Entstehung
Seite
23
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Verwendung der Eisenbahnnnleihe von 1867. ZZ

jeden Ressorts, die Ausnahme bildet die Verpflichtung,Gegenstände eines jeden Ressorts zur Kenntnis und Be-schlußnahme des Staatsministeriums zu bringen. Obdieser Zustand ein erwünschter, ob er ein mit der fernerenAusbildung unseres konstitutionellen Rechtes verträglichersei, das zu untersuchen ist heute nicht meine Aufgabe;ich habe nur das Bedürfnis, ihn hier faktisch zu kon-statieren. Es ist gewiß nicht notwendig, ja kaum möglich,daß der Ministerpräsident Kenntnis von allen Operationender einzelnen Ministerien, namentlich von einer so ver-wickelten Verwaltung, wie derbes Finanzministers, habe;für die anderen Herren Minister ist dies noch mindermöglich. Es ist überhaupt nicht durchführbar, daß jederder acht Minister die Geschäfte seiner sieben Kollegengenau wie seine eigenen mit durchlebt und kennt; beiderUeberhäufung, welche die Zentralisation der Geschäfteschon auf die ministeriellen Arbeiten legt, wird dasAeußerste an ministerieller Arbeitskraft erschöpft. Dieministerielle Arbeit muß vermindert werden, wenn dieVerantwortlichkeit nicht zu einer leeren Redensart herab-sinken soll. (Sehr wahr!)

Man kann unmöglich verantwortlich sein für Dinge,die man nicht kennt. Die Maßregel, die hier angefochtenwiro, hätte mir als Ministerpräsidenten noch sehr viellänger unbekannt bleiben können, als es thatsächlich derFall gewesen ist, wenn ich nicht gelegentlich etwa imvorigen Frühjahr von ihr Kenntnis bekommen hätte.Die Wirkung, welche die Mitteilungen auf mich gemachthaben, hat sich darin bethätigt, daß ich in Uebereinstim-mung mit meinen Kollegen den früheren Herrn Finanz-minister ersucht habe: nunmehr den Zustand der Finanzendes Preußischen Staats mit rückhaltloser Offenheit nicht