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solche Schule das innere Wesen einer Simnltanschule an sichhat. Aber es kann Zufall sein, daß man zu irgend einer ZeitLehrer verschiedener Konfessionen angestellt hat. Eine Schulewird nach amtlich-preußischer Anschauung erst dann gesetzlichoder statutarisch zu einer Simultanschule, wenn beide Kon-fessionen in bezug auf sie gl ei «^berechtigt sind, was sichdurch die Art der zu berufenden Lehrer ausspricht, d. h.:
1) wenn eine Simultanschule nur einen Lehrer hat, so mußdie Konfession desselben bei zwei aufeinander folgendenLehrern wechseln (alternieren);
2) hat sie zwei Lehrer, so gehören sie verschiedenen Kon-fessionen an;
3) hat sie drei, so gehören zwei derselben Konfession an,mit Alternierung;
4) hat sie vier, so gehören jeder Konfession zwei an u. s. w.
Der Inhalt dieser Bestimmungen macht den Begriff einer
sogenannten Legal-Definition der Simultanschule aus.Also: nicht die konfessionelle Verschiedenheit der Schüler einerAnstalt, sondern die statutarisch festgestellte Gleichberechtigung derverschiedenen Konfessionen an der Schule, die sich in der Wahlder Lehrer ausspricht, bestimmt den Charakter einer Simultan-schule; nicht die jedesmalige Konfession der anwesenden Schüler,noch weniger ihre Anzahl, kommt dabei in Betracht; es könnteVorkommen, daß in gewissen Zeitpunkten eine Simultanschulenur von Kindern einer Konfession besucht würde. EineSimultanschule ist aber noch keine konfessionslose Schule; dieSchüler gehören verschiedenen Konfessionen an und werden, von-einander getrennt, darin unterrichtet. Aus dem Gesagten er-hellet demnach, daß eine Schule selbst dadurch, daß durch dieAnstellung von Lehrern verschiedener Konfession regelmäßig fürden religiösen Unterricht der Schüler beider Konfessionen gesorgtist, noch nicht zu einer Simultanschule wird. So hat z. B. dasGymnasium in Danzig stets einen Lehrer katholischer Konfession;aber trotzdem wird die Anstalt als eine konfessionelle betrachtetund zwar als eine evangelische, weil der jedesmalige Direktordieser Konfession angehören muß. Das Gymnasium in Essen da-