184 Vis zum Kriege mit Oesterreich. 1865—1866.
Handwerker und Kleinhändler der Gegend ansübt,nicht mehr länger zu ertragen ist, wenn wir es wagen,den Fabrikherren bescheidene Vorstellungen zu machen,werden wir sofort mit Arbeitsentziehung und Ent-lassung bedroht."
Auch diese Beschwerde habe ich nicht begründet findenkönnen. Der Fabrikherr hat das Recht zur Entlassung.Der gesetzliche Termin von 14 Tagen ist stets beobachtetworden, und da, wo er nicht beobachtet worden ist, sinddie 14 Tage bezahlt worden.
„Das langsame Hinsiechen und Hinsterben demkurzen Hungertods vorziehend, müssen sich mit Thränendie meisten dem schweren Joche fügen — woher sollensie Hilfe finden, da der Fabrikherr allein nach seinemVorteil den Lohnsatz bestimmt?"
Das hängt mit dem schließlichen Petitum zusammen,den Arbeitern eine gesetzliche Mitwirkung bei Bestim-mung der Lohnsätze einzuräumen.
„Königliche Majestät! Es ist wahrhaftig einesprechende Thatsache, daß unter solchen Umständen,unter der Gewißheit des drohenden Hungertodes durchdie Rache der Fabrikherren zweihundert Weber, größten-teils Familienväter, es wagen, dennoch zu ihrem letztenMittel zu greifen und an Ew. Majestät Throne ihrenRuf um Hilfe und Gerechtigkeit für ehrliche Arbeitniederznlegen."
Es folgt wieder eine Vergleichung zwischen der Lagedes Arbeiters und der des Fabrikherrn, die ich übergehe.
„Wenn wir von hier gehen müssen, ohne Ew.Majestät Beistand, so gehen wir dem größten Elendentgegen, denn unsre Brüder und Kameraden inWüstegiersdorf haben uns bereits geschrieben, daß die