Druckschrift 
1 (1821)
Entstehung
Seite
232
Einzelbild herunterladen
 

2Z2

Bedarf an Arbeiten und Diensten irgend einer Art, undder zur Befriedigung desselben nöthigen Anzahl von Hän-den. Es scheint ihnen der guten Ordnung eines Staatsgemäß zu seyn, daß dieses Verhaltniß an jedem Ortefesigehalten und nirgends überschritten werde, damit je-der sein anständiges Auskommen habe und das Publikumdoch nicht bedrückt werde. Bei dieser gutgemeinten An-sicht drangen sich aber folgende zwei Fragen auf:

eines bestimmten Grundbesitzes an die Familie verbunden ist. Diesedrei Stände werden unmittelbar in das alles Charakteristische erman-gelnde Amalgam des Staatsbürgern,un,S herabgcstoßen, in das unsereZeit die ganze organische Gestaltung des bürgerlichen Lebens zusam-menzuschmclzcn sucht. Das leuchtet unmittelbar ein , und ist auch nochnirgends abgcleugnet worden. Sehr aber würde man sich irren, wennman wähnte, daß die Grundsätze der Gcwcrbefreihcit blos auf dasbürgerliche Leben und die bürgerlichen Stände beschrankt, und auf bashöhere Staatslcbcn nicht anwendbar seyen. Ist der Grundsatz des Ep-steins einmal anerkannt, so ist nicht cinzuseheu, warum derselbe nichteben io gut in dem Wechsclverhältniß des Staats und der Kirchemit der Staats- und Kirchendienerschaft statt finden soll, als er in demWcchsclverhältuiß zwischen Bürger und Bürger statt findet. Es istgar nicht cinzuschen, warum eine eigne Staats- und Kirchcndiencr-schaft mit cigcnthümlichrn durch die Natur des Staats- und Küchen-dienstes bestimmten Gesetzen, während alle übrigen Innungen aufgeho-ben, alS eigcnthümlichcJnniing mit Annungsgesetzen fortbeflchcn soll ?und warum sollte in diesen Kreisen des Lebens der Grundsatz einer nn,beschränkten Eonenrrcnz für das Talent, für den Fleiß und für denErwcrbsinn deS Menschen nicht eben so gut cintrcten , wie eS im bür-gerlichen Leben schon eingctrctcn ist? Diesem nach müßte die ganzeHierarchie des Beamten- und geistlichen Standes aufgelöst, alle festenAnstellungen, jede Wechselverpflichtung zwischen dem Staat und demBeamten vermieden werden, und der Staat unbedingt berechtigt sehn,jeden unmittelbar auf jeden Posten anzustellcn, der ihm dazu am ge-eignetsten schien, und der denselben für den wohlfeilst,» Preis z» ver-sehen bereit wäre; eben so aber auch denselben wieder abzusetzen, wennein anderer besser geigneter und wohlfeilerer sich dazu fände. Wer beuteSchreiber auf der Kanzelci, müßte morgen Präsident oder Minister,und wer heute Minister oder Präsident, müßte morgen wieder Schrei-ber oder gar nichts sehn können. So würde das Prinzip der Gcwerbe-sreiheit in seiner Anwendung gnf dgS Staatslebcn sich ausbilde» und erstdann, wenn cs diese Ausbildung erhalten, sich eben so als stciatswirth-schaftliches wie bisher als nazionalwirtbschaftliches Prinzip durchgebil-dct habe». Wie viele aber würden dann als entschiedene Tadler undGegner desstldcn Grundsatzes auftreten, de» sie bisher, so lange sieseine nothwcndige Konsequenz nicht ahndeten und bevor er in dcu eig-nen Kreis des Lebens «ingedrungen, eben so entschieden verthci-»igten?! H' S.