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glieder der Schulgemeinde, d. h. die Eltern der ihr übergebenenKinder. Die natürlichste Verbindung, welche die Schule ein-gehen kann, ist die mit den Familien. Ihre unbedingte Ab-hängigkeit von dem Staate würde sie dem Wechsel der politischenParteien, ihre Abhängigkeit von der Kirche dem einseitigen kleri-kalen Einfluß preisgeben — Verhältnisse, welche den Zweck derSchule gefährden. Trotz jener Unterordnung der Volksschuleunter den Willen der Schulgemeinde kann demnach in einemLande eine gewisse Einheit derselben (gegen die Uniformierungmuß sie sicher gestellt werden) augestrebt uud erreicht werden!Diese Einheit hat nicht ein einzelner Mann (etwa ein Minister)sestzustellen, sondern die Repräsentanten oder Mandatare desVolkes. Kurz: die Schulgemeinde ist in Harmonie mit demStaatsgrundgesetz in Erziehungsangelegenheiten ihrer Kinderautonom. In der bezeichneten Weise würde — unbeschadet derVielheit und Mannigfaltigkeit der Bedürfnisse — die Idee einerNationalschule realisiert werden können. Alles ist auchauf dem Schulgebiete erst im Werde».
Nur so viel steht überhaupt fest: die bisherige schwaukeudeStellung der Volksschule muß gesetzlich beseitigt und ihr einefeste Organisation gegeben werden.