Druckschrift 
4 (1891)
Entstehung
Seite
254
Einzelbild herunterladen
 

offenbar in unserem Staate reine Staats - Anstalten, wennich das Wort Schule im umfassendsten Sinne des Wortes ge-brauche, z. B. die Universitäten und die sogenannten Staats-Gymnasien. Zu den letzteren gesellen sich auch solche Gymnasien,welche kommunalen Ursprungs sind. Es kommt also zu demschulebildenden Staatsprinzip als zweites Moment das Prinzipder kommunalen Thätgkeit, in welches Gebiet wir auch unmittel-bar eintreten, sobald wir an die Realschulen denken, welche vonden städtischen Kommunen errichtet und erhalten werden. Gehenwir noch weiter herab, indem wir auf das Volksschulwesen Rück-sicht nehmen, so sehen wir ein, daß wir in unserem Staat, wennwir die Sache im allgemeinen behandeln und besprechen, einStaats-Kommunalschulwesen haben. Das, meine Herren, ist dieerste Bemerkung, die ich Ihnen vorlegen wollte, wegen desfolgenden. Die zweite Bemerkung bezieht sich auf die Organeder Beaufsichtigung und Verwaltung des Schulwesens. Da sehenwir an der Spitze desselben das Unterrichts-Ministerium undunter demselben die Provinzial-Schulkollegien, welche die Gymnasien,die Realschulen und die Schullehrer-Seminarien dirigieren undbeaufsichtigen. Demnächst kommen wir in ein anderes Gebiet(wenn wir über die Bezirksregierungen hinausgehen, in welchen,wie dort, gleichfalls Staatsbeamte fungieren), in dem der Staatkirchliche Organe ernennt, um die Beaufsichtigung und die Ver-waltung des Schulwesens, wenigstens was die Volksschule betrifft,zu leiten. Wir besitzen also in dieser Beziehung eine staats-kirchliche Beaufsichtigung und Verwaltung der Volksschule.,Unmöglich ist es gewesen, den dritten Faktor ganz außer acht zulassen und bei Seite zu schieben, nämlich die Gemeinde; es sinddemzufolge in den Städten und auf dem Lande allerhand Organeins Leben gerufen unter verschiedenen Namen und mit ver-schiedenen Verrichtungen in großer Mannigfaltigkeit, als Schul-kommissionen, Schuldeputationen und Schulvorstände eingerichtet,so daß wir also unsere gesamte Schulverwaltung als eine staats-kirchlich-gemeindliche Verwaltung im allgemeinen bezeichnenkönnen. Das, meine Herren, war die zweite Bemerkung, die ichIhnen vorlegen wollte. Ich gehe nun über zu der Beurteilung