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1 (1821)
Entstehung
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Hauptsächlich wurde dcr Gewcrbcfreihcit vorgcworfcn:r) Daß man künftig nichts als ungeschickte Arbeiter ha-ben werde;

daß grade die Beschränkung der erste», die einig mb g-liche Grundvestc ist, auf der die lez tcrc sich cm porbaucnkann. Diejenigen, die beide Arte» von Freiheit mit einanderverbunden wähnen, bemerken nicht, daß die gewerbliche Freiheit nurindem Verhältnis; des Bürgers gegen seinen Mitbür-ger, nicht aber in dem, die bürgerliche Freiheit erstcvnstituir enden, des Bürgers gegen die Staatsgewalt,statt findet, weswegen denn auf fiskalische, die bürgerliche Freiheitdcr Gewerbtreibenden i» ihren Grundvcsten gefährdende Maasregelnder Staatsgewalt sich recht wohl mir dem Grundsatz dcr herrschende»Gcwerbefrciheit vereinigen lassen, und dürfen wir nur hier an dasDouanenwesen und an die Qeoilc, reunis» der Franzosen, so wie anso viele andre den Bürger in seinem Gewcrbbetricb bis in den häusli-chen Kreis der Staatskontrolte unterwerfende indirekte Steuercrhe-bungsarten erinnern.

So viel wir wissen , mag in China und in der Türkei eine ziemlicheGewerbcfreiheit herrschen. Vielleicht eine größere als in vielen euro-päischen Staaten, in denen A. Smiths System an dcr Tagesordnung.Wie wenig aber bürgerliche Freiheit mir dieser Gewerbcfreiheit verbun-den , ist bekannt. Sv viel ist wenigstens gewiß, daß in dcr Gcwcrbe-freiheit kein Grund vorhanden, der die Entwickelung eines solchenDespotismus, wie der türkische und chinesische ist, zu verhindern ver-möchte.

Daß übrigens in einer Zeit, wie die jetzige, die Airfichten über Ge-wcrbcsrciheit so ganz entgegengesetzt sind, ist eben nicht zu verwundern :und wenn Manche dcr Freiheit gar nicht genug bekommen, und andredie Freiheit nicht genug beschränken können, so möchten diejenigen,die auf die Beschränkung dcr gewerblichen Freiheit dle bürgerliche Frei-heit zu gründen und durch ein gewerbliches KvrporazionSwescn zu si-chern gedenken, wohl die Mitte zwischen beide» halten, da sie nur diegefahrdrohende selbstische Freiheit des Menschen beschränken, dcr bür-gerlichen aber eine cigenthümlichc Wirkungssphäre in einem Kreise an-wcifen wollen, in welcher sic nur wohlthätig wirken, nicht aber demhöher» Staatslebcn Gefahr bringen kan»; in einem Kreise, .in wel-chem die Staatsgewalt nie hineingrciscn darf, ohne sieh selbst mit denGrundvestcn der bürgerlichen Freiheit zu untergraben.

Diese Ansicht thcilen Viele, ohne deswegen eine Regierung zu ta-deln , die von einer andern Ansicht ausgehend, ein anderes System be-folgt, und die hiezu in ihrer individuellen Lagc'und in ihren Verhält-nissen Gründe genug haben kann. Ueberbaupt ist cs ein sehr relativerTadelmit seiner Zeit geirrt- : so wieein sehr relatives Lob sich vonZcitirrtliümern frei erhalten zu haben. Ein Lob, welches für eine Re-gierung, wie die Preußische, einen jckr bestimmten Tadel in sich ent-halten würde. Wer mit seiner Zeit nicht irren kann, kan» auch mitseiner Zeit nicht sortschrciten ! Das gilt von Regierungen, Staa-ten und Völker», wie von einzelnen Menschen. H. S>